In einer Reihe aktueller Urteile hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass Schokolade mit der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ auch tatsächlich aus Dubai stammen muss. Selbst ein großer Hype um ein Produkt rechtfertigt keine abweichende Kennzeichnung. Diese Urteile haben auch für Verbraucherinnen und Verbraucher in Rheinstetten große Bedeutung, denn sie stärken die Rechte gegenüber irreführender Werbung und schützen vor Täuschung beim Einkauf.
Was war der Streitfall?
Der Fall betrifft mehrere Anbieter sogenannter „Dubai-Schokolade“, die ihre Produkte unter diesem Namen vermarkten, obwohl sie nicht in Dubai, sondern beispielsweise in Deutschland oder anderen Ländern hergestellt wurden. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hatte zu beurteilen, ob diese Bezeichnung zulässig ist – insbesondere vor dem Hintergrund des deutschen Markenrechts sowie wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen.
Gerichtliche Entscheidungen im Überblick
Insgesamt vier Fälle lagen dem OLG Köln am 27.06.2025 vor (Az. 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25 und 6 U 60/25), in denen Antragsteller jeweils im Eilverfahren beantragten, es den Anbietern der beanstandeten Schokolade zu untersagen, weiterhin mit dem Begriff „Dubai-Schokolade“ zu werben. In allen Fällen entschied das Gericht zu Gunsten der Antragsteller.
Dabei stellte das OLG klar: Wer seine Produkte mit einer geografischen Herkunftsangabe bewirbt, muss auch sicherstellen, dass das Produkt tatsächlich von dort stammt. Der bloße Hype um bestimmte Produkte oder eine vermeintlich exotische Herkunft reicht nicht aus, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Entscheidend sei, dass Verbraucher bei der Verwendung des Begriffs „Dubai-Schokolade“ berechtigt davon ausgehen, dass die Schokolade wirklich aus Dubai stammt.
Rechtliche Grundlage der Entscheidung
Das OLG stützte sich bei seiner Bewertung auf mehrere gesetzliche Regelungen, insbesondere auf § 126 und § 127 des Markengesetzes (MarkenG) sowie § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dabei geht es insbesondere um den Schutz geographischer Herkunftsangaben und die Vermeidung von Irreführung.
Zur Erklärung: Geografische Herkunftsbezeichnungen wie „Dubai“ können unter bestimmten Voraussetzungen geschützt sein. Eine Verwendung ist dann nur zulässig, wenn das Produkt tatsächlich dort hergestellt wurde oder zumindest wesentliche Produktionsschritte dort erfolgen. Bei Verstoß drohen Unterlassungsansprüche und weitere rechtliche Konsequenzen.
Der Hype rechtfertigt keine Täuschung
Bemerkenswert: Der Umstand, dass es sich bei dem Produkt um einen Trendartikel handelt, ändert laut OLG nichts an der Beurteilung. Auch dann bleibt Herkunftsschutz Herkunftsschutz. Es wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass viele Kunden aufgrund des Namens sowie der Verpackung – beispielsweise mit der bekannten Skyline von Dubai – tatsächlich glauben könnten, dass das Produkt aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammt. Diese Irreführung sei rechtlich unzulässig.
Kein Wandel zur Gattungsbezeichnung
Zwar kann sich laut Gesetz der Bedeutungsgehalt einer geografischen Herkunftsangabe im Laufe der Zeit ändern – etwa wenn Verbraucher die Bezeichnung irgendwann nur noch als Gattungsbegriff verstehen (z. B. „Wiener Würstchen“). Dies setzt jedoch voraus, dass der Begriff seinen ursprünglichen Herkunftsbezug nahezu vollständig verloren hat. Nach Ansicht des OLG ist dies bei der Dubai-Schokolade derzeit nicht der Fall – rund 15–20 % der Kunden verbinden die Bezeichnung noch mit der realen Herkunft, was für den Erhalt des Schutzes ausreicht.
Entscheidung im Eilverfahren
Die Urteile erfolgten in sogenannten Eilverfahren. Das bedeutet, dass die Gerichte auf Basis einer ersten, summarischen Prüfung entscheiden, um eine schnelle rechtliche Klärung herbeizuführen. Solche Verfahren berücksichtigen nicht alle Beweismittel wie ein Hauptprozess – dennoch gelten diese Entscheidungen nun als rechtskräftig.
Konsequenzen für Anbieter und Verbraucher
Für Anbieter bedeutet die Entscheidung: Wer mit geografischen Angaben wirbt, muss sicherstellen, dass diese auch zutreffen. Andernfalls drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch gerichtliche Unterlassungen. Für den Verbraucher in Rheinstetten und anderswo gilt: Diese Entscheidungen stärken den Schutz vor Verbrauchertäuschung – sowohl im stationären Handel als auch im Onlinebereich.
Fazit: Klarheit bei Herkunftsangaben wichtig
Der Fall der „Dubai-Schokolade“ zeigt sehr anschaulich, wie genau die Justiz hinschaut, wenn es um irreführende Herkunftsbezeichnungen geht. Wer eine bestimmte Qualität oder Authentizität suggeriert, muss auch die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist das eine gute Nachricht – denn sie können sich auf klarere und ehrlichere Kennzeichnungen verlassen.
Wenn Sie rechtliche Fragen zum Markenrecht, zu Herkunftsangaben oder zu irreführender Werbung haben – beispielsweise als Unternehmer, Hersteller oder Käufer –, lassen Sie sich umfassend beraten. Auch in Rheinstetten stehen rechtliche Ansprechpartner bereit, um Ihre Interessen zu vertreten und rechtssichere Lösungen zu finden.