Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm macht deutlich, wie wichtig die formalen Anforderungen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind. Selbst wenn ein tatsächlicher Gesetzesverstoß vorliegt, können Abmahner leer ausgehen – so etwa bei einem Onlinehandel mit E-Zigaretten-Zubehör ohne Altersverifikation. Für Unternehmer und Verbraucher aus Rheinstetten gibt dieses Urteil wichtige Hinweise, worauf bei Abmahnungen geachtet werden sollte.
Verkauf von E-Zigaretten-Zubehör ohne Altersprüfung: Was war geschehen?
Ein Onlinehändler hatte sogenannte Pods (leere Behälter für E-Zigaretten) über eine Internetplattform verkauft – ohne jegliche Altersverifikation. Ein Mitbewerber sah darin einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz und sprach eine Abmahnung aus. Als keine Reaktion folgte, reichte er Klage ein, um Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz für entstandene Anwaltskosten in Höhe von rund 2.000 Euro zu erwirken.
Streit um Altersverifikation und Anspruchsberechtigung
Die zentrale Frage: Sind leere Pods überhaupt von der Altersverifikationspflicht des Jugendschutzgesetzes erfasst? Und war die Abmahnung rechtlich korrekt formuliert? Das Landgericht Bochum hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben und den Shopbetreiber verpflichtet, den Verkauf künftig nur mit Altersverifikation anzubieten. Laut Gericht fallen auch leere Pods unter das Jugendschutzgesetz, weil sie als maßgeblicher Bestandteil einer E-Zigarette anzusehen sind.
Doch in der Berufungsinstanz kam es anders: Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte zwar grundsätzlich den Gesetzesverstoß – wies jedoch die Forderung nach Kostenerstattung für die Abmahnung zurück.
Formelle Fehler: Abmahnung nicht ausreichend begründet
Das OLG Hamm urteilte, dass die Abmahnung zwar inhaltlich berechtigt war, jedoch formell unzureichend. Seit der Gesetzesreform von 2021 müssen Abmahnungen konkrete Angaben zur eigenen Wettbewerberstellung enthalten – also nachvollziehbare Informationen darüber, in welchem Umfang der abmahnende Händler tatsächlich im betroffenen Marktsegment tätig ist.
Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Abmahnung auf allgemeine Aussagen über den Jahresumsatz und die langjährige Tätigkeit im E-Zigarettenhandel. Konkrete Zahlen zum Vertrieb der streitigen Pods fehlten jedoch. Deshalb erkannte das Gericht keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten an.
Altersverifikation bei Zubehörteilen nötig
Unabhängig davon stellte das OLG jedoch klar: Auch leere Ersatzpods für E-Zigaretten fallen unter das Jugendschutzgesetz, weil sie zum Konsum entsprechenden Substanzen erforderlich sind. Händler müssen also sicherstellen, dass eine Alterskontrolle im Bestellprozess und bei der Zustellung erfolgt. Der Abgabeschutz für Minderjährige soll nicht durch den isolierten Verkauf von Zubehörteilen umgangen werden.
Nur eingeschränkter Auskunftsanspruch
Zudem entschied das Gericht, dass dem Kläger zwar ein Anspruch auf Auskunft über Verstöße zusteht – allerdings nur bezogen auf Art, Anzahl und Zeitpunkt der Verkäufe ohne Altersnachweis. Ein weitergehender Auskunftsanspruch, etwa zur Höhe der damit erzielten Gewinne, besteht nur dann, wenn ein konkreter Schadenersatzanspruch vorbereitet wird. Dies sah das Gericht hier nicht gegeben.
Bedeutung für Abmahnungen im Wettbewerbsrecht
Das Urteil zeigt deutlich: Wer eine Abmahnung ausspricht, muss seine eigene Marktstellung detailliert belegen können – insbesondere mit Blick auf das konkrete Produkt. Allgemeine Angaben zum Umsatz oder zur Geschäftserfahrung reichen nicht aus. Formelle Fehler führen rasch dazu, dass kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht.
Dies sollte besonders Unternehmer und Onlinehändler in Rheinstetten aufhorchen lassen. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß eindeutig erscheint, kann eine nicht sorgfältig formulierte Abmahnung teuer werden – und das im wahrsten Sinne des Wortes.
Was bedeutet das für Betroffene in Rheinstetten?
Wenn Sie selbst als Händler auf Onlineplattformen tätig sind oder in anderen Fällen eine Abmahnung erhalten haben, ist schnelles und rechtssicheres Handeln gefragt. Jede Abmahnung sollte durch einen fachkundigen Anwalt auf Form und Inhalt überprüft werden – egal, ob Sie selbst der Abmahner oder der Abgemahnte sind.
Auch bei der Vorbereitung von Abmahnschreiben ist rechtlicher Rat unerlässlich, um keine kostspieligen Fehler zu machen. Gerade die neuen Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bringen strenge Maßstäbe mit sich, die im Vorfeld bekannt und eingehalten werden müssen. Andernfalls verliert man nicht nur den Anspruch auf Kostenerstattung – unter bestimmten Umständen droht sogar eine Gegenforderung durch die Abgemahnte Partei.
Fazit:
Das Urteil des OLG Hamm hebt die Bedeutung korrekter Abmahnpraxis hervor. Händler aus Rheinstetten, die Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch nehmen möchten, sollten größten Wert auf eine sorgfältige Dokumentation und rechtssichere Formulierung legen. Gleiches gilt für diejenigen, die eine Abmahnung erhalten: Versäumen Sie nicht, den Vorwurf sowie die Rechtmäßigkeit der Abmahnung intensiv prüfen zu lassen. So vermeiden Sie unnötige Risiken und schützen Ihr Unternehmen wirkungsvoll.