Was haben ein Franchiseunternehmen für Assistenzdienste und James Bond gemeinsam? Auf den ersten Blick nicht viel – außer dem Namen „Moneypenny“. Doch genau um diesen geht es vor dem Bundesgerichtshof. Die Rechteinhaberin der James-Bond-Filme will verhindern, dass ein Sekretariats-Franchise unter dem Namen „MONEYPENNY“ arbeitet. Der BGH entscheidet ab dem 25. September 2025, ob die fiktive Figur aus den Bond-Filmen den sogenannten Werktitelschutz genießen kann.
Was ist passiert?
Ein Unternehmen, das virtuelle Sekretariats- und Assistenzdienste anbietet, nutzt die Namen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“, um seine Dienstleistungen zu bewerben. Der Name erinnert dabei stark an „Miss Moneypenny“, einer bekannten Nebenfigur aus den James-Bond-Filmen. Dagegen geht die Rechteinhaberin der Filme gerichtlich vor. Sie sieht in der Nutzung der Bezeichnung eine unerlaubte kommerzielle Ausbeutung und beruft sich auf §§ 5 und 15 des Markengesetzes, die unter anderem den Schutz sogenannter Werktitel ermöglichen.
Bisherige Entscheidungen der Gerichte
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg gaben der Filmgesellschaft nicht recht. Das LG Hamburg entschied bereits im Juni 2023, dass die Figur „Miss Moneypenny“ kein ausreichend eigenständiges Profil besitzt, um als Werktitel geschützt zu werden (Az. 327 O 230/21). Auch vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Figur in der öffentlichen Wahrnehmung eng mit der Rolle der Sekretärin in den Bond-Filmen verbunden sei und kein eigenständiges Werk darstellt. Das OLG Hamburg bestätigte dieses Urteil im Oktober 2024 (Az. 5 U 83/23).
Beide Gerichte waren sich einig: Die Figur „Miss Moneypenny“ sei nicht prägnant oder unverwechselbar genug, um für sich genommen rechtlich geschützt zu sein. Im Gegensatz zu Charakteren wie „Pippi Langstrumpf“ oder „Obelix“, die durch klare Merkmale und eigenständige Verwertung hervorstechen, bleibe „Moneypenny“ stets eine Nebenfigur innerhalb der James-Bond-Reihe.
BGH prüft neue Maßstäbe
Jetzt liegt der Fall beim Bundesgerichtshof (Az. I ZR 219/24). Der BGH muss klären, ob sich eine Figur wie „Miss Moneypenny“ durch häufige Nutzung oder Wiedererkennung im Publikum so weit vom ursprünglichen Werk abheben kann, dass sie einen eigenen Werktitelschutz verdient. Dabei wird es auch um die Frage gehen, wie stark die unterschiedlichen Darstellerinnen den Eindruck einer eigenständigen Figur beeinflussen – oder ob nicht vielmehr ihre Funktion in den Filmen entscheidend ist.
Die Klägerin argumentiert, dass der Name „Miss Moneypenny“ ein eigenständiges Qualitätsversprechen sei und als Titel eine gewisse Erwartung beim Publikum wecke – ähnlich wie es bei etablierten Markennamen der Fall ist. Das OLG Hamburg hatte dies noch verneint und auf die fehlende Eigenständigkeit verwiesen.
Werktitelschutz: Was ist das überhaupt?
Nach deutschem Markengesetz können nicht nur Firmennamen oder Logos geschützt werden, sondern auch sogenannte Werktitel. Das sind Bezeichnungen von Büchern, Filmen, Videospielen – oder fiktiven Figuren, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Figur bekannt ist. Sie muss sich als Name in der Öffentlichkeit vom Hauptwerk losgelöst und als eigene Marke etabliert haben.
Der Schutz kann entstehen, wenn:
1. die Figur inhaltlich im Vordergrund eigener Geschichten steht,
2. sie wirtschaftlich eigenständig vermarktet wird (z. B. eigene Produkte, Werbung),
3. sie sich deutlich durch optische Merkmale oder Charakterzüge hervorhebt.
Als Maßstab dienen bekannte Fälle wie „Pippi Langstrumpf“ oder „Obelix“. Beide Figuren wurden nicht nur mehrfach einzeln vermarktet, sondern haben auch eine starke Wiedererkennbarkeit durch Aussehen und Charakter. Bei „Miss Moneypenny“ liegen diese Merkmale nach Auffassung der Vorinstanzen nicht vor.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Wer bekannte Namen oder Figuren aus Popkultur oder Film für eigene Produkte oder Dienstleistungen nutzen möchte, muss mit rechtlichen Auseinandersetzungen rechnen. Besonders dann, wenn eine gewisse Assoziation zum Original entsteht oder ein Dritter Schutzrechte beansprucht. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass nicht jede bekannte Figur automatisch unter marken- oder titelschutzrechtlichem Schutz steht.
Unternehmen sollten daher früh abklären, ob die gewünschte Bezeichnung rechtlich unbedenklich ist – insbesondere im Hinblick auf potenziell geschützte Namen und Marken. Dabei ist nicht nur die Verwechslungsgefahr entscheidend, sondern auch die Frage, ob eine gewisse Vermarktungshistorie mit dem Namen verbunden ist.
Fazit
Ob die Figur „Miss Moneypenny“ künftig als eigener Werktitel markenrechtlich geschützt wird, entscheidet nun der Bundesgerichtshof. Die Entscheidung wird Signalwirkung haben: Sie betrifft nicht nur Inhaber von Schutzrechten, sondern auch Unternehmer, die bei der Namenswahl auf bestehende Figuren anspielen möchten. Das Thema bleibt spannend – gerade im digitalen Zeitalter, in dem viele Dienstleistungen kreative Namen nutzen, um sich abzugrenzen.
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Wer eine Marke entwickeln oder einen Namen rechtssicher nutzen möchte, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Schutzfähigkeit, Titelschutz oder Kennzeichenrechte – wir beraten Sie individuell und prüfen, wie Sie Ihre Marke nachhaltig absichern oder sich gegen unberechtigte Ansprüche wehren können. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen – ganz gleich, ob bei der Markenanmeldung, der Namensfindung oder im Streitfall.