Viele Autofahrer sind sich nicht bewusst, dass nicht nur das Handyverbot am Steuer gilt, sondern auch andere elektronische Geräte in den Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung fallen können. Ein aktueller Fall zeigt: Selbst das Einstellen einer E-Zigarette über ein Touchdisplay während der Fahrt kann Bußgelder und Punkte in Flensburg nach sich ziehen. Hier erfahren Sie, was genau das Gericht entschieden hat – und warum Vorsicht geboten ist.
E-Zigarette mit Touchdisplay: Gericht wertet Bedienung als Verstoß gegen die StVO
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden: Wer während der Autofahrt seine E-Zigarette über ein Touchdisplay bedient, verstößt gegen das Elektrogerätevorschriften des § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach Auffassung der Richter:innen handelt es sich bei einem solchen Gerät um ein elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm – vergleichbar mit einem Smartphone. Damit gilt: Wer die E-Zigarette während der Fahrt aktiviert oder ihre Intensität verändert, riskiert ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg.
Der konkrete Fall
Im März 2024 fiel ein Autofahrer auf der Autobahn A59 bei Sankt Augustin einer Polizeistreife auf. Die Beamten sahen, wie der Fahrer während der Fahrt auf ein Gerät in seiner Hand tippte. Der Mann wurde daraufhin gestoppt – zuerst ging man davon aus, dass er sein Smartphone benutzt hatte. Die Stadt Siegburg verhängte ein Bußgeld über 150 Euro, außerdem sollte der Fahrer einen Punkt in Flensburg bekommen.
Erst später stellte sich im Verfahren vor dem Amtsgericht Siegburg heraus: Es handelte sich nicht um ein Handy, sondern um eine E-Zigarette mit Touchdisplay. Der Fahrer hatte lediglich die Dampfintensität verändert. Seine Argumentation: Eine E-Zigarette sei kein Kommunikationsgerät und daher nicht vom Handyverbot betroffen. Das Amtsgericht folgte dieser Sichtweise jedoch nicht und bestätigte die Geldbuße. Auch eine Rechtsbeschwerde vor dem OLG Köln blieb erfolglos.
OLG Köln: Kein Unterschied zwischen Smartphone und E-Zigarette mit Display
Das Oberlandesgericht stellte in seiner Entscheidung (Beschluss vom 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25) ausdrücklich klar, dass auch die Bedienung einer E-Zigarette mit Display unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fällt. Entscheidend sei nicht die Art des Geräts, sondern die Ablenkung, die durch dessen Nutzung entstehe. Der Gesetzgeber habe den Begriff „elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm“ technologieoffen formuliert – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Handy, ein Navigationsgerät oder eben eine E-Zigarette handele.
Nach Auffassung des Gerichts war die Bedienung eindeutig eine Interaktion mit dem Display – vergleichbar etwa mit dem Einstellen der Lautstärke auf einem Smartphone. Diese Handlung lenke den Fahrer vom Verkehrsgeschehen ab und könne somit gefährlich sein.
Informationsfunktion erfüllt auch Tatbestand – selbst bei E-Zigaretten
Das OLG sah sogar mehrfach eine Verletzung der Vorschrift der Straßenverkehrsordnung: Einerseits erfordere die Bedienung eine visuelle und kognitive Ablenkung; andererseits liefere das Display der E-Zigarette auch Informationen (etwa zur Dampfintensität), die der Fahrer abruft – und damit in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a Satz 1 falle. Auch wenn es sich nicht um Kommunikation im klassischen Sinn handelt, geht das Gericht davon aus, dass schon das Anzeigen und Steuern von Informationen zur Bedienoberfläche reicht, um das Benutzen als verboten einzustufen.
Konsequenz: 150 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg
Da sowohl Amtsgericht als auch Oberlandesgericht die Nutzung der E-Zigarette als Verstoß gegen die StVO werteten, wurde der Fahrer rechtskräftig zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Zudem erfolgt ein Eintrag im Fahreignungsregister mit einem Punkt.
Fazit: Auch scheinbar alltägliche Geräte bergen rechtliche Risiken
Der Fall zeigt deutlich: Auch Geräte, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen, können rechtlich problematisch sein, wenn sie während der Fahrt verwendet werden. Entscheidend ist nicht, wofür das Gerät gedacht ist – sondern ob es die Aufmerksamkeit des Fahrers beansprucht.
Besonders für Autofahrerinnen und Autofahrer in Rheinstetten ist es daher wichtig zu wissen: Nicht nur Smartphones, auch E-Zigaretten mit Touch-Funktion dürfen am Steuer nicht bedient werden.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben oder sich gegen eine Entscheidung im Verkehrsrecht wehren möchten, lassen Sie sich gerne beraten. Professionelle anwaltliche Unterstützung kann helfen, unnötige Kosten oder Punkte zu vermeiden.