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Cookie-Banner: VG Hannover verpflichtet zu klarer Ablehnungsoption

Cookie-Banner dürfen Nutzer nicht nur zu einer Zustimmung drängen, sondern müssen auch eine einfache Ablehnung ermöglichen. So hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden. Diese Entscheidung betrifft alle Betreiber von Webseiten – auch in Rheinstetten – und schafft mehr Klarheit in der Praxis zu Einwilligungen und Datenschutz.

Gleichgewicht von Zustimmung und Ablehnung gefordert
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat ein wegweisendes Urteil gefällt: Wenn Webseiten über ein Cookie-Banner zur Zustimmung auffordern, muss auf der ersten Ebene auch eine gleichwertige Ablehnungsoption erkennbar und anklickbar sein. Ein bloßer Link zu den „Einstellungen“ reicht nicht aus. Dies soll sicherstellen, dass Nutzer eine echte Wahl haben – ohne durch Gestaltung oder Platzierung beeinflusst zu werden.

Hintergrund des Urteils war die Klage eines Medienunternehmens gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten Niedersachsen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Anordnung rechtmäßig war (VG Hannover, Urteil vom 19. März 2025, Az.: 10 A 5385/22).

Unzulässiger Cookie-Banner – was war passiert?
Das Medienunternehmen hatte auf seiner Website ein Cookie-Banner verwendet, das nur die Auswahl „Alle akzeptieren“ sowie den Button „Einstellungen“ anbot. Erst nach einem Klick auf „Einstellungen“ war es möglich, Cookies gezielt zu deaktivieren – eine vollständige Ablehnung aller Cookies war auf der ersten Ebene jedoch nicht vorgesehen. Zudem wurde der Google Tag Manager direkt beim Seitenaufruf genutzt, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Nutzer eingeholt wurde.

Die Datenschutzbehörde stufte diese Praxis als unzulässig ein und ordnete Änderungen an. Das Unternehmen klagte dagegen, unterlag jedoch vor Gericht.

Klare Worte des Gerichts zur Nutzerfreundlichkeit
Das VG Hannover stellte klar, dass Nutzer durch die Gestaltung des Cookie-Banners zu einer Zustimmung gedrängt wurden. Eine Ablehnung müsse ebenso einfach möglich sein wie die Zustimmung – etwa durch einen gleichwertig gestalteten „Alles ablehnen“-Button neben dem „Alle akzeptieren“-Button.

Vor allem kritisierte das Gericht, dass viele Nutzer den Banner aus Gewohnheit schnell schließen, ohne auf untergeordnete Optionen zu achten. Das führe dazu, dass eine echte Entscheidung gar nicht getroffen werde. Formulierungen wie „akzeptieren und schließen“ oder versteckte Hinweise auf eine Datenverarbeitung in Drittstaaten sowie auf das Widerrufsrecht seien irreführend und nicht im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Google Tag Manager nur mit Einwilligung erlaubt
Auch der Einsatz des Google Tag Manager wurde bemängelt. Der Dienst greift auf Endgeräte zu und verarbeitet dabei unter anderem IP-Adressen – damit liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Das Gericht stellte klar: Solche Dienste dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Nutzer zuvor ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben haben.

Das Argument des klagenden Unternehmens, der Google Tag Manager sei notwendig, um Einwilligungen überhaupt einholen zu können, überzeugte das Gericht nicht. Denn bereits ein separates Zustimmungs-Tool war auf der Website im Einsatz. Somit war die Verwendung des Google Tag Managers vor der Einwilligung technisch nicht erforderlich und somit unzulässig.

Konsequenzen für Webseitenbetreiber – auch in Rheinstetten
Das Urteil zeigt deutlich: Webseitenbetreiber sind dazu verpflichtet, Cookie-Mechanismen auf ihrer Seite so zu gestalten, dass Nutzer Entscheidungen freiwillig und informiert treffen können. Manipulative oder intransparente Banner verstoßen gegen die Anforderungen der DSGVO und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Das gilt auch für Unternehmen und Webseitenbetreiber in Rheinstetten.

Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert Bußgelder oder Abmahnungen. Auch die wiederholte Anzeige eines Cookie-Banners bei fehlender Zustimmung kann als Druckmittel gewertet werden – eine solche Gestaltung ist ebenfalls unzulässig.

Fazit: Technische Umsetzung muss rechtskonform sein
Die Botschaft des Urteils ist klar: Webseitenbetreiber sollten ihre Cookie-Banner kritisch prüfen und technische Dienste wie den Google Tag Manager nur nach vorheriger Einwilligung der Nutzer nutzen. Eine transparente, nutzerfreundliche Gestaltung schützt nicht nur die Rechte der Seitenbesucher, sondern auch Sie als Betreiber vor rechtlichen Konsequenzen.

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