Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit – und ein Foto wird plötzlich zu einem klaren Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Ein Model wurde gegen ihren Willen entblößt auf einer Veranstaltung fotografiert und das Bild landete in einer großen Boulevard-Zeitung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied nun über eine Geldentschädigung. Ein wegweisender Fall, der zeigt, wann die Grenze des Zumutbaren überschritten ist – auch im grellen Licht der Öffentlichkeit.
Ungewollte Entblößung bei öffentlichem Auftritt
Ein junges Model nahm an einer Modenschau in Frankfurt teil, bei der an mehreren Stellen professionelle Fotografen im Einsatz waren. Am Ende des Laufstegs, beim Posieren vor einem Sponsorenaufsteller, war ihr Oberteil unbemerkt verrutscht. Ein Fotograf hielt genau diesen Moment fest – auf dem Bild war ihre linke Brust deutlich zu erkennen. Trotz des offensichtlichen Missgeschicks entschied sich eine bekannte Boulevard-Zeitung, das Bild sowohl online als auch in der gedruckten Ausgabe zu veröffentlichen. Das Model hatte sich jedoch im Vorfeld klar gegen eine Veröffentlichung ausgesprochen.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung
Das Landgericht Frankfurt am Main sprach dem Model zunächst 5.000 Euro Entschädigung zu. Nach Berufung beider Parteien reduzierte das Oberlandesgericht Frankfurt den Betrag auf 3.000 Euro. Die Begründung: Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung lag klar vor, da das Model dem Bild so, wie es veröffentlicht wurde, nicht zugestimmt hatte. Die Einwilligung betraf ausschließlich professionelle Aufnahmen während des regulären Laufstegs mit bedecktem Oberkörper. Dass der „Busenblitzer“ unbeabsichtigt geschah, war für das Gericht und den Verlag offensichtlich.
Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass allein die betroffene Person darüber entscheiden könne, ob und wann ein intimer Körperbereich öffentlich gezeigt wird. Das Model hatte bei der Fotosession keine Kenntnis davon, dass ihr Oberteil verrutscht war. Ihr Verhalten deute darauf hin, dass sie sich über ihren entblößten Zustand nicht im Klaren war. Dies hatte das Gericht besonders berücksichtigt – ebenso wie den Umstand, dass es sich um ihren ersten öffentlichen Auftritt dieser Art handelte und sie zu diesem Zeitpunkt lediglich 22 Jahre alt war.
Besonders schwer wog das Verhalten der Boulevard-Zeitung: Die Redaktion hatte sich über den Willen des Models hinweggesetzt und die Aufnahme im Wissen um deren Brisanz veröffentlicht. Zudem wurde das Foto nicht nur massiv verbreitet – ca. 1,1 Mio. Auflage und bundesweite Onlineverfügbarkeit – sondern auch mit dem Begriff „Busen-Blitzer“ auf reißerische Weise betitelt. All das sprach laut Urteil für ein grob fahrlässiges Vorgehen des Verlags.
Entscheidung über die Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung von 3.000 Euro stellte nach Meinung des Gerichts eine angemessene Reaktion auf die Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Zwar habe sich das Model in sozialen Netzwerken teilweise freizügig gezeigt, u.a. mit Kleidung, die knapp über der Brust ansetzte. Dennoch betonte das Gericht: Das bewusste Zeigen von Haut auf eigenen Plattformen unterscheidet sich fundamental von der ungewollten Entblößung durch Dritte. Eine freie Entscheidung über den eigenen Körper – öffentlich oder nicht – liegt stets bei der betroffenen Person selbst.
Darüber hinaus konnte das Model keine langfristigen Schäden oder Benachteiligungen durch die Veröffentlichung ausreichend nachweisen, was sich auf die Höhe der Entschädigung ausgewirkt hat. Die Entscheidung ist rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.
Fazit: Persönlichkeitsrechte auch im Rampenlicht schützenswert
Der Fall macht deutlich, dass auch öffentliche Personen – selbst in auffälliger Kleidung oder im Blitzlichtgewitter – das Recht auf Privatsphäre und körperliche Selbstbestimmung behalten. Die Veröffentlichung intimer Aufnahmen ohne Einwilligung stellt eine klare Grenzüberschreitung dar. Gerade in Zeiten rasanter Medienverbreitung und sozialer Netzwerke ist es wichtig, Rechte zu kennen und bei Bedarf durchzusetzen.
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