Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Rechte der Verbraucher gestärkt und die Transparenz von Behördenentscheidungen unterstützt. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) durfte den Namen eines Gaslieferanten öffentlich nennen, obwohl dessen Rückkehr auf den Markt noch nicht rechtskräftig untersagt war. Für Verbraucher in Rheinstetten bietet dieses Urteil wichtige Einblicke in die Regulierung des Energiemarktes und stellt zugleich eine klare Warnung für Energieanbieter dar.
Die Bundesnetzagentur darf energiewirtschaftlich relevante Informationen über Unternehmen frühzeitig veröffentlichen – auch unter Namensnennung. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Energieversorgers entschieden, der im Jahr 2021 Hunderttausende Kunden kurzfristig nicht mehr belieferte und später wieder in den Markt einsteigen wollte. Die Entscheidung legt dabei den Fokus eindeutig auf den Schutz der Verbraucher und ihre Informationsrechte – ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz im Energiesektor.
Kritische Lage auf dem Energiemarkt: Massenkündigungen durch Versorger
Ende 2021 wurden viele Verbraucher plötzlich mit der Kündigung ihrer Energieverträge konfrontiert. Die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH beendete abrupt rund 370.000 Gaslieferverträge; das Schwesterunternehmen Stromio stellte die Stromversorgung für etwa 850.000 Kunden ein. In der Folge waren über eine Million Haushalte betroffen – viele Verbraucher mussten notgedrungen zur teureren Grundversorgung wechseln. Diese Vertrauenskrise im liberalisierten Energiemarkt hatte weitreichende Folgen und wirkte bis heute nach.
Rückkehrversuch auf den Markt – und das Einschreiten der Bundesnetzagentur
Im März 2023 meldete gas.de bei der Bundesnetzagentur die Absicht, wieder Energie an Haushaltskunden liefern zu wollen. Solche Vorhaben müssen gesetzlich angezeigt und geprüft werden. Dazu gehört auch der Nachweis, dass ein Unternehmen wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig geführt ist. Die Bundesnetzagentur leitete in diesem Fall ein entsprechendes Verfahren ein und informierte in einer ersten Pressemitteilung über die geplante Rückkehr. Ziel war es, Verbraucher frühzeitig auf mögliche Risiken aufmerksam zu machen.
Nachdem die Behörde zu dem Ergebnis kam, dass gas.de die notwendige Zuverlässigkeit für eine sichere Versorgung nicht garantieren konnte, versagte sie dem Unternehmen am 29. Juni 2023 offiziell die Belieferung von Haushaltskunden. Eine Woche später veröffentlichte die BNetzA eine weitere Mitteilung, in der sie auch die Gründe für die Entscheidung nannte. gas.de reagierte darauf mit dem Versuch, beide Presseinformationen löschen zu lassen – ein Schritt, den weder das Oberlandesgericht Düsseldorf noch der Bundesgerichtshof unterstützte.
Gerichte stellen sich auf Seite der Verbraucher
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt die Maßnahme der Bundesnetzagentur für sachlich gerechtfertigt. Die Informationsweitergabe sei zulässig gewesen, da das öffentliche Interesse an Transparenz überwiege – auch wenn der Widerspruch des Unternehmens gegen die Untersagung später aus formalen Gründen Erfolg hatte.
Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Einschätzung nun ausdrücklich an. Nach Auslegung des bis Ende 2023 gültigen § 74 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz durfte die Bundesnetzagentur sowohl die Einleitung des Prüfverfahrens als auch ihre Entscheidung öffentlich machen – inklusive des Namens des betroffenen Unternehmens. Diese Offenlegung diene dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dürfe bereits vor Eintritt einer Rechtskraft erfolgen. Voraussetzung sei allerdings, dass eine formell wirksame behördliche Verfügung vorliege, die das Verhalten des Unternehmens am Markt betrifft.
Namensnennung auch ohne rechtskräftige Entscheidung erlaubt
Besonders relevant für alle Verbraucher: Laut BGH ist für die Nennung eines Unternehmensnamens keine rechtskräftige Entscheidung erforderlich. Solange eine gültige behördliche Anordnung besteht und berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Anbieters vorliegen, darf die Öffentlichkeit informiert werden. Im konkreten Fall begründete der BGH die Veröffentlichung mit dem hohen Schutzbedürfnis der Verbraucher, welches nach der massenhaften Vertragskündigung besonders schwer wog.
Kein Verstoß gegen Persönlichkeits- oder Unternehmensrechte
Der BGH stellte klar, dass durch die Pressemitteilungen kein unrechtmäßiger Eingriff in die Rechte des Unternehmens – etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Berufsfreiheit – vorliege. Die Informationen seien sachlich und auf gesetzlicher Grundlage erfolgt. Die Aussage, dass gas.de die gesetzlichen Anforderungen für die Versorgungssicherheit nicht erfülle, basiere auf überprüfbaren Tatsachen.
Fazit: Mehr Transparenz – mehr Verbraucherschutz
Dieses Urteil ist ein bedeutender Schritt hin zu mehr Verbraucherschutz im Energiemarkt. Für Verbraucher in Rheinstetten und ganz Deutschland bedeutet das: Energieanbieter, die massiv gegen gesetzliche Pflichten verstoßen, können künftig öffentlich benannt werden – noch bevor ein Urteil rechtskräftig ist. Gleichzeitig erhöht sich der Druck auf Versorgungsunternehmen, zuverlässig und gesetzeskonform zu handeln.
Unternehmen, die künftig in den Energiemarkt eintreten oder zurückkehren wollen, sollten nunmehr besonders auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und interne Compliance achten. Denn wer das Vertrauen von Verbrauchern verspielt, muss nicht nur mit regulatorischen Konsequenzen rechnen – sondern auch mit Reputationsverlust.
Wenn Sie Fragen zu Ihren Verbraucherrechten oder konkrete rechtliche Anliegen im Bereich Energierecht haben, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei – wir beraten Sie engagiert und kompetent.