Wer kennt sie nicht – die scheinbar riesigen Rabattaktionen in Prospekten und Supermärkten? Doch nicht jede Preisermäßigung ist so transparent, wie es auf den ersten Blick scheint. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine wegweisende Entscheidung getroffen, die Verbraucher schützt und Händler zu ehrlicher Werbung verpflichtet. Was sich konkret ändert und worauf Sie künftig achten sollten, erfahren Sie hier.
1. Hintergrund: Was der BGH entschieden hat
Der Bundesgerichtshof hat am 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24) entschieden, dass Händler bei Preisnachlässen deutlich angeben müssen, was der niedrigste Preis der letzten 30 Tage war. Diese Preisangabe muss laut BGH „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ gemacht werden. Damit will das höchste deutsche Zivilgericht für mehr Transparenz und Fairness im Einzelhandel sorgen.
2. Der konkrete Fall: Kaffee bei Netto
Auslöser des Verfahrens war ein Werbeangebot des Discounters Netto. Dort wurde der Kaffee „Jacobs Krönung“ mit einem angeblich um 36 % reduzierten Preis von 4,44 Euro beworben. Der vorherige Preis von 6,99 Euro wurde jedoch nur in einer schwer erkennbaren Fußnote erklärt. Tatsächlich lag der niedrigste Preis in den vergangenen 30 Tagen allerdings ebenfalls bei 4,44 Euro – nur war dies für Verbraucher nicht sofort ersichtlich. Die Wettbewerbszentrale klagte, und letztlich entschied der BGH: Diese Art der Werbung ist irreführend und unzulässig.
3. Das sagen die Gesetze dazu
Grundlage für die Entscheidung ist unter anderem § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV), die seit dem 28. Mai 2022 in verschärfter Form gilt. Dort ist geregelt, dass Händler bei Rabattaktionen verpflichtend den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage nennen müssen. Diese Vorgabe soll verhindern, dass sogenannte „Mondpreise“ vor einer Rabattaktion künstlich erhöht werden, um eine besonders hohe Ersparnis zu suggerieren.
Schon zuvor hatten das Landgericht Amberg und das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass Netto mit dieser Werbung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt – konkret gegen § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 5b Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie gegen die Pflicht zur Preiswahrheit aus der PAngV.
4. Verbraucher profitieren – Händler müssen umdenken
Für Verbraucher in Rheinstetten und überall in Deutschland bedeutet das Urteil mehr Transparenz beim Einkauf. Wer künftig auf Sonderangebote trifft, sollte genau auf die Angaben zum vorherigen Preis achten. Ist der ursprüngliche Preis unklar oder nur schwer lesbar angegeben, kann das ein Hinweis auf eine unzulässige Werbepraxis sein.
Händler dagegen sind nun gefordert, ihre Werbung und Preisgestaltung rechtssicher zu gestalten. Versteckte Sternchentexte oder irreführende Fußnoten, wie im Fall Netto, werden nicht mehr toleriert. Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, riskiert Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden oder Mitbewerbern – und das kann teuer werden.
5. Kein Einzelfall: Weitere Verfahren und klare Linie der Gerichte
Das Urteil des BGH fügt sich in eine Serie strengerer Entscheidungen ein. Verschiedene Gerichte – darunter das Oberlandesgericht Nürnberg und sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH) – haben sich in letzter Zeit intensiv mit ähnlichen Fällen beschäftigt. Eine Entscheidung des EuGH im Verfahren gegen Aldi Süd (Urt. v. 26.09.2024, Rs. C-330/23) betonte ebenfalls, dass Rabatte immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden müssen.
6. Fazit: Faire Preise sind Pflicht
Die Zeit intransparenter Rabattaktionen scheint mit dieser Entscheidung endgültig vorbei. Für Verbraucher schafft das Urteil hilfreiche Klarheit: Der Preisvergleich wird einfacher und echte Sparangebote lassen sich besser erkennen. Händler hingegen stehen in der Verantwortung, ihre Werbung genau zu überarbeiten und alle Preisangaben gesetzeskonform zu gestalten.
Wenn Sie Fragen zur Zulässigkeit von Werbung, Verbraucherrechten oder der aktuellen Rechtsprechung haben, stehen wir Ihnen in Rheinstetten gerne zur Seite.