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Werbung mit „biobasierten“ Verpackungen – Was wirklich erlaubt ist

Immer mehr Unternehmen werben bei der Verpackung ihrer Produkte mit Begriffen wie „biobasiert“ – das klingt umweltfreundlich und nachhaltig. Doch Verbraucherschutz und Recht setzen hier klare Grenzen. Ein aktuelles Gerichtsurteil aus Berlin zeigt: Die Werbung darf nicht täuschen. Lesen Sie, was das für Sie als Verbraucher in Rheinstetten bedeutet und worauf Sie bei solchen Aussagen achten sollten.

In einem aktuellen Fall hat das Kammergericht Berlin einem Unternehmen die uneingeschränkte Werbung mit einer „biobasierten“ Verpackung untersagt. Die betroffene Firma, die VF Nutrition GmbH, hatte einen Pflanzendrink auf Basis von Erbsenprotein in einem Tetra Pak angeboten, das sie als „biobasiert“ bezeichnete. Tatsächlich enthielt die Verpackung aber nicht nur nachwachsende, sondern auch fossile Rohstoffe.

Das Gericht stellte fest: Eine solche Werbung ist irreführend, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass auch Bestandteile enthalten sind, die auf fossilen Quellen beruhen. Für den durchschnittlichen Verbraucher entsteht durch die Bezeichnung „biobasiert“ der Eindruck, die Verpackung bestehe vollständig aus umweltfreundlichem, pflanzlichen Material. Ist das nicht der Fall, muss dies klar und sichtbar gekennzeichnet werden.

Was bedeutet das für Sie als Verbraucher in Rheinstetten?

Wenn Sie beim Einkauf zu Produkten mit angeblich nachhaltiger Verpackung greifen, dürfen Sie sich nicht allein auf Schlagworte verlassen. Begriffe wie „biobasiert“, „ökologisch“ oder „nachhaltig“ sind juristisch nicht immer eindeutig und können zu Missverständnissen führen. Das oben genannte Urteil verdeutlicht: Hersteller müssen klar und nachvollziehbar informieren, worin der ökologische Vorteil eines Produkts tatsächlich besteht.

Gerade bei Lebensmitteln oder Getränken, die besonders umweltbewusst vermarktet werden, lohnt sich ein genauer Blick – auf die Verpackung und auf die Produkteigenschaften. Missverständliche oder irreführende Werbung kann von Verbraucherzentralen oder Mitbewerbern abgemahnt werden, dient aber auch Ihrem Selbstschutz beim Einkauf.

Fazit: Prüfen Sie Werbeaussagen kritisch und informieren Sie sich im Zweifel genau über die Zusammensetzung und Herkunft der Verpackung. Bei Fragen oder Problemen zum Thema Verbraucherschutz und irreführende Produktwerbung stehen wir Ihnen als Ihre Anwaltskanzlei in Rheinstetten gerne beratend zur Seite.

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