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BGH prüft Schufa-Praktiken – Werden Negativ-Einträge künftig schneller gelöscht?

Am 18. Dezember 2025 fällt eine bedeutende Entscheidung in Karlsruhe: Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich mit der Frage, ob die Schufa weiterhin Negativ-Einträge über beglichene Forderungen für bis zu drei Jahre speichern darf. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher – auch in Rheinstetten – haben. Denn allein in Deutschland wären mehr als eine halbe Million Menschen betroffen.

Worum geht es im aktuellen Verfahren?
In dem anhängigen Fall klagt ein Verbraucher gegen die Schufa, weil nach dem Ausgleich offener Forderungen dennoch ein sogenannter Negativ-Eintrag über Jahre hinweg gespeichert wurde. Dieser veraltete Eintrag führte zu einem niedrigen Schufa-Score – mit der Folge, dass seine Zahlungsfähigkeit als „sehr kritisch“ eingestuft wurde.

Obwohl die Schufa die Daten inzwischen gelöscht hat, fordert der Kläger zusätzlich Schadensersatz nach Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten. Das Oberlandesgericht Köln hat dem Kläger recht gegeben: Die Daten seien zu lange gespeichert worden und die weitere Verarbeitung verstoße gegen die DSGVO, konkret gegen Artikel 6 Absatz 1 lit. f.

Die rechtliche Grundlage der Speicherfristen
Bis zum Jahr 2018 war im Bundesdatenschutzgesetz eine konkrete Speicherfrist für erledigte Zahlungsstörungen geregelt – nämlich drei Jahre. Mit dem Inkrafttreten der DSGVO entfiel diese gesetzliche Regelung. Die Schufa beruft sich seither auf ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ für die Datenspeicherung.

Aktuelle Regelungen finden sich nur in einem von einer Aufsichtsbehörde genehmigten Verhaltenskodex für Auskunfteien. Dieser erlaubt eine Speicherung negativer Einträge auch nach Begleichung der Forderung für grundsätzlich bis zu drei Jahre. Allerdings gibt es Ausnahmen: Wird die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach dem Eintrag beglichen und liegt kein weiterer negativer Eintrag vor, beträgt die Frist nur 18 Monate.

Warum ist das neue Urteil so relevant?
Der Kläger sieht insbesondere einen Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Regelung in § 882e der Zivilprozessordnung. Demnach müssen Einträge im öffentlichen Schuldnerverzeichnis unmittelbar nach Begleichung der Schuld gelöscht werden – warum nicht auch Einträge bei privaten Auskunfteien wie der Schufa?

Außerdem verweist der Kläger auf die aktuelle Praxis bei der sogenannten Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz: Hier hat die Schufa die Speicherfrist bereits auf sechs Monate reduziert – deutlich kürzer als bei einer verspäteten Einzelzahlung. Dieser Unterschied sei nicht gerechtfertigt. Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden hält es für denkbar, dass Wirtschaftsauskunfteien prinzipiell die gleichen Löschfristen wie öffentliche Register einhalten müssen. Der Europäische Gerichtshof wird hierzu voraussichtlich weitere Klarstellungen treffen.

Welche Folgen hat ein negativer Schufa-Eintrag?
Ein negativer Eintrag kann gravierende Auswirkungen auf Ihr wirtschaftliches Leben haben. Betroffene erhalten häufig keine neuen Kredite, können keine Mobilfunkverträge abschließen oder haben Schwierigkeiten, eine Mietwohnung zu finden. Auch alltägliche Vorgänge – etwa das Bestellen auf Rechnung oder die Ausstellung einer EC-Karte – können dadurch erschwert werden. Die Bedeutung eines guten Schufa-Scores ist dementsprechend hoch.

Wie erfahre ich meinen Schufa-Score?
Jede Person hat laut Artikel 15 DSGVO das Recht, eine kostenlose Auskunft bei der Schufa zu beantragen. Dies ist direkt über die Plattform www.meinschufa.de möglich. Die Schufa stellt die gespeicherten Daten sowie den aktuellen Score schriftlich zur Verfügung. Für Vermieter oder Geschäftspartner gibt es zusätzlich kostenpflichtige Auskünfte in gekürzter Form.

Wann kann ein negativer Eintrag gelöscht werden?
Die Voraussetzungen für eine Löschung sind unterschiedlich. Grundsätzlich können Betroffene von ihrem Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) Gebrauch machen – zum Beispiel, wenn:

– falsche Einträge durch Unternehmen übermittelt wurden
– Verwechslungen mit anderen Personen vorliegen
– die Forderung beglichen oder verjährt ist
– die Schufa kein berechtigtes Interesse mehr an der Speicherung nachweisen kann

Wichtig zu wissen: Die Löschung erfolgt nicht automatisch – Betroffene sollten sich aktiv mit dem verantwortlichen Unternehmen oder mit der Schufa in Verbindung setzen. Eine anwaltliche Prüfung kann hier Klarheit schaffen und Ihnen helfen, Ihre Chancen auf Löschung zu verbessern.

Fazit für Verbraucher in Rheinstetten
Das Urteil des BGH am 18. Dezember 2025 könnte die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich stärken. Es bleibt spannend, ob künftig kürzere Speicherfristen für beglichene Forderungen gelten werden. In jedem Fall lohnt es sich, einen Blick auf die eigene Schufa-Auskunft zu werfen – denn falsche oder veraltete Daten können Ihre finanzielle Handlungsfreiheit unnötig einschränken.

Als Kanzlei vor Ort in Rheinstetten unterstützen wir Sie gerne im Rahmen einer rechtlichen Prüfung Ihrer Schufa-Daten oder bei der Durchsetzung von Löschungsansprüchen.

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