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Schufa-Eintrag trotz bezahlter Schulden – Wann dürfen Daten gelöscht werden?

Ein negativer Schufa-Eintrag kann für Verbraucher schwerwiegende Konsequenzen haben – selbst dann, wenn eine offene Forderung längst beglichen wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass die Schufa solche Daten weiterhin bis zu drei Jahre lang speichern darf. Doch das Urteil enthält auch Lichtblicke für Betroffene: Es gibt Möglichkeiten, eine frühere Löschung einzufordern. Wir erklären Ihnen, was das aktuelle Urteil bedeutet und welche Rechte Sie als Verbraucher haben – insbesondere, wenn Sie aus der Region Rheinstetten kommen.

1. Hintergrund der Entscheidung des BGH

Am 18. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 97/25) klargestellt: Die Schufa darf Negativ-Einträge – also Informationen über Zahlungsversäumnisse – auch nach Begleichung der offenen Forderung weiterhin bis zu drei Jahre lang speichern. Damit folgt der BGH nicht dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das strengere Regeln für die Speicherdauer vorsieht.

Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher geklagt, dessen Score bei der Schufa drastisch gesunken war, obwohl er seine Schulden bereits Jahre zuvor ausgeglichen hatte. Er forderte die vorzeitige Löschung seiner Daten sowie Schadenersatz. Zwar wurden die Informationen mittlerweile gelöscht – allerdings nicht frühzeitig genug, um längerfristige Beeinträchtigungen zu verhindern.

2. Drei Jahre Speicherfrist – aber nicht immer zwingend

Die Entscheidung des BGH bedeutet nicht zwangsläufig, dass Daten immer drei Jahre gespeichert werden müssen. Es kommt auf den Einzelfall an. Grundlage ist ein durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörden genehmigter Verhaltenskodex der Auskunfteien. Demnach endet die Speicherfrist sogar schon nach 18 Monaten, wenn:

– die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung bei der Schufa beglichen wurde,
– keine weiteren negativen Einträge vorliegen (z. B. aus Insolvenzregistern oder Schuldnerverzeichnis),
– keine neuen Zahlungsstörungen gemeldet wurden.

Darüber hinaus besteht für Betroffene die Möglichkeit, individuelle Umstände vorzubringen – etwa wenn es sich um eine einmalige Zahlungsstörung handelt, die den weiteren Lebensweg unverhältnismäßig belastet.

3. Anspruch auf Schadensersatz möglich

Beim Umgang mit gespeicherten Daten muss die Schufa die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. Die Regelung sieht vor, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten stets auf einer rechtlichen Grundlage beruhen muss – hier also auf dem „berechtigten Interesse“ der Schufa nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Ist die Datenspeicherung ganz oder teilweise unzulässig, haben Betroffene einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Im Fall des Klägers sprachen ihm die Gerichte pauschal 500 Euro Schadenersatz sowie die Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro zu.

4. Unterschied zu EuGH-Urteilen

Anders als bei einem EuGH-Urteil aus Dezember 2023 (Rs. C‑26/22 und C‑64/22), bei dem Daten aus öffentlichen Registern nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht länger gespeichert werden durften als in den Registern selbst, handelt es sich im aktuellen Fall um Daten, die der Schufa direkt von Vertragspartnern (wie Banken oder Mobilfunkanbietern) gemeldet wurden. Deshalb halten die Karlsruher Richter eine unterschiedliche Handhabung für gerechtfertigt.

Einige Landesgerichte sahen das anders: Das Oberlandesgericht hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben und die Speicherpraxis als unzulässig eingestuft. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

5. Was Verbraucher jetzt tun können

Verbraucher in Rheinstetten und Umgebung, deren Schufa-Eintrag bereits beglichen ist, sollten aktiv werden: Besteht ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Löschung, etwa weil der Eintrag die berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet, kann ein entsprechender Antrag auf Löschung gestellt werden. Rechtsgrundlage hierfür sind die Artikel 17 und 21 DSGVO.

Verbraucher sollten dabei beachten:

– Die Schufa ist zur Prüfung individueller Argumente verpflichtet.
– Einträge, die wegen falscher Angaben oder Verwechslungen zustande kamen, sind generell sofort zu entfernen.
– Im Zweifel ist die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens bei der Datenschutzaufsicht oder die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ratsam.

6. Unser Fazit

Das Urteil schwächt auf den ersten Blick die Rechte der Verbraucher, birgt jedoch auch Chancen. Wer schnell handelt und gute Argumente vorbringt, kann unter Umständen eine deutlich frühere Löschung erwirken und Schadenersatz geltend machen. Wir stehen Ihnen als Rechtsanwälte in Rheinstetten gerne zur Seite, wenn es darum geht, Ihre Rechte gegenüber der Schufa durchzusetzen oder sich gegen fehlerhafte Einträge zur Wehr zu setzen.

Zögern Sie nicht, Ihre Schufa-Auskunft zu überprüfen und bei Fragen unsere Kanzlei zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Bonität zu schützen – und Ihre Chancen im alltäglichen Wirtschaftsleben zu sichern.

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