Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln macht deutlich: Kreative haben ein starkes Recht darauf, bei öffentlichen Auszeichnungen wie dem Deutschen Fernsehpreis namentlich genannt zu werden – selbst dann, wenn sie nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehen. In einem Streitfall um die Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“ entschied das Gericht zugunsten eines Co-Regisseurs, der zu Unrecht unerwähnt blieb. Das Urteil betont die Bedeutung des Urheberpersönlichkeitsrechts und setzt ein klares Zeichen für alle Filmschaffenden.
Ein Co-Regisseur der Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“, Pablo Ben Yakov, sah sich in seinen Rechten verletzt, als nur zwei seiner Kollegen bei der Nominierung für den Deutschen Fernsehpreis 2025 öffentlich genannt wurden. Obwohl er maßgeblich an der Serie mitgearbeitet hatte und regelmäßig in den Abspännen genannt wird, tauchte sein Name bei der Veröffentlichung der Nominierungen auf der offiziellen Webseite nicht auf. Dagegen wehrte sich der Regisseur juristisch – mit Erfolg.
Rechtsstreit um die Nominierung
Vergeben wird der Deutsche Fernsehpreis von einer Jury im Namen der Deutschen Fernsehpreis GmbH. Im konkreten Fall wurden als nominierte Regisseure für die Serie lediglich Annika Blendl und Michael Schmitt genannt. Diese wurden ausführlich vorgestellt – mit Foto und Text – als Regieduo der zweiten Staffel. Pablo Ben Yakov hingegen blieb unerwähnt, trotz seiner dokumentierten Mitwirkung.
Über einen Anwalt beantragte Ben Yakov zunächst eine einstweilige Verfügung. Ebenfalls in einem früheren Verfahren vor dem Landgericht Berlin erkannte dieses seine Mitwirkung an und zwang die Veranstalter zu einer Anpassung der Website. Allerdings wurde auch nach Überarbeitung weiterhin nur von einem „Regieteam“ gesprochen, wobei erneut nur Blendl und Schmitt namentlich hervorgehoben wurden. Da sein Name weiterhin fehlte, wandte sich Yakov an das Landgericht Köln, um seine vollständige Anerkennung als Miturheber juristisch durchzusetzen.
Gericht erkennt Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts
Das Landgericht Köln (Az. 14 O 294/25) gab dem Co-Regisseur Recht. Die Veranstalterin habe mit der fehlenden namentlichen Nennung gegen § 13 Satz 1 Urhebergesetz (UrhG) verstoßen. Diese Norm schützt die urheberrechtliche Anerkennung – also das Recht, als Urheber eines Werkes genannt zu werden. Das Gericht stellte klar, dass dieser Anspruch auch dann besteht, wenn das Werk nicht unmittelbar verwendet wird, etwa in Preisverleihungen oder Nominierungsankündigungen.
Dabei reiche bereits der objektive Eindruck auf der Webseite aus, wonach bei der Regie nur zwei Personen federführend beteiligt gewesen seien. Die Nichtnennung eines Miturhebers könne den Tatbestand einer sogenannten Leugnung der Urheberschaft erfüllen – das verletze die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Urhebers.
Urheberrecht geht vor Juryentscheidung
Ein weiteres zentrales Argument betraf die Rolle der Jury. Die Deutsche Fernsehpreis GmbH hatte sich darauf berufen, die Jury sei bei der Auswahl der Nominierten unabhängig, weshalb sie nicht verpflichtet sei, einen weiteren Namen zu nennen. Auch dieser Argumentation erteilte das Gericht eine deutliche Absage. Zwar bleibe die Jury frei in ihrer Entscheidung – die Deutsche Fernsehpreis GmbH als Betreiberin der Webseite sei jedoch verpflichtet, in der öffentlichen Kommunikation keine irreführenden oder falschen Angaben zu machen.
Das Gericht stellte fest: Wenn ein Miturheber wie Yakov in den Credits als Regisseur geführt werde, müsse er auch bei öffentlichen Bekanntmachungen neutral und korrekt einbezogen werden. Eine spätere Korrektur wäre wirkungslos gewesen, da die Preisverleihung kurz bevorstand. Die einstweilige Verfügung diente der schnellen und wirksamen Durchsetzung des Rechts.
Relevanz für Kreativschaffende
Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für alle Kreativen, insbesondere für Film- und Fernsehschaffende. Es unterstreicht ein zentrales Prinzip des deutschen Urheberrechts: Das Recht auf Anerkennung als Urheber ist ein eigenständiges Persönlichkeitsrecht – unabhängig davon, wer im Rampenlicht steht oder wirtschaftlich profitiert.
Wird ein Beteiligter zu Unrecht nicht genannt, stellt das nicht nur ein moralisches Problem dar, sondern kann auch rechtliche Konsequenzen haben. Wichtig ist: Schon das Weglassen des Namens bei Preisnennungen, Medienberichten oder Webseiten kann als Verletzung des Urheberrechts gewertet werden.
Fazit: Ein wichtiger Schritt für mehr Gerechtigkeit in der Kreativbranche
Das Urteil aus Köln stärkt die Position aller, die an der Herstellung kreativer Werke beteiligt sind. Es zeigt, dass auch vermeintlich „kleinere“ Beteiligungen anerkannt werden müssen, wenn sie urheberrechtlich relevant sind. Für Regisseure, Autoren, Produzierende und andere Kreativschaffende bedeutet das: Ihre Rechte können und sollten wahrgenommen werden – nicht nur am Werk selbst, sondern auch im Rahmen der öffentlichen Darstellung und Ehrung.
Wenn Sie in einem ähnlichen Fall betroffen sind oder den Verdacht haben, dass Ihr Urheberrecht verletzt wurde – beispielsweise durch unterlassene Namensnennung oder die Nichtanerkennung Ihrer Mitwirkung – lohnt sich eine rechtliche Prüfung. Gerne unterstützen wir Sie, Ihre Rechte durchzusetzen und damit zu Ihrem verdienten Ansehen beizutragen.