E-Scooter erfreuen sich großer Beliebtheit – gerade in Städten wie Rheinstetten. Mit ihrer steigenden Nutzung gehen jedoch auch mehr Unfälle einher. Das Bundesministerium der Justiz plant deshalb Änderungen der rechtlichen Haftungsregeln für E-Scooter. Besonders für Geschädigte könnten sich diese Änderungen deutlich positiv auswirken. Hier erfahren Sie, was geplant ist und wie sich das auf Halter und Fahrer von E-Scootern auswirken könnte.
Hintergrund: Warum sich die Haftungsregeln ändern sollen
Die Nutzung von E-Scootern hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen – ebenso wie die Zahl der damit verbundenen Unfälle. In vielen Fällen blieben bislang Geschädigte auf ihren Kosten sitzen, insbesondere wenn sich der Fahrer nicht ermitteln ließ oder keine klare Nachweisbarkeit eines Verschuldens bestand. Das soll sich künftig ändern: Eine Reform der Haftungsvorschriften setzt genau hier an.
Geplante Neuregelung: Halterhaftung unabhängig vom Verschulden
Zukünftig sollen E-Scooter-Halter – also überwiegend die vermietenden Unternehmen – wie Kfz-Halter verschuldensunabhängig haften. Diese sogenannte Gefährdungshaftung bedeutet, dass der Halter auch dann für Schäden haftet, wenn ihn selbst keine direkte Schuld trifft. Diese Regelung ist besonders relevant für die Anbieter von Leih-Scootern in Städten, da deren Fahrzeuge häufig im öffentlichen Raum genutzt und abgestellt werden.
Ebenso soll auch die Haftung der Fahrer verschärft werden. Künftig soll es bei ihnen eine sogenannte „Vermutung des Verschuldens“ geben. Das bedeutet: Wer mit einem E-Scooter einen Schaden verursacht, muss künftig nachweisen, dass er den Unfall nicht zu verantworten hat. Gelingt das nicht, haftet der Fahrer automatisch.
Aktuelle Rechtslage: Ausnahmeregelung für E-Scooter
Nach dem bisherigen Recht gelten für E-Scooter nicht dieselben Haftungsmaßstäbe wie für Autos oder Motorräder. Aufgrund ihrer geringen Höchstgeschwindigkeit (maximal 20 km/h) sind sie rechtlich Sonderfahrzeuge, bei denen für eine Haftung stets ein nachweisbares Verschulden vorliegen muss – sei es durch den Fahrer oder unter Umständen durch unsachgemäßes Abstellen des Fahrzeugs.
In der Praxis führt dies zu Problemen: Besonders bei sogenannten Free-Floating-Modellen – bei denen E-Scooter flexibel und ohne feste Stationen abgestellt werden – ist oft schwer feststellbar, wer den Roller zuletzt genutzt hat. Für Geschädigte bedeutet das häufig, dass Schadensersatzforderungen ins Leere laufen.
Was sich konkret ändern soll
Neben E-Scootern sollen die neuen Haftungsregeln künftig auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten – etwa für Segways oder motorisierte Einräder. Die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für E-Scooter besteht bereits heute und soll weiterhin gelten. Neu ist, dass über diese Versicherung nun auch verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche abgewickelt werden sollen.
Nicht betroffen von der geplanten Gesetzesänderung sind langsam fahrende Nutzfahrzeuge wie motorisierte Krankenfahrstühle sowie land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Für diese gilt die bestehende Ausnahmeregelung weiterhin.
Unfallzahlen sprechen für strengere Regeln
Die Statistik belegt: Die Zahl der E-Scooter-Unfälle hat sich von 2020 bis 2024 verdoppelt – von rund 6.000 auf über 12.000 Vorfälle. Ebenso stieg auch die Zahl der Schadensfälle von Geschädigten Dritter: Versicherer meldeten im Jahr 2024 rund 5.000 solcher Fälle – gegenüber 1.150 im Jahr 2020.
Insbesondere das falsche Abstellen der E-Scooter führt immer wieder zu teils schweren Unfällen, beispielsweise wenn sie Gehwege blockieren oder zur Stolperfalle werden. Menschen mit Sehbehinderung sind besonders gefährdet.
Staatliche Zielsetzung: Mehr Verantwortung für Anbieter
Nach Aussage des Bundesjustizministeriums sollen insbesondere E-Scooter-Vermieter stärker zur Verantwortung gezogen werden. Wer mit dem Verleih von Fahrzeugen Gewinne erzielt, müsse auch für damit verursachte Schäden einstehen – analog zum Prinzip der Halterhaftung bei Mietwagen. Die Gleichbehandlung mit anderen Kraftfahrzeugen sei daher gerechtfertigt.
Wie geht es weiter?
Der Gesetzesentwurf wurde bereits veröffentlicht und den Bundesländern sowie verschiedenen Interessenverbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Diese haben Zeit bis zum 16. Januar 2026, um sich zu den geplanten Änderungen zu äußern. Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Betreiber von E-Scootern sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen.
Fazit: Was bedeutet das für Sie?
Für geschädigte Personen wird es künftig aller Voraussicht nach einfacher, ihre Ansprüche durchzusetzen – unabhängig davon, ob der verursachende Fahrer ermittelt werden kann. Die geplanten Anpassungen stellen einen wichtigen Schritt dar, um Rechtssicherheit zu verbessern und bestehende Lücken im Haftungssystem zu schließen.
Wenn Sie in einen Unfall mit einem E-Scooter verwickelt wurden oder Fragen zur Rechtslage in Rheinstetten haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.