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Duftzwillinge und das Recht – Welche Gefahren Händler kennen sollten

Duftzwillinge – preiswerte Alternativen zu Luxusparfums – erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch was für Verbraucher verlockend klingt, kann für Händler schnell zu einem rechtlichen Albtraum werden: Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und hohe Kosten sind keine Seltenheit. Wenn Sie online Parfums verkaufen oder mit sogenannten „Dupes“ werben, sollten Sie über rechtliche Risiken umfassend informiert sein. In diesem Beitrag erhalten Sie als Unternehmer oder Shopbetreiber aus Rheinstetten und Umgebung einen klaren Überblick über die aktuelle Rechtslage, typische Fallstricke und wie Sie diese umgehen.

Luxusdüfte zum kleinen Preis – eine rechtliche Gratwanderung
In Zeiten steigender Preise wächst die Nachfrage nach hochwertigen Produkten zu erschwinglichen Konditionen. Besonders im Parfumhandel boomt daher der Markt für sogenannte Duftzwillinge – Parfums, die dem Duftaroma exklusiver Marken wie Chanel oder Dior nachempfunden sind, jedoch unter eigener Bezeichnung und günstiger angeboten werden. Juristisch bewegen sich Händler dabei allerdings auf dünnem Eis. Denn schnell geraten sie ins Visier großer Markeninhaber, die Verstöße rigoros ahnden.

Werbung mit Duftzwillingen – wo die Grenzen liegen
Die Schwierigkeiten beginnen meist schon bei der Produktbeschreibung. Begriffe wie „Duftzwilling“, „inspiriert von…“ oder auch der direkte Vergleich mit dem Originalduft können schnell eine Markenrechtsverletzung oder wettbewerbswidrige Werbung darstellen. Auch wenn Nutzerbewertungen entsprechend formuliert sind – und vom Händler unverändert übernommen werden – kann das rechtlich problematisch sein. Gleiches gilt für Vergleichslisten, die dem Verbraucher eine Ähnlichkeit zwischen Original und Dupe signalisieren.

Markenrechtliche Risiken – die wichtigsten Vorschriften
Das deutsche Markenrecht (§ 14 MarkenG) schützt eingetragene Marken umfassend – nicht nur vor identischer Verwendung, sondern auch vor Verwechslungsgefahr und Rufausnutzung. Händler, die in ihrem Angebot Bezug auf bekannte Marken nehmen – sei es durch direkte Nennung oder durch Anspielung („Duft wie…“) –, laufen Gefahr, gegen Markenrechte zu verstoßen. Auch wenn der Name des Originals nicht explizit genannt wird, kann bereits das Schaffen einer gedanklichen Verbindung zur fremden Marke zum Problem werden.

Vergleichende Werbung – erlaubt oder verboten?
Werbewirkung durch den Vergleich mit Luxusprodukten ist natürlich verlockend. Doch der Grat zwischen zulässiger Information und unzulässiger vergleichender Werbung ist schmal. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 6 UWG) erlaubt Vergleichswerbung nur unter bestimmten Bedingungen – etwa, wenn sie objektiv, nicht irreführend und nicht rufausbeutend ist. Der Eindruck, dass ein Produkt eine billige Kopie eines geschützten Originals sei, kann schnell unter diese Verbote fallen.

Kundenbewertungen – eine unterschätzte Haftungsquelle
Was sagen Ihre Käufer? Wenn Kunden Ihr Produkt mit dem Original-Duft vergleichen und diese Kommentare auf Ihrer Plattform erscheinen, kann das juristische Folgen haben. Gerade dann, wenn Bewertungen besonders hervorgehoben oder gezielt beworben werden, können sie Ihnen zugerechnet werden – und damit abmahnfähig sein. Vor allem bei aktivem Bewertungsmarketing (z. B. durch Anreize für Rezensionen) stimmt das Gericht einer Haftung des Shopbetreibers häufig zu.

Design – nicht nur der Duft zählt
Viele Parfumflaschen sind designrechtlich geschützt. Das gilt ebenso für Verpackungen. Eine zu enge Anlehnung an das Design eines Markenprodukts kann als unzulässige Nachahmung gewertet werden. Händler sollten daher sicherstellen, dass ihr Produkt optisch klar ein eigenständiges Design aufweist.

Duft als geistiges Eigentum?
Auch wenn es selten vorkommt: Der Duft selbst kann unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutz genießen – wenn er als kreative Schöpfung angesehen wird, was laut Rechtsprechung jedoch eine sehr hohe Schwelle bedeutet. Dennoch ist Vorsicht geboten, da sich die Rechtslage hier noch weiterentwickeln kann.

Checkliste: So vermeiden Sie klassische Fehler

Was Sie unbedingt vermeiden sollten:

– Formulierungen wie „Duftzwilling“, „riecht wie…“, „inspiriert von…“
– Nennung von Originalmarkennamen in Beschreibungstexten oder Titeln
– Veröffentlichung von Vergleichslisten (z. B. „Duft XY = Chanel No. 5“)
– Werbliche Verwendung von Kundenrezensionen mit Bezug auf Originalmarken
– Nachahmung von Flakons oder Verpackungsdesigns

Was Sie stattdessen tun können:

– Beschreiben Sie den Duft neutral und sachlich, z. B. mit Duftnoten („blumig-frisch“)
– Heben Sie die Qualität und Besonderheit Ihres eigenen Produkts hervor
– Setzen Sie auf eine eigenständige Markenstrategie und ein klares Produkterscheinungsbild

Wer mahnt ab – und warum?
Verschiedene große Markenunternehmen und Verbände gehen aktiv gegen Anbieter von Duftzwillingen vor. Dazu gehören unter anderem Chanel, LVMH, Coty, L’Oréal und Estée Lauder. Meist lassen sie sich dabei durch spezialisierte Kanzleien vertreten, die regelmäßig Abmahnungen und Klagen einreichen. Auch Wettbewerbsverbände wie der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) mahnen regelmäßig Verstöße ab. Jeder Vergleich mit bekannten Marken, sei es in Text- oder Bildform, kann einen Rechtsstreit auslösen.

Die Folgen einer Abmahnung – das droht Ihnen im Ernstfall

– Unterlassungsanspruch: Sie dürfen das betroffene Produkt nicht mehr verkaufen oder bewerben.
– Vertragsstrafe: Künftige Verstöße können durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung teuer werden.
– Anwaltskosten der Gegenseite: Je nach Streitwert (oft 50.000 Euro und mehr) fallen hohe Anwaltskosten an.
– Schadensersatz: Der Markeninhaber kann Ersatz für den entstandenen Schaden fordern.
– Warenvernichtung: Lagerbestände müssen auf eigene Kosten entsorgt werden.
– Auskunftspflichten: Sie müssen offenlegen, welche Mengen Sie verkauft haben und woher die Ware stammt.

Urteile aus der Praxis – wo Gerichte klare Kante gezeigt haben

– Das OLG Frankfurt hielt einen Anbieter für werbliche Influencer-Aktivitäten verantwortlich, weil dieser „Dupe-Listen“ verteilt hatte.
– Das LG Hamburg verbot einen „Dupe-Finder“ auf einer Webseite – eine Suchfunktion, die bei Eingabe von Markennamen ähnliche Produkte anzeigte.
– Das LG Düsseldorf untersagte Google Ads mit fremden Markennamen als Keywords.
– Das OLG Düsseldorf bestätigte ein Werbeverbot gegen Éclat für offensichtliche Vergleichslisten.
– Das LG Köln untersagte bildliche Vergleiche von Dupe-Produkten und Original-Flakons.

Fazit: Besser beraten als abgemahnt
Wenn Sie im Bereich Parfümhandel tätig sind und mit Duftalternativen arbeiten, ist es entscheidend, nicht nur den Duft, sondern auch das Recht zu kennen. Der Markt ist juristisch vermint – aber mit klarem Konzept und rechtskonformer Kommunikation lassen sich Risiken beherrschen. Fachkundige anwaltliche Beratung hilft, rechtliche Stolpersteine zu umgehen, Abmahnungen zu vermeiden und Schutzstrategien für Ihre Angebote zu entwickeln.

Bei Fragen rund um marken- oder wettbewerbsrechtliche Themen im digitalen Handel – sei es vorbeugend oder im Ernstfall – stehen wir Ihnen in Rheinstetten und Umgebung mit Erfahrung und Engagement zur Seite.

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