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Fitnessstudio muss Gesamtpreise korrekt angeben – Urteil sorgt für Klarheit

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Bamberg sorgt für mehr Transparenz bei Vertragsangeboten in Fitnessstudios. Im Fokus steht die Preisgestaltung der Kette McFIT, die bei Werbeangaben nicht alle verpflichtenden Zusatzkosten offenlegte. Was das für Verbraucher in Rheinstetten bedeutet und worauf Sie bei einem Fitnessstudio-Vertrag achten sollten, erfahren Sie hier.

Versteckte Kosten bei Fitnessverträgen – was das LG Bamberg entschieden hat

Fitnessstudios werben häufig mit günstigen Monatspreisen, die im ersten Moment attraktiv wirken. Doch was auf den ersten Blick sparsam erscheint, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen oft als deutlich teurer. Das Landgericht Bamberg hat nun entschieden: Solche Marketingpraktiken verstoßen gegen geltende Vorschriften zur Preistransparenz.

Die Entscheidung: Irreführende Angaben bei McFIT

Im vorliegenden Fall bewarb McFIT seine Fitnessverträge mit einem Monatsbeitrag von 24,90 Euro (Tarif Classic) beziehungsweise 34,90 Euro (Tarif Premium) bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Was zunächst günstig klang, stellte sich als unvollständig heraus: Hinzu kamen eine einmalige Aktivierungsgebühr von 39 Euro sowie eine halbjährliche Servicepauschale von 30 Euro.

Diese Kosten erschienen in der Werbung nicht deutlich, obwohl sie verpflichtend waren. Tatsächlich belief sich der durchschnittliche Monatsbeitrag im beworbenen Tarif auf circa 30,65 Euro. Der Gesamtpreis für die Mindestvertragslaufzeit lag damit bei rund 387,80 Euro – deutlich über dem beworbenen Betrag. Das Landgericht bewertete diese Preisgestaltung als intransparent und damit rechtswidrig.

Preisangabenverordnung: Klarheit über den Gesamtpreis ist Pflicht

Nach § 3 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Anbieter Verbrauchern den vollständigen zu zahlenden Gesamtpreis angeben. Das schließt einmalige Gebühren und regelmäßig wiederkehrende Pauschalen ein – sofern sie verpflichtend sind und nicht optional. Die Richter stellten klar, dass McFIT gegen diese Pflicht verstoßen habe.

Der Verbraucher dürfe nicht gezwungen sein, sich die tatsächlichen Kosten aus kleinen Fußnoten oder versteckten Informationen selbst zusammenzurechnen. Solche Intransparenz erschwert den Preisvergleich und bringt eine unfaire Marktverzerrung mit sich. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig – McFIT hat Berufung angekündigt – doch die Entscheidung ist ein deutliches Signal an die gesamte Branche.

Weitere Urteile zeigen: Viele Studios handeln unlauter

Das Urteil aus Bamberg ist kein Einzelfall. In den vergangenen Jahren haben mehrere Gerichte unlautere Preismodelle in Fitnessstudios beanstandet:

– Der Bundesgerichtshof urteilte 2022 (Az. XII ZR 64/21), dass während behördlich angeordneter Corona-Schließungen keine Beiträge verlangt werden dürfen – der Zweck des Vertrags sei nicht erfüllbar gewesen.
– Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 6 U 136/20) erklärte Preismodelle für unzulässig, bei denen quartalsweise Servicegebühren nicht in den beworbenen Preis einbezogen wurden.
– Ein weiteres Urteil aus Frankfurt (Az. 6 U 269/19) befand es für wettbewerbswidrig, wenn Studios mit niedrigen Preisen werben, aber verpflichtende Zusatzkosten nicht einberechnen.
– Das Oberlandesgericht München (Az. 29 U 6100/20) verurteilte die Nichtangabe von Transpondergebühren und Servicepauschalen.
– In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 14 U 104/24) wurde bemängelt, dass wöchentliche Preise ohne Nennung der jährlichen Vertragsbindung unzulässig seien.
– Auch das Landgericht Augsburg (Az. 081 O 1161/23) entschied, dass Preiserhöhungen ohne Zustimmung der Mitglieder während eines laufenden Vertrags nicht wirksam sind.

Diese Urteile zeigen: Gerichte greifen bei Verstößen durch, wenn Fitnessstudios ihre Preismodelle nicht offenlegen.

Was bedeutet das für Verbraucher in Rheinstetten?

Auch in Rheinstetten gibt es zahlreiche Fitnessangebote – mit teils sehr unterschiedlichen Preis- und Modellvarianten. Verbraucher sollten hier besonders auf die vollständigen Vertragsbedingungen achten. Achten Sie insbesondere auf:

– Zusatzkosten wie Servicepauschalen, Anmelde- oder Transpondergebühren
– Die Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsfristen
– Mögliche Preisänderungsklauseln
– Angaben zum Gesamtpreis innerhalb der Laufzeit

Unser Tipp: Fordern Sie vor Vertragsabschluss eine vollständige Aufschlüsselung aller Kosten und vergleichen Sie Angebote auf Basis des tatsächlichen Gesamtpreises.

Wenn Sie sich unsicher sind oder das Gefühl haben, Ihr Fitnessstudio hat nicht transparent über die Preise informiert, können Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Gerne klären wir, ob ein Anspruch auf Rückzahlung besteht oder ob Vertragsbestandteile unzulässig sind.

Fazit: Transparenz ist keine Option – sie ist Pflicht

Gerichte stärken zunehmend die Rechte von Verbrauchern und fordern von Fitnessstudios eine klare und vollständige Preisgestaltung. Die Werbung mit scheinbar günstigen Mitgliedsbeiträgen ist nur dann zulässig, wenn alle verpflichtenden Zusatzkosten von Anfang an einbezogen sind. Verbraucher müssen in der Lage sein, auf Basis vollständiger Informationen zu entscheiden – nicht erst beim Blick in den Kleingedruckten.

Haben Sie Fragen zu Vertragsangaben oder fühlen sich von einem Fitnessstudio benachteiligt? Dann lassen Sie sich kompetent und individuell beraten. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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