Der Name „Miss Moneypenny“ ist vielen James-Bond-Fans ein Begriff – doch darf er auch geschäftlich verwendet werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage eindeutig beantwortet. In einem viel beachteten Markenrechtsstreit entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass der Name von Bond-Sekretärin Miss Moneypenny keinen besonderen Schutz als Werktitel genießt. Was das für Unternehmen und Marken bedeutet, erfahren Sie in unserem Beitrag.
1. Der Hintergrund zum Fall: Miss Moneypenny im Markenkonflikt
Miss Moneypenny, langjährige Nebenfigur der berühmten James-Bond-Filme, wurde von einem deutschen Sekretariatsdienst in ihrer Namensgebung für das eigene Angebot genutzt. Die Begriffe „MONEYPENNY“ sowie „MY MONEYPENNY“ dienen dort als Teil der geschäftlichen Bezeichnung eines Franchise-Systems für Büro- und Sekretariatsleistungen.
Die Inhaberin der Rechte an der James-Bond-Reihe hatte darin eine unzulässige Nutzung gesehen und Klage eingereicht. Der Vorwurf: Durch die Benutzung des Namens Miss Moneypenny werde ein angeblicher Werktitel verletzt – also ein rechtlich geschützter Name eines geistigen Werks. Die Rechteinhaberin forderte daher Unterlassung, Schadensersatz und die Löschung diverser Domains.
2. Entscheidungen durch alle Instanzen
Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg hatten sich bereits mit dem Fall beschäftigt – und die Klage jeweils abgewiesen. Die Begründung lautete: Miss Moneypenny genieße keinen Titelschutz. Der BGH bestätigte nun diese Sichtweise (Urteil vom 4. Dezember 2025, Az. I ZR 219/24).
Zentrales Argument der Richter: Der Name Miss Moneypenny ist nicht eigenständig oder schöpferisch genug ausgearbeitet, um als „titelfähiges Werk“ im Markenrecht geschützt zu sein. Zwar trete die Figur regelmäßig in der Filmreihe auf, ihr Charakter, Erscheinungsbild und Auftreten seien jedoch nicht konstant oder besonders ausgeprägt. Die Figur bleibe austauschbar und im Hintergrund.
3. Warum ein Werktitelschutz ausgeschlossen bleibt
Nach § 5 des Markengesetzes können auch Titel von Werken als geschäftliche Bezeichnungen geschützt sein – das gilt sogar für fiktive Figuren. Voraussetzung ist aber, dass die Figur eine eigene schöpferische Leistung darstellt und eine erkennbare, persönliche Prägung mitbringt. Das war bei Miss Moneypenny aus Sicht des Gerichts nicht gegeben.
Zudem stellte der BGH klar: Es zählen nur die Darstellungen innerhalb der Filme. Inhalte aus Romanvorlagen, Marketingmaterial oder ergänzenden Medien werden bei der rechtlichen Bewertung nicht berücksichtigt. Der Name Moneypenny kann somit weiterhin beschreibend verwendet und für Dienstleistungen genutzt werden.
4. Bedeutung für Unternehmen in Rheinstetten und Umgebung
Die Entscheidung des BGH klärt ein wichtiges Grundsatzthema im Markenrecht: Wann kann ein fiktiver Name geschützt sein – und wann nicht? Unternehmen, die mit Namenskreationen arbeiten oder auf bekannte Begriffe anspielen, haben nun mehr Rechtssicherheit. Namen von Nebenfiguren ohne klare Identität oder Wiedererkennungswert dürfen grundsätzlich verwendet werden, solange keine anderweitigen Schutzrechte greifen, wie etwa eingetragene Wortmarken.
Wer Begriffe aus Filmen, Serien oder Romanen geschäftlich einsetzen will, sollte trotzdem vorsichtig agieren. Im Einzelfall kann auch ohne bestehenden Titel- oder Markenschutz ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen. Eine anwaltliche Vorprüfung ist daher sinnvoll.
5. Hinweis für Rechteinhaber und kreative Unternehmer
Nähern sich Geschäftsbezeichnungen, Logos oder Werbekampagnen der Grenze zu bekannten Namen oder geschützten Elementen, können Rechtsstreitigkeiten schnell teuer werden. Umgekehrt kann es für Urheber und Medienunternehmen von enormer wirtschaftlicher Bedeutung sein, eigene Inhalte rechtlich durchzusetzen.
Als erfahrene Anwaltskanzlei in Rheinstetten beraten wir Sie umfassend zum Thema Schutz geistiger Werke, Werktitelschutz und Markenrecht. Egal ob Sie eine Marke anmelden möchten oder sich gegen eine unberechtigte Nutzung wehren müssen – wir stehen Ihnen zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine erste rechtliche Einschätzung.