Ab 2026 treten in Deutschland neue Regelungen in Kraft, die Werbung mit Umweltbegriffen deutlich strenger reglementieren. Hintergrund ist die EU-weite EmpCo-Richtlinie, die Greenwashing einen Riegel vorschieben soll. Unternehmen in Rheinstetten und deutschlandweit sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen – um rechtliche Risiken zu minimieren und das Vertrauen ihrer Verbraucher zu stärken.
Die Herausforderungen der Nachhaltigkeitswerbung
Viele Anbieter werben heute mit Schlagworten wie „klimaneutral“, „grün“ oder „nachhaltig“. Auch selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel oder Hinweise auf Recycling sind verbreitet. Doch oft bleibt unklar, was wirklich dahintersteckt. Für Verbraucher ist schwer zu erkennen, ob die Aussagen zutreffen oder nur ein gutes Image erzeugen sollen. Zahlreiche solcher Begriffe sind laut Studien irreführend oder falsch.
Die neue EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) stellt deshalb klar: Umweltversprechen müssen künftig überprüfbar, transparent und glaubwürdig sein. In Deutschland erfolgt die Umsetzung überwiegend über eine umfassende Überarbeitung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Für Unternehmen bedeutet dies: Die Spielregeln in der Werbung ändern sich grundlegend – bereits ab dem Jahr 2026.
Ziele der Richtlinie
Die EmpCo-Richtlinie ist Bestandteil des europäischen Green Deals. Das Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besser vor überzogenen oder falschen Werbeversprechen geschützt werden. Die Abkürzung „EmpCo“ steht für „Empowering Consumers“. Die Richtlinie will Nachhaltigkeitsaussagen nicht nur besser regulieren, sondern echtes ökologisches Engagement sichtbar machen – und Greenwashing gezielt bekämpfen.
Unternehmen dürfen künftig nur noch dann mit Umweltvorteilen werben, wenn diese Aussagen klar belegt sind. Vage Begriffe oder pauschale Versprechen werden verboten. Auch Aussagen zur sozialen Verantwortung unterliegen künftig strengeren Anforderungen.
Zeitplan: Wann wird die Richtlinie wirksam?
Die EmpCo-Richtlinie wurde am 28. Februar 2024 beschlossen und trat am 27. März 2024 in Kraft. Deutschland hat bis zum 27. März 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Ein Gesetzentwurf liegt bereits vor; vorgesehen ist ein Inkrafttreten am 27. September 2026. Übergangsfristen sind bis jetzt nicht vorgesehen – sie sind aber Gegenstand laufender Diskussionen.
Für Unternehmen bleibt also nicht mehr viel Zeit: Alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen bis Herbst 2026 überarbeitet und abgesichert sein. Wer zu spät reagiert, riskiert Abmahnungen, Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes und Reputationsschäden.
Für wen gelten die neuen Vorschriften?
Die neuen Regelungen betreffen alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen in der EU vertreiben – unabhängig von Branche und Unternehmensgröße. Auch internationale Anbieter sind betroffen, wenn sich ihre Werbung an europäische Verbraucher richtet. Die neue Rechtslage gilt gleichermaßen im B2C- wie im B2B-Bereich.
Wichtig: Auch kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) müssen sich an die neuen Regeln halten – wenn auch mit teils vereinfachten Anforderungen oder längeren Fristen. Die Richtlinie erfasst außerdem bestehende Produkte: Wer Verpackungen, Websites oder Broschüren mit fragwürdigen Nachhaltigkeitsaussagen nutzt, sollte diese im Hinblick auf die neuen Vorgaben überprüfen lassen.
Nationale Umsetzung über das UWG
Kernstück der Umsetzung in Deutschland ist eine umfassende Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Irreführungstatbestand in § 5 UWG wird deutlich verschärft: Umwelt- oder Sozialeigenschaften gelten künftig ausdrücklich als „wesentliche Merkmale“, über die nicht getäuscht werden darf. Auch Angaben zur Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit müssen belegbar sein.
Zudem wird die sogenannte „schwarze Liste“ in § 3 Absatz 3 UWG ausgeweitet – mit neuen per se-verbotenen Praktiken. Enthalten sind unter anderem:
– Allgemeine Umweltversprechen ohne belastbaren Nachweis („umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ etc.)
– Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem
– Missverständliche Aussagen über Teilleistungen („aus Recyclat hergestellt“, obwohl nur die Verpackung betroffen ist)
– Klimaneutralitätsaussagen, die allein auf CO₂-Kompensation basieren
– Werbung mit Selbstverständlichkeiten („FCKW-frei“, obwohl gesetzlich vorgeschrieben)
Wer mit derartigen Aussagen wirbt, riskiert künftig einen automatischen Wettbewerbsverstoß – ohne dass eine konkrete Irreführung bewiesen werden muss.
Was müssen Unternehmen konkret tun?
Die Richtlinie verlangt einen vollständigen Nachweis jeder Umweltaussage. Unternehmen sollten sich daher vorbereiten:
1. Bestandsaufnahme:
– Welche Umwelt- oder Sozialversprechen macht das Unternehmen derzeit?
– Wo (Website, Verpackung, Werbung, Kundenkommunikation) erscheinen diese Claims?
2. Evidenz schaffen:
– Alle Aussagen müssen wissenschaftlich oder empirisch belegbar sein.
– Dazu gehören CO₂-Werte, Recyclinganteile, Energieeffizienz, Emissionen oder Prüfungsergebnisse.
3. Kommunikation überarbeiten:
– Allgemeine Begriffe vermeiden.
– Aussagen klar präzisieren, z. B.: „Verpackung besteht zu 100 % aus Recyclingmaterial“.
4. Aussagen dokumentieren:
– Am besten in einem zentralen Nachweissystem.
– Regelmäßige Updates und externe Prüfberichte stärken die Glaubwürdigkeit.
5. Siegelstrategie überprüfen:
– Nur geprüfte Umweltzeichen wie „Blauer Engel“ oder das EU Ecolabel bleiben zulässig.
– Eigene Labels ohne Zertifizierung sollten entfernt oder angepasst werden.
6. Zukünftige Aussagen sorgfältig planen:
– Zukunftsversprechen („klimaneutral bis 2030“) nur bei objektiver, messbarer und überprüfbarer Umsetzung erlaubt.
7. Partner einbinden:
– Auch Lieferanten müssen nachhaltige Standards einhalten.
Neue Informationspflichten
Die EmpCo-Richtlinie erweitert zusätzlich die Informationspflichten für physische und digitale Produkte. So müssen Hersteller verständliche Angaben zur Lebensdauer, Reparierbarkeit und Haltbarkeitsgarantie machen – zum Beispiel direkt am Produkt, in Online-Shops oder Gebrauchsanleitungen. Für Software und digitale Dienste sind künftig Hinweise zu Updates und Supportzeiten obligatorisch.
Verstöße gegen diese neuen Aufklärungspflichten gelten ebenfalls als unlautere geschäftliche Handlungen und können entsprechend geahndet werden.
Chancen einer transparenten Nachhaltigkeit
So herausfordernd die neuen Regeln auch sind – sie bringen auch Vorteile: Wer glaubwürdig, belegt und ehrlich kommuniziert, kann sich vom Wettbewerb abheben. Gerade für kleinere Betriebe aus Rheinstetten kann ein transparenter Klima- oder Umweltansatz ein echtes Alleinstellungsmerkmal sein.
Deshalb lohnt es sich, frühzeitig mit der Umsetzung zu beginnen – nicht erst kurz vor der Frist. Viele Unternehmen profitieren schon heute von einer ehrlichen und belegbaren Nachhaltigkeitskommunikation. Wer diese Prozesse jetzt vorbereitet, sichert sich rechtlich ab – und gewinnt das Vertrauen der Kundinnen und Kunden langfristig.
Fazit
Die neue EmpCo-Richtlinie stellt klar: Ökologische und soziale Aussagen in Werbung und Markenkommunikation sind künftig streng geprüft. Für Unternehmen bedeutet das einen Wandel im Umgang mit Umwelt-Claims. Rechtssicherheit entsteht nur, wenn Aussagen transparent, konkret und belegbar sind. Wer diese Anforderungen frühzeitig erfüllt, vermeidet nicht nur Abmahnungen und Sanktionen – sondern positioniert sich auch als vertrauenswürdiger Akteur in einem zunehmend kritischen Markt. Unternehmen in Rheinstetten und Umgebung sind herzlich eingeladen, sich beraten zu lassen und den Wandel rechtssicher zu meistern.