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Gericht stoppt Werbung der Deutschen Post: Einschreiben nicht mehr als „sicherer Versandweg“ zulässig

Ein Urteil des Landgerichts Köln bringt mehr Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher: Die Deutsche Post darf ihre Einschreiben künftig nicht mehr als sicheren Versandweg für Geld oder Wertsachen bewerben, ohne ausdrücklich auf die Haftungsgrenze hinzuweisen. Was das für Kundinnen und Kunden bedeutet und worauf Sie beim Versand achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Deutsche Post hatte bislang in ihrer Werbung suggeriert, Einschreiben seien ein sicherer Weg, um wichtige Dokumente, Geldbeträge oder Wertsachen zu versenden. Tatsächlich ist die Haftung bei einem normalen Einschreiben jedoch auf lediglich 25 Euro begrenzt. Genau diese Diskrepanz war Gegenstand einer erfolgreichen Klage der Verbraucherzentrale Niedersachsen vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 16.09.2025, Az. 81 O 26/25).

Hintergrund: Verlust wichtiger Dokumente führte zur Klage
Der konkreten Klage vorausgegangen war der Fall einer Verbraucherin, die ihre Ausweisdokumente per Einschreiben versendet hatte. Die Sendung kam nie an – der finanzielle Schaden betrug etwa 300 Euro. Die Deutsche Post bot im Anschluss zwar aus Kulanz eine Erstattung von 50 Euro an, jedoch war die vertraglich zugesagte Haftung auf 25 Euro beschränkt. Der Haken: Diese Information fand sich lediglich im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – für viele Kundinnen und Kunden leicht zu übersehen.

Gericht sieht irreführende Werbung – Post lenkt ein
Das Kölner Landgericht entschied, dass die Werbung der Deutschen Post irreführend sei, da die eingeschränkte Haftung in der Kommunikation nach außen nicht ausreichend deutlich gemacht wurde. Vor Gericht gab die Post eine Unterlassungserklärung ab. Künftig darf sie Einschreiben nicht mehr als geeigneten Versandweg für Geld oder Wertgegenstände bewerben, ohne klar und deutlich auf die bestehende Haftungsgrenze hinzuweisen.

Offizielle Reaktion der Deutschen Post
Die Deutsche Post erklärte, dass das Verfahren Bezug auf eine Produktbeschreibung vom Herbst 2024 nahm – diese sei jedoch kurz danach bereits überarbeitet worden. Gleichwohl wurde die Formulierung vom Gericht als sogenannte „Blickfangwerbung“ eingestuft, bei der die irreführende Wirkung besonders stark ins Gewicht fällt.

Alternative: Einschreiben Wert mit höherem Schutz
Für Verbraucherinnen und Verbraucher, die tatsächlich Geld oder wertvolle Gegenstände versenden möchten, bietet die Deutsche Post das etwas teurere „Einschreiben Wert“ an. Hier ist die Haftung deutlich höher – ein wichtiger Hinweis für alle, die sicherstellen wollen, dass im Fall eines Verlustes auch ein adäquater Ersatz geleistet wird.

Fazit:
Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher und sorgt für mehr Transparenz beim Versand per Einschreiben. Wer künftig Wertsachen verschicken möchte, sollte sich nicht auf das Standard-Einschreiben verlassen, sondern die konkreten Bedingungen prüfen – oder eine Versandart mit höherer Haftung wählen.

Wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Sie bei verlorenen oder beschädigten Sendungen haben oder mit einer Erstattung der Post nicht einverstanden sind, beraten wir Sie gern – persönlich und kompetent. Ihre Kanzlei in Rheinstetten.

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