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BGH-Urteil: Wann ist die Weitergabe von Nacktbildern strafbar?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem bemerkenswerten Urteil Klarheit darüber geschaffen, wann die Weitergabe intimer Bilder strafbar ist – insbesondere wenn diese in der Wohnung aufgenommen wurden. Das Gericht unterscheidet deutlich zwischen dem Schutz der privaten Rückzugsräume und dem Schutz vor dem heimlichen Ablichten bedeckter Körperregionen. Für Verbraucher in Rheinstetten und Umgebung liefert dieses Urteil wichtige Informationen zum Schutz der Privatsphäre.

Neues BGH-Urteil zur Weitergabe intimer Aufnahmen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das heimliche Weiterleiten von Fotos, auf denen eine Person in den eigenen vier Wänden nackt zu sehen ist, nicht automatisch unter den Strafbestand des sogenannten „Upskirtings“ (§ 184k StGB) fällt. Vielmehr stellt der BGH klar, dass in solchen Fällen allein der Strafbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB zum Tragen kommt. Dieser schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich, insbesondere bei Aufnahmen in privaten Räumen wie der Wohnung.

Hintergrund: Beziehung, Bilder, und ein späterer Vertrauensbruch
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau zwischen 2017 und 2019 im Rahmen einer Beziehung mit einem Mann private Nacktfotos von sich selbst in ihrer Wohnung aufgenommen. Diese Bilder waren nur für private Zwecke gedacht und wurden dem damaligen Partner freiwillig übermittelt.

Nach dem Ende der Beziehung leitete der Mann diese Bilder jedoch ohne die Zustimmung der Frau an Dritte weiter: Im Juni 2023 kontaktierte er über soziale Medien zwei Bekannte der Frau, denen er intime Bilder der Geschädigten zuschickte. Die Frau hatte der Weitergabe nie zugestimmt.

Erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Krefeld
Das Landgericht Krefeld verurteilte den Mann wegen mehrerer Delikte, darunter Vergewaltigung und zweimalige Weitergabe der intimen Bilder. Es nahm an, dass sowohl § 201a StGB als auch § 184k StGB gleichzeitig verletzt wurden – letzterer Paragraf, berühmt geworden durch die Debatte um das sogenannte Upskirting (heimliches Fotografieren unter Röcke oder in Ausschnitte).

Für die Weitergabe der Bilder verhängte das Gericht zwei Einzelstrafen von je acht Monaten, die zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten führten. Als strafverschärfend wertete das Gericht, dass beide Paragrafen gleichzeitig verletzt worden seien.

BGH unterscheidet zwischen „Einblick“ und „Anblick“
In der Revision stellte der Bundesgerichtshof jedoch klar, dass § 184k StGB nur dann anwendbar ist, wenn intime Körperbereiche unter einer Kleidung oder vergleichbaren Sichtbarriere verborgen sind – also ein „Anblick“ heimlich erschlichen wird. Typische Fälle wären das Fotografieren unter einem Rock oder durch ein geöffnetes Dekolleté.

Im vorliegenden Fall waren die Bilder jedoch in einem privaten Raum entstanden. Die betroffenen Körperteile waren nackt und nicht bedeckt. Der entscheidende Punkt: Es wurde kein Sichtschutz überwunden. Das bedeutet, § 184k StGB greift hier nicht – allein der Schutz nach § 201a StGB ist relevant. Hierin wird die Weitergabe von Aufnahmen aus dem privaten, besonders geschützten Lebensbereich unter Strafe gestellt – unabhängig davon, ob die Aufnahme freiwillig oder heimlich erfolgte.

Konsequenz: Strafmaß muss neu bewertet werden
Aufgrund der geänderten rechtlichen Bewertung entfällt die Mehrfachverurteilung. Die Annahme zweier tateinheitlicher Delikte wurde vom BGH verworfen. Die ursprünglich verhängten Einzelstrafen wurden aufgehoben, ebenso die Gesamtstrafe. Allerdings bleiben die Feststellungen rund um den Ablauf der Tat erhalten – es geht nur um die juristische Einordnung, nicht um den Sachverhalt.

Neue Maßstäbe für den Umgang mit intimen Fotos
Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine juristisch saubere Trennung zwischen verschiedenen Formen der Verletzung der Privatsphäre ist. Der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs – etwa in der Wohnung – unterscheidet sich rechtlich vom Schutz durch Kleidung bedeckter Körperzonen.

Für Betroffene bedeutet das mehr Klarheit darüber, wann ihnen strafrechtlicher Schutz zusteht. Wer intime Bilder ohne Zustimmung verbreitet – auch wenn diese einvernehmlich aufgenommen wurden – kann sich strafbar machen, muss sich jedoch unter Umständen nur nach § 201a StGB verantworten. Für Konsumenten und Mandanten aus Rheinstetten und Umgebung ist dieses Urteil eine wichtige Orientierung im zunehmend komplexen Feld digitaler Persönlichkeitsverletzungen.

Fazit
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs schafft klare Verhältnisse im Umgang mit privaten Bildaufnahmen. Es stellt den Schutz der persönlichen Rückzugsräume in den Mittelpunkt – und unterscheidet diesen klar vom sogenannten Upskirting. Wer vertrauliche Fotos erhält, sollte mit ihnen sehr verantwortungsbewusst umgehen – andernfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen. Gerne stehen wir Ihnen in Rheinstetten beratend zur Seite, wenn es um Ihre Rechte bei Persönlichkeitsverletzungen oder Datenschutzfragen geht.

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