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Urteil aus München: ChatGPT verletzt Urheberrechte durch Nutzung geschützter Liedtexte

Das Landgericht München I hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass der KI-Entwickler OpenAI beim Training und Betrieb von ChatGPT urheberrechtlich geschützte Musiktexte ohne Erlaubnis verarbeitet hat. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für den Einsatz künstlicher Intelligenz in Deutschland und könnte die Nutzung solcher Technologien künftig stark verändern.

OpenAI und der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung

Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch ChatGPT – genauer: deutscher Liedtexte. Die GEMA, als Verwertungsgesellschaft der Urheberinnen und Urheber musikalischer Werke, hatte gegen OpenAI geklagt. Hintergrund war, dass Nutzer des KI-Dienstes Songtexte bekannter Lieder wie „Atemlos“, „Männer“ oder „Über den Wolken“ über einfache Eingaben nahezu vollständig generieren konnten.

Nach Ansicht der GEMA zeigte dies, dass nicht lediglich Muster reproduziert wurden, sondern Originaltexte gespeichert und wiedergegeben wurden – ohne Lizenzierung. Diese Form der Nutzung verletze die Rechte der Komponisten und Textautoren und sei daher unzulässig.

OpenAIs Verteidigungsstrategie

OpenAI wies die Vorwürfe zurück und argumentierte, dass das Modell keine vollständigen Werke speichere, sondern lediglich statistische Wahrscheinlichkeiten berechne. Wiederholungen von Originaltexten seien demnach das Ergebnis von Trainingsprozessen und nicht als Reproduktionen abgespeicherter Inhalte zu verstehen.

Zudem berief sich OpenAI auf § 44b Urheberrechtsgesetz – die sogenannte „Text und Data Mining“-Schranke. Diese erlaubt es, öffentlich zugängliche Werke automatisiert auszuwerten, um Informationen daraus zu gewinnen. Allerdings erlaubt diese Schranke keine dauerhafte Speicherung der Inhalte, sondern nur eine vorübergehende Nutzung zu Analysezwecken.

Das Gericht befasst sich mit dem Begriff der „Memorisierung“

Ein zentraler Aspekt des Urteils war die sogenannte „Memorisierung“ in KI-Modellen. Dabei geht es um die Frage, ob und in welchem Ausmaß Trainingsdaten – in diesem Fall Liedtexte – vom System übernommen und im Modell „gespeichert“ werden. Nach Ansicht der Richter deuteten die identischen Ausgaben ganzer Textpassagen durch ChatGPT darauf hin, dass die entsprechenden Inhalte vollständig im Modell enthalten waren.

Das Landgericht München I bewertete die Speicherung urheberrechtlich geschützter Liedtexte als unzulässige Vervielfältigung – selbst dann, wenn sie lediglich Teil der Modellparameter waren. Die Speicherung in dieser Form sei laut Gericht als „Verkörperung“ im technischen und rechtlichen Sinne zu werten.

Beschränkung der Text- und Data-Mining-Schranke

Aus Sicht der Kammer kann sich OpenAI nicht auf § 44b UrhG berufen. Diese Schrankenregelung decke zwar Analyseprozesse ab, nicht jedoch die dauerhafte Übernahme ganzer Werke. Eine Ausweitung der Schranke auf diese Form der Nutzung würde die Rechte der Urheber erheblich beeinträchtigen. Daher wies das Gericht dieses Argument ab.

Verantwortung für Textausgaben liegt bei OpenAI

Neben der Modellstruktur beurteilte das Gericht auch die Ausgabe ganzer Liedtexte als separate Urheberrechtsverletzung. OpenAI sei auch für diese Ausgaben verantwortlich – unabhängig davon, ob die Nutzerinnen und Nutzer die Inhalte durch konkrete Anfragen angefordert hätten. Die Kammer stellte klar: Bei simplen Eingaben, wie der Bitte um den Text eines Liedes, handele es sich nicht um eine kreative Eigenleistung der Nutzer, sondern die Ausgabe durch ChatGPT sei vor allem Ergebnis der technischen Funktionsweise des Modells. OpenAI hätte auch für diesen Vorgang Lizenzen erwerben müssen.

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Klage in Teilen abgewiesen

Ein Teil der Klage, der sich auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen stützte, wurde vom Gericht jedoch abgewiesen. Die GEMA hatte vorgebracht, dass durch veränderte Textausgaben falsche Urheberschaften suggeriert worden seien. Dafür sah die Kammer jedoch keine ausreichenden Beweise.

Bedeutung für künstliche Intelligenz und die digitale Kreativwirtschaft

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kommt ihm eine erhebliche Signalwirkung zu. Es betrifft nicht nur die Musikbranche, sondern gibt auch anderen kreativen Bereichen – etwa dem Journalismus, der Literatur oder dem Design – eine rechtliche Orientierung im Umgang mit KI-Modellen. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Analyse und unerlaubter Vervielfältigung wird durch dieses Urteil deutlich restriktiver gezogen.

Der Fall wird vermutlich durch die Instanzen gehen und könnte sogar für eine Grundsatzentscheidung auf europäischer Ebene sorgen. KI-Unternehmen müssen sich auf strengere Anforderungen bezüglich der Trainingsdaten und Ausgabefunktionen einstellen.

Beratung und rechtliche Unterstützung möglich

Wenn Sie als Kreativer oder Rechteinhaber den Verdacht haben, dass Ihre Werke ohne Erlaubnis durch Künstliche Intelligenz genutzt werden – sei es bei Liedtexten, Textpassagen oder Bildern – sollten Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen. Gerade im digitalen Raum ist es wichtig, geistiges Eigentum konsequent zu schützen. Gerne stehen wir Ihnen mit rechtlicher Beratung zum Urheberrecht sowie zur Lizenzierung von Inhalten zur Seite.

Nutzen Sie Ihre Rechte – wir unterstützen Sie dabei.

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