In einem aufsehenerregenden Fall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Logistikdienstleister für Markenrechtsverstöße haftet, obwohl er selbst keine gefälschten Waren verkauft hat. Die Bereitstellung seiner Adresse für den Versand von Fälschungen aus China genügte dem Gericht bereits, um eine rechtliche Verantwortung anzunehmen. Was das Urteil für Unternehmen in Rheinstetten und Umgebung bedeutet, erklären wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Ein Logistikdienstleister mit Sitz in Deutschland geriet ins Visier der Justiz, weil über seine Adresse gefälschte Trikots eines bekannten Sportartikelherstellers nach Deutschland geliefert wurden. Diese Adresse nutzten chinesische Onlinehändler systematisch für den Versand ihrer Waren. Das Unternehmen selbst hatte die Pakete zwar nicht geöffnet noch deren Inhalt kontrolliert – dennoch wurde es zur Verantwortung gezogen.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 20 U 9/25) entschied: Auch wenn der Logistiker die Fälschungen nicht selbst vertrieben hat, war er durch die Bereitstellung seiner Adresse entscheidend daran beteiligt, dass die markenverletzenden Produkte überhaupt nach Deutschland gelangen konnten. Damit liegt eine sogenannte Störerhaftung vor.
Die Richter hielten dem Unternehmen vor, dass es nach einem Hinweis der Markeninhaberin keinerlei Schritte unternommen habe, um den Versand gefälschter Waren zu unterbinden. Es fehlten wirksame Prüf- oder Kontrollmaßnahmen, obwohl dies angesichts der konkreten Hinweise durchaus zumutbar gewesen wäre.
Hintergrund: Gefälschte Trikots aus China
Der Markeninhaber hatte verdeckte Testkäufe über chinesische Onlineplattformen durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass sämtliche Waren an deutsche Kunden geliefert wurden – unter der Rücksendeadresse des deutschen Logistikunternehmens. Das betroffene Unternehmen sah sich lediglich als Lager- und Rückversandstelle und betonte, dass es keine Kontrolle über den Inhalt der Pakete gehabt habe.
Dieser Argumentation folgten die Gerichte jedoch nicht. Denn bei einer Lagerdurchsuchung wurden zahlreiche weitere Fälschungen entdeckt, was auf eine wiederholte Nutzung der Adresse für ähnliche Lieferungen hinwies.
Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf
Bereits zuvor hatte die Markeninhaberin vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 37 O 42/24) eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Gericht untersagte die weitere Bereitstellung der Adresse für den Versand markenverletzender Produkte. Zudem wurde das Unternehmen verpflichtet, Auskunft über die Herkunft der Ware zu geben und die sichergestellten Produkte herauszugeben, damit diese vernichtet werden können.
Pflichten für Logistikunternehmen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf versagte dem Unternehmen jegliche Entlastung durch den Verweis auf sein Geschäftsmodell. Es sei dem Unternehmen durchaus möglich und zumutbar gewesen, Gefahrenquellen einzuschränken. So hätte es etwa durch Stichprobenkontrollen oder durch die Überprüfung von Absendern Maßnahmen ergreifen können, um die Verantwortung zu minimieren.
Ein bedeutsames Argument des Gerichts war auch, dass Einzellieferungen von Markenprodukten direkt aus China in aller Regel kein Original darstellen. Die gefälschten Waren würden meist nicht über offizielle Lieferketten eingeschleust, sondern über Privatkundenwege. Angesichts dieser offensichtlichen Anzeichen seien entsprechende Prüfungen zumutbar gewesen.
Wichtige Konsequenzen für Unternehmen
Für Dienstleister in Rheinstetten und ganz Deutschland bedeutet dieses Urteil eine klare Warnung: Wer Infrastruktur für den Warenversand bereitstellt – sei es durch Lagerung, Versand oder Adresse – muss bei konkreten Hinweisen auf Markenrechtsverletzungen reagieren. Andernfalls droht eine Haftung als Mitverursacher, selbst wenn das Unternehmen selbst gar nicht verkauft hat.
Fazit:
Unternehmen, insbesondere Logistikdienstleister, sollten ihre Prozesse kritisch überprüfen. Bei wiederholter Nutzung durch auffällige Anbieter oder Hinweisen auf Fälschungen besteht Handlungsbedarf. Es reicht nicht aus, sich hinter Unwissenheit oder wirtschaftlichen Gründen zu verstecken. Auch wer „nur“ eine Adresse zur Verfügung stellt, kann schnell in die Haftung geraten.
Wenn Sie als Unternehmen in Rheinstetten unsicher sind, ob Ihr Geschäftsmodell rechtlich abgesichert ist, oder Sie als Rechteinhaber gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen möchten – wir beraten Sie gerne individuell und kompetent.