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Bundespatentgericht lehnt Marke „Bayern Bazi“ ab – Keine Eintragung mangels Unterscheidungskraft

Wer eine eigene Marke etablieren möchte, muss einige formale und inhaltliche Hürden überwinden. Das zeigt aktuell die Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG), das die Eintragung der Wortmarke „Bayern Bazi“ endgültig abgelehnt hat. Der Ausdruck sei lediglich eine regionale Beschreibung – und damit markenrechtlich nicht schutzfähig.

Hintergrund zur Markenanmeldung „Bayern Bazi“

Die Wortkombination „Bayern Bazi“ wurde am 12. November 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung als Marke angemeldet. Die geplante Marke sollte umfangreich geschützt werden – von Lebensmitteln über Bekleidung bis hin zu Dienstleistungen.

Das DPMA zeigte jedoch früh Bedenken. Schon im Prüfungsverfahren kam es zu der Einschätzung, dass „Bayern Bazi“ keine Herkunft eines bestimmten Unternehmens erkennen lasse. Verbraucher würden in dem Ausdruck keine Marke sehen, sondern lediglich eine Beschreibung: ein Bayer eben – möglicherweise mit Augenzwinkern. Gegen diese Einschätzung legte die Anmelderin Beschwerde ein – ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG)

Das BPatG bestätigte in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2025 (Az.: 30 W (pat) 509/23), dass der Ausdruck nicht über die notwendige Unterscheidungskraft verfügt. Die Kombination aus den Begriffen „Bayern“ und „Bazi“ lasse vielmehr auf eine allgemein verständliche Aussage schließen – nämlich auf eine Person mit bayerischem Hintergrund.

Nach Ansicht des Gerichts ist „Bayern“ eine geografische Herkunftsangabe, während „Bazi“ nach dem Duden und öffentlichen Quellen wie dem DWDS ein längst geläufiger Begriff sei. „Bazi“ steht spöttisch oder leicht augenzwinkernd für „Schlingel“, „Gauner“ oder schlichtweg „typischer Bayer“. In der deutschen Presselandschaft ist der Begriff ebenfalls etabliert: Von politischen Porträts bis zu Gebrauchsliteratur wurde das Wort „Bazi“ mehrfach verwendet – lange vor der Markenanmeldung.

Keine kreative Wortschöpfung – sondern geläufige Redewendung

Das Gericht stellte weiter fest, dass die Verbindung der Begriffe alles andere als ungewöhnlich ist. Formulierungen wie „Bayerischer Bazi“ oder „Bazi aus Bayern“ sind gebräuchlich – etwa in Medienberichten, in Produktbeschreibungen oder bei Automobilen, wie einem sportlichen BMW-Modell, das bereits als „bayerischer Bazi“ bezeichnet wurde.

Auch in Werbung, Mode und Souvenirartikeln sind derartige Formulierungen beliebt. Sie drücken Identität aus, keine Marke. Der Ausdruck wird vom Verbraucher daher als beschreibender Slogan wahrgenommen – nicht als Herkunftshinweis eines bestimmten Unternehmens.

Fehlende Unterscheidungskraft als entscheidender Punkt

Wesentlich für die Zurückweisung der Markenanmeldung war § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Markengesetzes, der verlangt, dass eine Marke geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Diese Voraussetzung sah das BPatG in „Bayern Bazi“ nicht gegeben.

Die Kombination aus zwei geläufigen Begriffen ergibt lediglich einen plakativen lokaltypischen Ausdruck. Selbst wenn einzelne Waren – wie bayerische Backwaren, Spielzeug oder Kleidung – mit „Bayern Bazi“ beschriftet sind, nehme der Verbraucher dies nicht als Markenname, sondern als regionalen Hinweis wahr.

Auch die Bekleidungsklasse wurde aufgrund bekannter Aufdrucke mit bekenntnishaftem Charakter nicht als markenrechtlich schützenswert bewertet. Ein T-Shirt mit der Aufschrift „Bayern Bazi“ sei keine Marke – sondern eher eine Aussage über Herkunft oder Sympathie.

Keine Chance durch frühere Voreintragungen

Dass andere Marken ähnlichen Klangs bereits eingetragen wurden, half der Anmelderin ebenfalls nicht. Das Gericht stellte klar, dass jede Markenanmeldung einzeln geprüft wird. Der konkrete Wortlaut sowie dessen Verständnis durch den Durchschnittsverbraucher sind entscheidend. Im Fall „Bayern Bazi“ fiel das Urteil eindeutig aus: zu beschreibend, zu wenig unterscheidungskräftig.

Was Verbraucher und Unternehmen aus dem Fall lernen können

Der Fall zeigt deutlich: Nicht jede kreative, humorvolle oder sympathische Wortkombination eignet sich automatisch als Marke. Besonders Begriffe mit geografischem oder regionalem Bezug werden häufig als beschreibend eingeordnet – selbst wenn sie individuell klingen. Wer eine Marke anmelden möchte, sollte daher frühzeitig prüfen, ob dem Zeichen markenrechtliche Schutzhindernisse entgegenstehen.

Professionelle Beratung im Markenrecht kann hier von Anfang an Klarheit schaffen. So lassen sich potenzielle Risiken vermeiden – und eine Ablehnung wie im Fall „Bayern Bazi“ verhindern. In unserer Kanzlei in Rheinstetten beraten wir Sie gerne persönlich zu allen markenrechtlichen Fragen – von der Anmeldung bis zur Durchsetzung Ihrer Rechte. Gemeinsam finden wir den richtigen Weg für Ihre Marke.

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