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Feuerwehrmann scheitert vor Gericht – Kein Dienstunfall trotz Knieverletzung beim Dienstsport

Ein Feuerwehrbeamter aus Rheinland-Pfalz erlitt während des Dienstsports eine Knieverletzung und beantragte deren Anerkennung als Dienstunfall. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier lehnte jedoch ab – der Vorfall sei nicht die maßgebliche Ursache der Verletzung gewesen, da bereits eine Vorschädigung vorlag. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst wirft dieses Urteil wichtige Fragen zur Anerkennung von Dienstunfällen auf.

Knieverletzung beim Dienstsport – kein Dienstunfall?
Ein Feuerwehrbeamter hatte sich beim angeleiteten Dienstsport im Dezember 2023 am rechten Knie verletzt. Nach eigenen Angaben sprang er in einer Übungseinheit ab, landete unglücklich auf dem rechten Bein und verdrehte sich dabei das Knie. Der Vorfall wurde gemäß Vorschriften als möglicher Dienstunfall gemeldet. Die Diagnose ließ nicht lange auf sich warten: Eine erhebliche Knieverletzung, begleitet von einem schmerzhaften Bewegungsausfall.

Bereits früher verletztes Gelenk
Der Feuerwehrmann blickt auf eine lange Vorgeschichte mit dem rechten Knie zurück. Bereits Jahre vor seiner Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr hatte er sich bei einem privaten Sportunfall einen Kreuzbandriss zugezogen. Die Verletzung wurde chirurgisch behandelt – es wurde eine sogenannte Kreuzbandplastik eingesetzt. Trotz dieser Vorschädigung war er sportlich aktiv geblieben und wurde nach amtsärztlicher Untersuchung auch als diensttauglich eingestuft.

Ablehnung durch die Behörde
Nach dem Dienstsport-Vorfall ließ der Dienstherr mehrere medizinische Gutachten anfertigen. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass die bestehende Knieproblematik nicht hauptsächlich durch den aktuellen Unfall, sondern durch die frühere Vorschädigung verursacht worden sei. Entsprechend wurde kein Dienstunfall anerkannt. Der anschließende Widerspruch des Beamten wurde ebenfalls abgelehnt.

Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Trier
Im November 2024 klagte der Feuerwehrbeamte vor dem VG Trier gegen die Entscheidung seiner Behörde. Er argumentierte, der Vorfall während des Dienstsports sei für die neuerliche Beschwerde maßgeblich verantwortlich.

Das Gericht erkannte zwar an, dass der Vorfall während einer dienstlichen Tätigkeit – dem Dienstsport – erfolgte und somit „plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar” gewesen sei. Dennoch wurde die Klage abgewiesen.

Fehlender ursächlicher Zusammenhang
Nach Einschätzung des Gerichts war der bestehende Gelenkzustand des Feuerwehrmanns bereits instabil. Zur Anerkennung eines Dienstunfalls im beamtenrechtlichen Sinne müsse jedoch eine „kausale Verbindung“ zwischen dem dienstlichen Ereignis und der konkreten Verletzung gegeben sein. Es komme darauf an, ob das Ereignis die wesentliche und mitwirkende Ursache für den Gesundheitsschaden darstellt.

Der Richter befand, dass der erneute Einriss oder die Verschärfung der Verletzung durch das bereits geschwächte Kniegelenk begünstigt worden sei. Ähnliche Bewegungen hätten auch im Alltag – also außerhalb des Dienstes – zu einer vergleichbaren Verletzung führen können.

Gelegenheitsursache statt Dienstunfall
In juristischer Sprache handelt es sich um eine sogenannte „Gelegenheitsursache“. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Vorschaden zufällig bei einer dienstlichen Tätigkeit zu einem erneuten Vorfall führt – ohne dass die Tätigkeit selbst ein spezifisches Risiko darstellt. Das Gericht sah keine ausreichende Kausalität zum Dienstgeschehen und bestätigte damit die Entscheidung der Behörde: Kein Dienstunfall.

Fazit: Entscheidung mit Signalwirkung für den öffentlichen Dienst
Das Urteil macht deutlich, dass die Hürde zur Anerkennung eines Dienstunfalls hoch ist – besonders wenn Vorschädigungen vorliegen. Beamte, Feuerwehr- oder Polizeikräfte sollten sich bei Verletzungen im Dienst genau über ihre Rechte beraten lassen, insbesondere wenn frühere Gesundheitsprobleme eine Rolle spielen können.

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Beantragung einer Berufung möglich. Betroffene haben in der Regel einen Monat Zeit, um die Zulassung zur Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu beantragen.

Wenn Sie Fragen zum Beamtenrecht oder zu dienstrechtlichen Auseinandersetzungen haben, etwa im Zusammenhang mit einem möglichen Dienstunfall: Wir beraten Sie gerne kompetent vor Ort – auch in Rheinstetten.

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