Rechtsanwälte Boris Burow & Kollegen - Engagement, das gewinnt!

BGH prüft Werbeversprechen bei Preisnachlässen: Was Verbraucher jetzt wissen sollten

Lebensmittelhändler wie Netto und Aldi locken regelmäßig mit Preisnachlässen – doch nicht jede Rabattaktion ist rechtlich sauber. Ein aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wirft zentrale Fragen zur Auszeichnung von Preisermäßigungen auf und betrifft damit sowohl Händler als auch Verbraucher in Rheinstetten und ganz Deutschland. Was steckt dahinter? Und wie müssen Rabatte künftig gestaltet sein, damit sie nicht als irreführend eingestuft werden? Dieser Beitrag bietet einen verständlichen Überblick über den Fall, die rechtlichen Hintergründe sowie die möglichen Auswirkungen.

1. Hintergrund: Was ist passiert?

Der Lebensmittel-Discounter Netto ist wegen einer vermeintlich irreführenden Preiswerbung ins Visier der Justiz geraten. Konkret geht es um den beworbenen Kaffee „Jacobs Krönung“, bei dem Netto in einem Prospekt ein Minus von 36 % auf den ehemaligen Preis von 6,99 € angab. Als neuer Angebotspreis wurde 4,44 € ausgewiesen. In einer Fußnote stand jedoch, dass der angegebene ursprüngliche Preis von 6,99 € nicht zwingend dem günstigsten Preis der letzten 30 Tage entspreche – obwohl das nach geltendem Recht verpflichtend wäre.

Ein Wettbewerbsverband klagte und bekam Recht vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Dieses sah in der Preisgestaltung eine Irreführung der Verbraucher, weil der in der Werbung dargestellte Rabatt nicht klar auf den niedrigsten Preis der vorangegangenen 30 Tage bezogen war (Urteil vom 24.09.2024, Az. 3 U 460/24).

2. Was sagt das Gesetz?

Seit Mai 2022 verpflichtet § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) Händler dazu, bei jeder Preisermäßigung den niedrigsten Preis anzugeben, der in den letzten 30 Tagen vor dem Rabatt verlangt wurde. Ziel dieser Vorschrift ist Transparenz: Verbraucher sollen sofort erkennen können, ob ein beworbener Preisnachlass tatsächlich ein gutes Angebot ist oder durch sogenannte „Mondpreise“ künstlich aufgebläht wurde.

Konkret muss dieser Referenzpreis direkt in der Werbung genannt und deutlich erkennbar sein. Ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten reicht nicht aus. Selbst wenn der Preis innerhalb einer laufenden Aktion weiter reduziert wird, muss sich die Ersparnis weiterhin am niedrigsten Preis seit Beginn der Rabattaktion orientieren.

3. Warum ist der Fall so wichtig?

Das OLG Nürnberg entschied, dass Netto gegen diese Regelung verstoßen habe, weil die Preisgestaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers unklar und deshalb irreführend war. Der Fall wurde nun dem Bundesgerichtshof zur weiteren Klärung vorgelegt (Az. I ZR 183/24). Der BGH verhandelte dazu am 18. Juni 2025.

Dabei steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, ob die sogenannte Fußnotenlösung – also der versteckte Hinweis auf den tatsächlichen Referenzpreis – mit den gesetzlichen Transparenzanforderungen vereinbar ist. Es wird erwartet, dass das Urteil des BGH eine wegweisende Bedeutung für den Einzelhandel haben wird.

4. Bewertung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Bereits zuvor hatte der Europäische Gerichtshof in einem ähnlichen Verfahren gegen Aldi Süd (Rechtssache C-330/23) klargestellt: Sollte ein Rabatt beworben werden, muss sich dieser zwingend auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen. Hinweise im Fußtext oder in winziger Schrift genügen nicht. Diese Entscheidung diente auch dem OLG Nürnberg als Grundlage und könnte unmittelbaren Einfluss auf das anstehende BGH-Urteil haben.

5. Bedeutung für Händler und Verbraucher in Rheinstetten

Die Anforderungen an Preisangaben steigen. Für Händler bedeutet das: Rabattaktionen müssen rechtssicher gestaltet sein. Wer – ob im Prospekt, im Online-Shop oder direkt im Markt – Rabatte wirbt, muss sicherstellen, dass der angegebene Vergleichspreis tatsächlich dem Bestpreis der letzten 30 Tage entspricht und dass dies für Verbraucher auf den ersten Blick nachvollziehbar ist.

Für Verbraucher ist diese Entwicklung durchaus positiv. Sie schützt vor scheinbaren Schnäppchen und ermöglicht es, Preisermäßigungen objektiv zu bewerten. In Rheinstetten ebenso wie bundesweit schafft das mehr Klarheit beim Einkauf – ob im Supermarkt oder online.

6. Mögliche Konsequenzen bei Verstößen

Werbung mit unklaren oder unrichtigen Referenzpreisen kann abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall drohen hohe Ordnungsgelder und Unterlassungsansprüche. Schon jetzt überdenken viele Händler ihre Rabattstrategien – etwa, ob sie Preisaktionen überhaupt noch kurzfristig wechseln oder lieber seltener und klarer rabattieren.

Die Entscheidung des BGH wird zeigen, wo die Grenzen zulässiger Werbung verlaufen. Sollte das Gericht die Linie des OLG Nürnberg bestätigen, müssen Unternehmen ihre Preisangaben gegebenenfalls neu gestalten. Für Verbraucher bringt das hoffentlich mehr ehrliche Angebote – und weniger Marketingtricks.

7. Fazit: Mehr Klarheit bei Preisen – durch Rechtssicherheit

Die strengeren Vorgaben zur Preisgestaltung sind ein wichtiger Schritt zu mehr Verbraucherschutz. Der Fall Netto zeigt exemplarisch, wie wichtig eine klare und transparente Rabattkommunikation ist. Händler müssen umdenken – und Verbraucher dürfen auf mehr Fairness bei Preisaktionen hoffen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Werbung oder einem konkreten Fall haben, in dem Sie sich durch unklare Preisgestaltung getäuscht fühlen, ist es ratsam, kompetente rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Als erfahrene Anwaltskanzlei in Rheinstetten stehen wir Ihnen jederzeit zur Seite.

Nach oben scrollen