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Irreführende Internet-Werbung: LG Koblenz stoppt „Glasfaser-DSL“-Versprechen von 1&1

Viele Verbraucher in Rheinstetten kennen das Problem: Beim Verfügbarkeits-Check eines Internetanschlusses wird mit Top-Geschwindigkeit geworben – doch die Realität sieht anders aus. Das Landgericht Koblenz hat nun entschieden, dass die Werbung mit „Glasfaser-DSL“ durch den Anbieter 1&1 in vielen Fällen irreführend ist. Das Urteil stellt die Rechte der Verbraucher klar und zeigt, dass falsche Werbeversprechen im Internetrecht Konsequenzen haben.

Irreführende Werbung trotz alter Kupferleitung
Beim Anbieter 1&1 sah alles vielversprechend aus: Nach Eingabe der eigenen Adresse auf der Webseite erhielt man die Meldung, dass ein „Glasfaser-DSL-Anschluss“ verfügbar sei – häufig versehen mit einem auffälligen grünen Haken. Für viele Verbraucher klang das nach Highspeed-Internet direkt über Glasfaser bis in die Wohnung. Doch in vielen Fällen wurden stattdessen technisch veraltete DSL-Tarife über Kupferleitungen geschaltet.

Die tatsächliche Technik hinter dem Anschluss
Der Unterschied: Bei einem echten Glasfaseranschluss (sogenanntes „FTTH“ – Fiber to the Home) führt die Glasfaserleitung direkt in die Wohnung. Was 1&1 jedoch häufig zur Verfügung gestellt hat, war lediglich ein sogenannter „Vectoring-Anschluss“, bei dem die Glasfaserleitung nur bis zum Verteilerkasten auf der Straße reicht – die sogenannte „letzte Meile“ bis ins Haus erfolgt jedoch weiterhin über das klassische Kupferkabel. Ergebnis: Die tatsächliche Internetleistung bleibt hinter der Erwartung zurück.

Urteil des LG Koblenz: Werbung ist unzulässig
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen diese Art der Werbung – mit Erfolg. Das Landgericht Koblenz entschied, dass die Wortwahl „Glasfaser-DSL“ in Verbindung mit einer positiven Verfügbarkeitsanzeige Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führt (Urteil vom 16. September 2025, Az. 3 HK O 69/24).

Das Gericht stellt klar: Auch wenn die Glasfaserleitung in der Straße liegt, ist eine Bewerbung mit „Glasfaser“ nur dann zulässig, wenn der Kunde tatsächlich über einen Glasfaseranschluss bis in die Wohnung verfügt. Der Begriff „Glasfaser-DSL“ suggeriere eine Leistung, die nicht überall geliefert wird.

Versteckte Hinweise reichen nicht aus
Der Anbieter hatte im Verfahren vorgebracht, an anderen Stellen der Webseite auf die technische Art des Anschlusses hingewiesen zu haben. Doch das reicht laut Gericht nicht: Die Werbung erweckt beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, dass er einen vollwertigen Glasfaseranschluss erhalten werde. Solche weiterführenden Informationen müssen klar und transparent verfügbar sein – und dürfen nicht erst mühsam gesucht werden müssen.

Was heißt das Urteil für Verbraucher in Rheinstetten?
Das Urteil ist ein bedeutender Schritt für mehr Transparenz im Internetmarkt. Es schützt Verbraucher vor überzogenen Werbeversprechen und macht deutlich, dass Internetanbieter nicht mit Begriffen wie „Glasfaser“ werben dürfen, wenn diese Leitung beim Kunden gar nicht ankommt. Gerade in ländlicheren Gebieten – wie auch in Teilen von Rheinstetten – ist es für Verbraucher wichtig, sich auf die Angaben der Internetanbieter verlassen zu können.

Noch keine endgültige Entscheidung
Wichtig zu wissen: Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Der Anbieter 1&1 hat Berufung eingelegt (Az. 9 U 990/25), sodass nun eine höhere Instanz über den Fall entscheiden wird. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten aber schon jetzt aufmerksam sein, wenn ihnen besonders schnelle Internetverbindungen angepriesen werden – und im Zweifel genauer nachfragen, welche Technik tatsächlich verwendet wird.

Fazit
Internetgeschwindigkeit ist längst ein Alltagsfaktor – im Beruflichen wie im Privaten. Umso wichtiger ist eine ehrliche Kommunikation über verfügbare Technologien. Das Urteil aus Koblenz stärkt die Rechte der Verbraucher und zeigt: Wer mit Glasfaser wirbt, muss auch Glasfaser liefern.

Sollten Sie unsicher sein, ob Ihnen ein Anbieter einen Anschluss unter falschen Voraussetzungen verkauft hat, stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei in Rheinstetten für eine rechtliche Einschätzung gern zur Verfügung.

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