Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft viele Arbeitnehmer in Teilzeit: Tarifliche Regelungen zu Mehrarbeitszuschlägen, die ausschließlich auf Vollzeitkräfte zugeschnitten sind, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden – sie haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Zuschläge. Was das für Arbeitnehmer in Rheinstetten bedeutet, lesen Sie hier.
Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine Klausel in einem Tarifvertrag für unwirksam erklärt, nach der Arbeitnehmer erst ab der 41. Wochenarbeitsstunde Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben. Diese Regelung unterschied nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräften und wurde vom Gericht als unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gewertet. Laut § 4 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) dürfen Angestellte aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte – auch nicht bezüglich zusätzlicher Vergütung für Mehrarbeit.
Was war der konkrete Fall?
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand ein Tarifvertrag aus dem Jahr 1997 für Angestellte im bayerischen Groß- und Außenhandel. Dieser legt eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden für Vollzeitkräfte fest. Zuschläge in Höhe von 25 % für geleistete Mehrarbeit sollten jedoch erst ab der 41. Stunde gezahlt werden.
Ein betroffener Angestellter mit einer Teilzeitstelle (30,8 Stunden pro Woche) machte geltend, dass ihn diese Zuschlagsregelung benachteilige. Nach dem sogenannten Pro-rata-temporis-Grundsatz – also der anteiligen Betrachtung der Arbeitszeit – hätte die Zuschlagsgrenze für ihn eigentlich bereits ab rund 32 Stunden gelten müssen. Die Vorinstanzen – das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht in Nürnberg – wiesen die Klage zunächst ab; der Fall ging schließlich in Revision.
BAG: Ungleichbehandlung ist unzulässig
Das Bundesarbeitsgericht widersprach den vorherigen Urteilen und stellte klar: Eine anteilige Absenkung der Grenze für Mehrarbeitszuschläge ist gesetzlich vorgeschrieben, sofern Teilzeitkräfte in vergleichbarer Weise Mehrarbeit leisten. Eine einheitliche Schwelle von 41 Wochenstunden bedeutet, dass Teilzeitangestellte deutlich mehr relativ zur ihrer vertraglichen Arbeitszeit leisten müssen als Vollzeitkräfte, um in den Genuss der Zuschläge zu kommen.
Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar, so das BAG. Die Belastung durch zusätzliche Arbeitszeit entsteht unabhängig vom Umfang der Regelarbeitszeit. Auch Teilzeitkräfte erbringen Mehrleistungen, die entsprechend zu vergüten sind. Die tarifliche Regelung sei somit wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nichtig (§ 134 BGB).
Folgen für Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitkräften steht bei Überschreiten ihrer anteiligen Regelarbeitszeit ein Zuschlag zu – sobald sie rechnerisch das gleiche Maß an Mehrarbeit leisten wie Vollzeitkräfte. Bei einer tariflichen Zuschlagsgrenze von 40 Stunden und einer vertraglichen Teilzeitregelung von 30 Stunden würde der Zuschlag also nicht wie bisher ab 41 Stunden gelten, sondern bereits ab ca. 32 Stunden.
Zusätzlich betonte das BAG, dass es keiner vorherigen Anpassung durch die Tarifvertragsparteien bedarf. Das bedeutet: Arbeitnehmer können sich direkt auf ihre Rechte berufen.
Was bedeutet das für Beschäftigte in Rheinstetten?
Beschäftigte in Rheinstetten – egal ob im Handel, im Dienstleistungsbereich oder in anderen Branchen – sollten ihre Arbeitsverträge und eventuell geltende Tarifwerke prüfen (lassen). Wenn die Regelungen zu Mehrarbeitszuschlägen nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräften differenzieren und keine anteilige Berechnung berücksichtigen, lohnt sich möglicherweise eine rechtliche Überprüfung.
Fazit
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft mehr Gerechtigkeit für Teilzeitbeschäftigte. Arbeitgeber und Tarifvertragsparteien sind nun gefordert, bestehende Regelungen anzupassen. Für Arbeitnehmer – insbesondere in Teilzeit – kann dies bares Geld bedeuten, sofern sie regelmäßig über ihre individuelle Regelarbeitszeit hinaus tätig sind.
Bei arbeitsrechtlichen Fragen oder wenn Sie prüfen lassen möchten, ob Ihre Ansprüche korrekt berechnet wurden, steht Ihnen unsere Kanzlei in Rheinstetten gern beratend zur Seite.