Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Marke „tagesschau“ weiterhin für die Bereitstellung von Nachrichtensendungen geschützt bleibt. Öffentlich-rechtliche Sender dürfen das Zeichen trotz ihrer speziellen Finanzierung weiterhin nutzen – ein Urteil, das auch für private Medien und Unternehmen in Rheinstetten von Bedeutung sein kann.
Hintergrund des Falls
Im Jahr 2012 wurde „tagesschau“ als Unionsmarke zugunsten mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten eingetragen, darunter der Bayerische Rundfunk und der Westdeutsche Rundfunk. Die Marke erfasste vor allem Leistungen der Klasse 41 wie Erziehung, Ausbildung und kulturelle Aktivitäten – also insbesondere auch Nachrichtensendungen.
2017 beantragte ein Unternehmen den Verfall der Marke „tagesschau“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Die Begründung: Die Marke sei in den vergangenen fünf Jahren nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden und daher löschungsreif.
Entscheidung des Amtes
Das EUIPO folgte dem Antrag zunächst teilweise. Der Markenschutz für viele Waren und Dienstleistungen wurde tatsächlich aufgehoben – jedoch mit einer wichtigen Ausnahme: Die „Produktion und Bereitstellung von Nachrichtensendungen“ sollte weiterhin unter Markenschutz stehen. Die öffentlich-rechtlichen Sender hatten hierzu umfassende Nachweise eingereicht. Dazu gehörten unter anderem eidesstattliche Versicherungen, Einschaltquoten, Online-Daten, Presseberichte und Videoaufzeichnungen.
Beschwerde und Folgeprozesse
Der Antragsteller legte gegen diese Teilentscheidung Beschwerde ein. Infolgedessen wurde der Schutz für die „Produktion“ von Nachrichten gestrichen – jedoch blieb der Begriff der „Bereitstellung“ weiterhin geschützt.
Der Beschwerdeführer zog daraufhin vor das Gericht der Europäischen Union (EuG). Er argumentierte, öffentlich-rechtliche Beiträge erfüllten keinen marktwirtschaftlichen Zweck und seien daher keine markenrechtlich relevante Nutzung. Zudem seien Beweise außerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraums berücksichtigt worden.
Urteil des EuG: Klage abgewiesen
Das EuG wies die Klage in allen Punkten zurück. Es stellte klar, dass auch öffentlich-rechtliche Anbieter als Teilnehmer im Wettbewerbsumfeld betrachtet werden können, da sie mit privaten Medien um Publikum konkurrieren. Eine Verwendung des Begriffs „tagesschau“ auf Webseiten, in Nachrichtensendungen, sozialen Netzwerken und Mediatheken sei eine ernsthafte Nutzung im geschäftlichen Verkehr – unabhängig davon, ob die Inhalte kostenpflichtig oder öffentlich finanziert sind.
Relevanz für die Praxis
Spannend ist insbesondere die Feststellung des Gerichts, dass auch Anbieter, die nicht gewinnorientiert arbeiten, dennoch markenrechtlichen Schutz beanspruchen können. Das Urteil zeigt also: Wer regelmäßig Inhalte veröffentlicht und einen Bezug zur Herkunft deutlich macht – etwa durch Logos, Titelsequenzen oder Abspann-Nennungen – kann auch ernsthaft Markenrechte nutzen und verteidigen.
Für Unternehmen, Selbstständige und Kreative aus Rheinstetten ergibt sich daraus: Ein professioneller Umgang mit dem Markenschutz lohnt sich. Wer seine Marke anmeldet und aktiv nutzt, sichert ihr langfristig den beständigen Schutz – auch bei juristischen Auseinandersetzungen.
Fazit
Die Entscheidung des EuG zugunsten der Marke „tagesschau“ unterstreicht die Bedeutung einer durchdachten Markenstrategie – unabhängig von der rechtlichen oder wirtschaftlichen Ausgestaltung des Absenders. Wichtig ist vor allem die nachweisbare Nutzung und die Funktion der Marke als Herkunftshinweis.
Wer eine eigene Marke besitzt, sollte regelmäßig prüfen, ob und wie die markenrechtliche Nutzung im Alltag dokumentiert und belegt werden kann. Bei Fragen oder zur Absicherung helfen wir Ihnen gerne weiter – kompetent und verständlich direkt vor Ort.