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OLG Köln: Strenge Regeln für Arzneimittelwerbung durch Influencer

Das Oberlandesgericht Köln hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das Auswirkungen auf Werbung für rezeptfreie Medikamente in sozialen Netzwerken hat. Eine bekannte Influencerin durfte in einem Instagram-Reel nicht länger für ein Schmerzmittel werben – zwei Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz machten die Kampagne unzulässig. Was Verbraucher aus Rheinstetten darüber wissen sollten, erklären wir in diesem Beitrag.

1. Hintergrund des Falls
Ein großer Pharmakonzern wollte ein frei verkäufliches Schmerzmittel mit Hilfe einer Influencerin in sozialen Medien bewerben. Die Influencerin hatte eine erhebliche Reichweite – etwa 120.000 Follower auf Instagram und rund 155.000 Abonnenten auf YouTube. In einem rund 18 Sekunden langen Instagram-Reel zeigte sie sich morgens krank und nahm dann das beworbene Medikament ein. Ihrem Gesichtsausdruck zufolge verschwand das Unwohlsein fast augenblicklich.

Statt den gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis zu platzieren – etwa als Text und Sprache im Video –, verwies der Beitrag lediglich auf einen Link in der Videobeschreibung. Über diesen konnten Zuschauer auf ein weiteres Profil mit den Pflichtangaben zum Arzneimittel gelangen.

Der Verband zur Selbstkontrolle der pharmazeutischen Industrie sah darin ein rechtswidriges Vorgehen. Nach einer erfolglosen Abmahnung reichte er Klage ein – mit Erfolg.

2. Gerichtsurteil: Zwei eindeutige Verstöße
Das OLG Köln bestätigte die vorherige Entscheidung des Landgerichts und stellte zwei Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz fest:

2.1 Fehlender Risikohinweis im Video
Laut § 4 Abs. 5 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) müssen in audiovisuellen Medien – also Medien mit Bild und Ton – die Hinweise „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ deutlich lesbar eingeblendet und gesprochen werden. Das Gericht wertete das Instagram-Video als genau solch ein Medium, das mit Fernsehwerbung vergleichbar ist. Ein bloßer Link in der Bildbeschreibung reiche nicht aus – in sozialen Netzwerken werde dieser leicht übersehen. Die Information müsse direkt im Video und leicht wahrnehmbar erscheinen.

2.2 Werbung mit bekannten Personen
Werbung für Arzneimittel darf laut § 11 Abs. 1 Nr. 2 Variante 4 HWG nicht unter Einsatz von Personen erfolgen, deren Bekanntheit geeignet ist, das Arzneimittel zu fördern. Hierbei zählt nicht, ob jemand allgemein prominent ist, sondern ob die jeweilige Zielgruppe die Person kennt. Die Influencerin war durch Musikvideos und ihre Präsenz auf Social-Media-Plattformen besonders bei jungen Menschen sehr beliebt und genoss dadurch erhebliches Vertrauen (sogenannte „parasoziale Beziehung“). Das OLG kam daher zu dem Schluss, dass ihre Mitwirkung den Arzneimittelkonsum fördern könne – was unzulässig ist.

3. Was Verbraucher und Unternehmen beachten sollten
Das Urteil macht deutlich: Auch bei rezeptfreien Präparaten gelten für Werbung – insbesondere in sozialen Netzwerken – strenge gesetzliche Vorgaben. Insbesondere Unternehmen und Influencer müssen bei der Gestaltung von Marketingkampagnen für Arzneimittel große Sorgfalt walten lassen. Schon kleine Fehler, wie fehlende Standardhinweise, können rechtliche Konsequenzen auslösen – etwa Abmahnungen oder gerichtliche Unterlassungsverfügungen.

4. Rechtliche Beratung rund um Social-Media und Werbung
Für Verbraucher ist es wichtig zu wissen, nach welchen Regeln Medikamente in sozialen Medien beworben werden dürfen. Unternehmen oder Influencer in Rheinstetten, die sich rechtssicher aufstellen wollen, sollten sich frühzeitig juristisch beraten lassen. Durch eine rechtliche Prüfung lassen sich Abmahnungen und Imageverluste vermeiden.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung oder haben Fragen zur Werbung im medizinischen Umfeld? Wir stehen Ihnen kompetent zur Seite – beratend, prüfend und gestaltend. So sichern Sie Ihre Kampagnen und Ihren guten Ruf langfristig ab.

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