Im Jahr 2010 verunglückte Samuel Koch während eines spektakulären Auftritts in der ZDF-Show „Wetten, dass…?“ so schwer, dass er seitdem querschnittsgelähmt ist. Im Herbst 2025 beschäftigt sich nun das Bundessozialgericht mit der Frage, ob es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Die Entscheidung könnte wegweisend für vergleichbare Fälle im Medienbereich sein.
Dramatischer Sturz in der ZDF-Livesendung
Samuel Koch trat im Dezember 2010 als Kandidat in der bekannten Fernsehsendung „Wetten, dass…?“ auf. Ziel seiner Wette war es, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto über fünf entgegenfahrende Autos zu springen. Koch hatte vorab einen unentgeltlichen Mitwirkungsvertrag mit dem Sender geschlossen und seine Darbietung gemeinsam mit einem sechsköpfigen Team selbst organisiert. Während der Liveübertragung kam es beim vierten Fahrzeug zu einem folgenschweren Sturz, der eine Querschnittslähmung zur Folge hatte.
Die Frage des Versicherungsschutzes
Ob der Unfall unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, ist nun Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundessozialgericht (Verhandlungstermin: 24. September 2025, Az. B 2 U 12/23 R). Bereits im Jahr 2020 hatte Samuel Koch beantragt, dass der Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte diesen Antrag jedoch ab. Die folgenden Klagen vor dem Sozialgericht Mannheim sowie dem Landessozialgericht Baden-Württemberg blieben erfolglos: Die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass keine versicherte Tätigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vorgelegen habe.
Warum scheiterte der Antrag bisher?
Die Begründung der Gerichte: Samuel Koch sei im Rahmen seiner Showteilnahme nicht weisungsgebunden gewesen und habe selbstständig agiert. Ein fremdbestimmtes Beschäftigungsverhältnis – wie es für den Versicherungsschutz erforderlich ist – habe nicht bestanden. Auch eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde verneint. Zwar trat Koch im Rahmen einer Sendung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf, doch verfolgte er dabei laut den Gerichten vor allem eigene Ziele – insbesondere die Präsentation seines Könnens und die Gewinnung öffentlicher Bekanntheit.
Was prüft das Bundessozialgericht?
Das BSG muss nun klären, ob ein Showteilnehmer unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen kann. Hierbei ist entscheidend, ob die Tätigkeit als Beschäftigung, als sogenannte „Wie-Beschäftigung“ oder als Ehrenamt im Sinne des Sozialgesetzbuches einzustufen ist. Kochs Argument: Die Gerichte hätten den gesetzlichen Schutzbereich zu eng ausgelegt. Die Bundesrichter sollen nun beurteilen, ob seine Mitwirkung möglicherweise doch versicherungsrechtlich relevant war – insbesondere, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Sendung handelte und Koch zumindest teilweise in den Produktionsablauf integriert war.
Mögliche Auswirkungen über den Einzelfall hinaus
Die Entscheidung des BSG hat Bedeutung weit über den konkreten Fall hinaus. Denn sie könnte die rechtliche Bewertung vieler Mitwirkender in TV- oder Onlineproduktionen beeinflussen – vor allem, wenn diese unentgeltlich auftreten und körperlich risikobehaftete Aufgaben übernehmen. Gerade kreative oder sportliche Leistungen in medialen Formaten werden zunehmend populär, und die rechtliche Einordnung solcher Tätigkeiten bleibt bislang unklar. Ein Grundsatzurteil des höchsten Sozialgerichts könnte hier für mehr Klarheit sorgen und die gesetzliche Unfallversicherung an moderne Medienrealitäten anpassen.
Fazit
Der Fall Samuel Koch zeigt eindrücklich, wie komplex die Frage nach dem Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung sein kann – besonders im Kontext öffentlicher Medienformate. Verbraucher sollten sich bewusst sein, dass nicht jede Tätigkeit automatisch versichert ist. Wenn Sie zu diesem Thema oder zu ähnlichen Sachverhalten Fragen haben, steht Ihnen unsere Kanzlei in Rheinstetten gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie mit rechtlicher Beratung rund um das Sozial- und Arbeitsrecht.