Farben als Marke schützen zu lassen, ist grundsätzlich möglich – jedoch gelten hier besonders strenge Anforderungen. Ein aktueller Fall zeigt, worauf es dabei ankommt: Eine bekannte Baumarktkette wollte sich den auffälligen Orangeton RAL 2008 als exklusive Farbmarke sichern. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit wurde diese Marke nun endgültig gelöscht. Für Verbraucher aus Rheinstetten und Umgebung, die sich mit Markenanmeldungen beschäftigen, bietet dieser Fall wichtige Einblicke in die Voraussetzungen für Farbmarkenschutz.
Hintergrund: Orange als Marke?
Bereits 2010 hatte eine in ganz Deutschland bekannte Baumarktkette beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Farbe Orange im Ton RAL 2008 als sogenannte abstrakte Farbmarke angemeldet. 2012 wurde die Marke aufgrund sogenannter Verkehrsdurchsetzung eingetragen – das bedeutet, dass ein erheblicher Teil der Kundschaft die Farbe mit dem Baumarkt verbindet. Geschützt war die Farbe für den Bereich Bau- und Heimwerkermärkte.
Doch schon bald regte sich Widerstand: Zwei Konkurrenten beantragten beim DPMA die Löschung der Marke. Ihr Argument: Der Orangeton sei im Baumarktbereich allgemein gebräuchlich und daher nicht exklusiv schutzfähig. Zudem fehle der klare Nachweis, dass Kunden die Farbe eindeutig einem bestimmten Unternehmen zuordnen.
DPMA: Kein exklusiver Wiedererkennungswert
Das DPMA fasste die beiden Löschungsanträge zusammen und entschied 2018: Die Marke wird gelöscht. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der eingetragene Orangeton keine Unterscheidungskraft habe. Farben wie Orange würden im Heimwerker- und Baumarktbereich bereits seit Jahren vielfach verwendet – etwa für Rabattaktionen, Preisschilder oder Warnhinweise. Der Farbton wirke daher allgemein und funktional, nicht herkunftshinweisend.
Ein weiterer Punkt: Das vom Baumarkt eingereichte Gutachten zur Bekanntheit der Farbe wurde vom DPMA als wenig aussagekräftig eingeschätzt. Die Umfrageteilnehmer hatten die Farbe unter isolierten Laborbedingungen gesehen – ohne typische Werbemittel wie Slogans oder Logos, die im Alltag die Zuordnung maßgeblich beeinflussen würden. Ein Gegengutachten stützte diese Einschätzung zusätzlich.
Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG)
Gegen diesen Löschungsentscheid wehrte sich das betroffene Unternehmen vor dem Bundespatentgericht – jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Die Richter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz und wiesen die Beschwerde zurück.
Ihre Begründung:
1. Keine originäre Unterscheidungskraft: Leuchtendes Orange ist in der Baumarktbranche weit verbreitet – als Aktions- oder Signalfarbe. Es ist daher zu allgemein, um als markentauglicher Herkunftshinweis zu gelten.
2. Fehlender Nachweis der Verkehrsdurchsetzung: Auch die neu vorgelegte Umfrage aus dem Jahr 2020 überzeugte das Gericht nicht. Sie widersprach in ihrer Aussagekraft einem methodisch fundierten Gegengutachten und entsprach nicht den Anforderungen, die an eine objektive Erhebung zu stellen sind.
3. Strenge Maßstäbe bei Farbmarken: Farbmarken dürfen nur in Ausnahmefällen geschützt werden, da sie die Gestaltungsfreiheiten aller Unternehmen einschränken. Bereits ein Restzweifel an der Marke genügt, um die Eintragung abzulehnen – und dieser Zweifel bestand im konkreten Fall eindeutig.
Was bedeutet das für die Praxis?
Mit dieser Entscheidung gilt: Der Orangeton RAL 2008 kann nicht länger exklusiv als Marke beansprucht werden. Der betroffene Baumarkt darf ihn zwar weiterhin nutzen, kann jedoch Wettbewerbern nicht mehr verbieten, denselben Farbton zu verwenden.
Für Verbraucher und Unternehmen in Rheinstetten, die selbst eine Farbmarke anmelden oder sich schützen möchten, zeigt dieser Fall eines klar: Farbmarken unterliegen besonders hohen Hürden. Wer eine Farbe als Markenzeichen beansprucht, muss nachweisen, dass diese Farbe wirklich eindeutig mit dem eigenen Unternehmen verbunden ist – und das durch methodisch belastbare und praxisnahe Befragungen.
Fazit:
Das Urteil ist ein deutliches Signal an alle Unternehmen: Eine Farbe lässt sich nur sehr schwer als Marke schützen, wenn sie auch von anderen Marktteilnehmern verwendet wird oder funktionale Bedeutung hat. Wer hier erfolgreich sein will, sollte frühzeitig eine professionelle Prüfung und fundierte Umfragen durchführen – und realistische Erwartungen an die Schutzfähigkeit stellen.
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