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Nordic Wood – Warum „nordisches Holz“ keine Marke sein darf

Klingt nach edlem Design und skandinavischer Qualität – doch als Marke ist „Nordic Wood“ juristisch nicht durchsetzbar. Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass dieser Begriff nicht markenrechtlich geschützt werden kann. Warum? Weil „Nordic Wood“ laut den Richtern schlicht beschreibt, woher das Holz kommt – ohne Fantasie oder Unterscheidungskraft. In diesem Beitrag erklären wir, worauf es bei der Eintragung einer Marke ankommt und was das Urteil für Unternehmen bedeutet.

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts: Kein Markenschutz für „Nordic Wood“

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat sich mit der Frage befasst, ob der Begriff „Nordic Wood“ als Marke für Baumaterialien geschützt werden kann – und dies klar verneint (Urteil vom 25.07.2025, Az. 28 W (pat) 15/21). Bereits das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung zurückgewiesen. Der Grund: Dem Begriff fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.

Der Hintergrund: Ein Unternehmen beantragte die Eintragung der Wortmarke „Nordic Wood“ für Baumaterialien (Warenklasse 19) sowie für Bau- und Architekturdienstleistungen (Klassen 37 und 42). Ziel war es, sich den Begriff exklusiv zu sichern und sich dadurch vom Wettbewerb abzuheben.

Doch das DPMA lehnte den Antrag ab. Die Begründung: „Nordic Wood“ sei eine rein beschreibende Angabe. Gemeint sei damit im allgemeinen Sprachgebrauch schlicht „nordisches Holz“. Dies sei keine besondere oder fantasievolle Wortschöpfung, sondern eine gängige Beschreibung der Herkunft des Materials.

Laut DPMA müsse dieser Begriff auch von anderen Marktteilnehmern verwendet werden dürfen – ein sogenanntes Freihaltebedürfnis. Denn Begriffe, die eine Ware nur sachlich beschreiben, dürfen nicht monopolisiert werden.

Beschwerde gescheitert: Gericht bestätigt Ablehnung

Das antragstellende Unternehmen akzeptierte die Entscheidung des DPMA nicht und legte Beschwerde ein. Es argumentierte, „Nordic Wood“ sei kein fester Fachbegriff und klinge durchaus kreativ. Zudem sei der Begriff bei einer Onlinerecherche vornehmlich auf eigenen Webseiten zu finden – ein Hinweis, dass keine allgemeine Verwendung vorliege.

Doch das Bundespatentgericht überzeugte diese Argumentation nicht. Die Richter bestätigten die Einschätzung des DPMA: „Nordic Wood“ werde von Fachleuten aus dem Holz- und Baubereich sofort als Hinweis auf Herkunft verstanden – eben als Holz aus nördlichen Regionen.

Englische Begriffe sind keine Fantasiebegriffe

Auch die Tatsache, dass der Begriff englischsprachig ist, ändere laut Gericht nichts. Englisch sei in vielen Branchen, insbesondere im Bauwesen und Handel, etabliert. Deshalb könne man auch englische Begriffe wie „Nordic Wood“ als beschreibend verstehen. Entscheidend sei, wie der sogenannte relevante Verkehrskreis – also etwa Bauunternehmen oder Architekten – den Begriff auffasse.

Gericht stellt klar: Auch beschreibende Begriffe mit nur einer möglichen Bedeutung reichen aus

Das Bundespatentgericht machte außerdem deutlich: Schon wenn eine mögliche Bedeutung des Begriffs beschreibend ist, fehlt es an der nötigen Unterscheidungskraft. Auch wenn man dem Begriff theoretisch noch andere Deutungen beimessen könnte, sei das unerheblich. In diesem Fall überwiege die Herkunftsbeschreibung so eindeutig, dass sie keine markenrechtliche Schutzfähigkeit ermögliche.

Zudem sei es notwendig, dass andere Marktteilnehmer weiterhin den Begriff „nordisches Holz“ frei verwenden können. Ein Markenschutz würde diese Möglichkeit einschränken – was im Sinne des freien Wettbewerbs nicht zulässig sei.

Fazit: Kreativität reicht nicht – rechtliche Schutzfähigkeit zählt

Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich, wie wichtig die Prüfung der rechtlichen Schutzfähigkeit bei der Anmeldung einer Marke ist. Beschreibende Begriffe – auch wenn sie klangvoll erscheinen – sind in der Regel nicht geeignet, als Marke eingetragen zu werden.

Wenn Sie planen, eine Marke anzumelden, lohnt es sich, frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen. So vermeiden Sie spätere Rückschläge – und sichern sich eine Bezeichnung, die Ihnen wirklich exklusiven Markenschutz bietet.

Ob es um die Auswahl einer geeigneten Marke, die Prüfung der rechtlichen Eintragungsfähigkeit oder die strategische Markenanmeldung geht: Wir unterstützen Sie gern mit unserer Erfahrung im Markenrecht – kompetent, individuell und in Rheinstetten immer an Ihrer Seite.

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