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BGH-Urteil: Unseriöse Coaching-Verträge sind meist unwirksam – So holen Sie Ihr Geld zurück

Immer mehr Menschen investieren große Summen in Online-Coachings – mit dem Traum von Selbstverwirklichung, finanzieller Freiheit oder beruflichem Erfolg. Doch viele dieser Programme halten nicht, was sie versprechen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 eine klare Linie gezogen – und gibt Betroffenen rechtlich wirksame Mittel an die Hand, um sich aus teuren Verträgen zu befreien. Dieser Beitrag erklärt, was das Urteil bedeutet und wie Sie Ihr Geld zurückfordern können – leicht verständlich und speziell auf Verbraucher aus Rheinstetten zugeschnitten.

1. Der Online-Coaching-Markt: Zwischen Vision und Realität
In den letzten Jahren hat sich ein florierender Markt für Online-Coachings entwickelt. Ob Business, Persönlichkeitsentwicklung oder Finanzfreiheit – überall versprechen sogenannte Coaches oder Mentoren schnelle Erfolge und massiven Wohlstand. Die Programme kosten oft mehrere tausend Euro – nicht selten sogar über 40.000 Euro. Doch die Enttäuschung ist groß, wenn der versprochene Nutzen ausbleibt. Viele fühlen sich über den Tisch gezogen.

2. Der Fall: 47.600-Euro-Coaching für „mehr finanzielle Fitness“
Ein konkreter Fall zeigt, welche Summen im Spiel sind: Ein Teilnehmer zahlte fast 48.000 Euro für ein Online-Coaching mit Live-Sitzungen, Videomaterial und „persönlicher Betreuung“. Nach wenigen Monaten kündigte er, da die Inhalte enttäuschend waren. Der Anbieter wollte daraufhin sogar die restlichen Raten einklagen. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, das Oberlandesgericht gab dem Teilnehmer jedoch recht – und der BGH hat dieses Urteil jetzt bestätigt.

3. Der Paukenschlag: BGH erklärt viele Coaching-Verträge für nichtig
Das bahnbrechende Urteil (Az.: III ZR 109/24) des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 stellt klar: Viele Coaching-Verträge sind rechtlich schlicht unwirksam – von Anfang an. Der Grund: Sie verstoßen gegen das sogenannte Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).

4. Was ist das FernUSG – und warum schützt es Sie?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz schützt Verbraucher vor undurchsichtigen Lernangeboten ohne Präsenzunterricht. Sobald ein Anbieter systematisch Wissen vermittelt, der Unterricht online (also auf Distanz) erfolgt und der Lernerfolg überprüft wird (z. B. durch Feedback, Hausaufgaben oder persönliche Betreuung), handelt es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes. Voraussetzung für solche Angebote ist eine amtliche Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Fehlt diese Zulassung – was in der Praxis häufig der Fall ist – ist der Vertrag rechtswidrig und somit nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).

5. Begriffe wie „Consulting“, „Mentoring“ oder „Mindset-Training“ schützen nicht
Viele Anbieter versuchen, sich durch kreative Bezeichnungen wie „Consulting“ oder „Mentoring“ aus der Verantwortung zu ziehen. Der BGH hat solchen Maschen nun einen Riegel vorgeschoben: Entscheidend ist, was tatsächlich geleistet wird – nicht, wie es heißt. Liegt strukturiertes Lernen mit Fortschrittskontrolle vor, handelt es sich um Fernunterricht – ganz gleich, wie das Angebot genannt wird.

6. Auch Unternehmer sind geschützt – nicht nur Verbraucher
Ein weiterer bedeutender Aspekt: Das FernUSG schützt ausdrücklich auch Selbstständige und Gründer. Viele Anbieter behaupten, es handle sich um „B2B-Angebote“, um dem Verbraucherschutz zu entgehen. Dieses Argument verfängt nun nicht mehr. Auch Unternehmer haben das Recht, unwirksame Coaching-Verträge anzufechten und Geld zurückzufordern.

7. Wann ist ein Coaching-Vertrag in der Regel nichtig?
Die wichtigsten Merkmale für einen nichtigen Vertrag sind:

– Es gibt strukturierte Inhalte (z. B. mit Videolektionen, Übungsskripten, festen Themenblöcken).
– Das Coaching erfolgt online – oder überwiegend online.
– Der Lernerfolg wird vom Anbieter nachvollzogen oder überprüft (durch Aufgaben, Feedbackgespräche, Live-Calls oder Gruppen-Support).

Wenn all dies zutrifft und der Anbieter keine gültige ZFU-Zulassung vorweisen kann, ist der Vertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtlich nichtig.

8. Ihre Rechte: Rückzahlung gefordert – ohne Wertersatz
Gemäß § 812 BGB können Sie bei einem nichtigen Vertrag die gesamte gezahlte Summe zurückverlangen – auch dann, wenn Sie bereits Coaching-Videos angesehen oder an Calls teilgenommen haben. Der Anbieter hat keinen Anspruch auf Wertersatz, es sei denn, er kann konkret den Wert der Leistungen belegen – was selten gelingt.

9. So holen Sie Ihr Geld zurück – Schritt-für-Schritt-Anleitung

Schritt 1: Unterlagen sammeln
→ Sichern Sie Vertrag, Rechnungen, AGB, Werbematerialien, E-Mails und Screenshots des Angebots.

Schritt 2: ZFU-Zulassung prüfen
→ Fehlt die ZFU-Zulassung oder ist keine Nummer im Vertrag oder auf der Webseite auffindbar? Dann ist der Vertrag wahrscheinlich dennoch nichtig. Eine Überprüfung im Online-Register der ZFU gibt zusätzliche Klarheit.

Schritt 3: Schriftlich Rückzahlung fordern
→ Fordern Sie in einem formellen Schreiben eine Rückzahlung aller bisher gezahlten Beträge. Setzen Sie eine angemessene Frist (z. B. 14 Tage). Kündigen Sie auch Ratenzahlungen und widerrufen Sie Einzugsermächtigungen.

Schritt 4: Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen
→ Erfahrungsgemäß reagieren Anbieter erst auf Druck. Wir unterstützen Sie zuverlässig mit rechtlicher Expertise. Als Kanzlei mit Sitz in der Region unterstützen wir Mandanten in Rheinstetten und Umgebung persönlich und kompetent.

10. Klarheit durch Rechtsprechung
Das Urteil des BGH ist kein Einzelfall. Auch Gerichte in Celle, Hannover, Hamburg, Leipzig, Stade oder Stuttgart hatten bereits zuvor zugunsten von Coaching-Kunden entschieden. Teilweise erklärten Gerichte die Verträge sogar für sittenwidrig, weil Preis und Leistung in einem eklatanten Missverhältnis standen.

11. Fazit: Nutzen Sie Ihre Chance – handeln Sie jetzt!
Die aktuelle Rechtslage ist deutlich: Viele Online-Coachings, insbesondere hochpreisige Programme, sind rechtlich unwirksam. Das Urteil des BGH ist eine Zäsur – und eine große Chance für alle Betroffenen, ihr Geld zurückzubekommen.

Wenn Sie aus Rheinstetten oder der Umgebung stammen und Fragen zu einem Coaching-Vertrag haben, bieten wir Ihnen eine rechtliche Ersteinschätzung an. Gemeinsam prüfen wir Ihre Erfolgschancen – ganz transparent und verständlich.

Lassen Sie sich nicht länger mit leeren Versprechen abspeisen – Ihr Recht ist auf Ihrer Seite.

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