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Kein frisch gepresster Orangensaft ohne Preisangabe – OLG Karlsruhe stärkt Verbraucherrechte

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat kürzlich ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt, das für mehr Transparenz beim Einkauf sorgen soll. Es betrifft unter anderem die Anzeige des Grundpreises bei frisch gepresstem Orangensaft in Supermärkten – ein Thema, das auch für Kunden in Rheinstetten relevant ist.

In dem Verfahren ging es um ein Angebot der Edeka Südwest Stiftung & Co. KG: In vielen Märkten konnten Kunden frisch gepressten Orangensaft selbst abfüllen. Doch dabei fehlte eine wichtige Information – der Grundpreis, also der Preis pro Liter oder pro 100 Milliliter.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte geklagt, da das Fehlen des Grundpreises gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Diese verpflichtet Anbieter dazu, bei bestimmten Waren den Grundpreis anzugeben, um den Preisvergleich für Verbraucher zu erleichtern.

Das OLG Karlsruhe gab dem vzbv nun Recht und untersagte Edeka Südwest, den Orangensaft weiterhin ohne Nennung des Grundpreises in seinen Märkten anzubieten. Das Gericht betonte, dass auch Waren, die vom Kunden selbst abgefüllt werden, unter die Pflicht zur Grundpreisangabe fallen.

Für Verbraucher in Rheinstetten bedeutet das Urteil: Sie haben Anspruch auf vollständige Preisangaben – auch bei Produkten, die sie sich individuell zusammenstellen oder abfüllen. Nur so kann ein fairer Markt mit echten Vergleichsmöglichkeiten funktionieren.

Dieses Urteil stärkt die Verbraucherrechte und sorgt dafür, dass Supermärkte ihre Preisangaben künftig noch transparenter gestalten müssen. Ein wichtiges Signal nicht nur für große Handelsketten, sondern auch für kleinere Anbieter vor Ort.

Wenn Sie als Verbraucher unsicher sind, ob eine Preisangabe korrekt ist oder Sie generell Fragen zum Verbraucherrecht haben: Als Ihre Anwaltskanzlei für Rheinstetten beraten wir Sie gerne zu Ihren Rechten im Alltag.

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