Rechtsanwälte Boris Burow & Kollegen - Engagement, das gewinnt!

EuGH prüft Zulässigkeit der Datenweitergabe an SCHUFA – Was betroffene Verbraucher wissen sollten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich derzeit mit einem wichtigen Fall zum Datenschutz: Dürfen Telekommunikationsunternehmen Kundendaten wie Name, Geburtsdatum und Vertragsinformationen ohne ausdrückliche Einwilligung an Auskunfteien wie die SCHUFA übermitteln? Ein Gericht in Lübeck hat nun Zweifel an der rechtlichen Grundlage dieser Praxis und will eine endgültige Klärung durch Europas höchste Richter. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Verbraucher – insbesondere aus Rheinstetten – zu ihren Rechten bei der Datenweitergabe wissen sollten.

Ein Streitfall aus dem Mobilfunkbereich rückt das europäische Datenschutzrecht erneut ins Rampenlicht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob sogenannte Positivdaten – also Informationen wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Vertragsdetails – ohne aktive Einwilligung an Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA weitergegeben werden dürfen.

Hintergrund: Datenweitergabe durch Vodafone
Ein Kunde hatte im Dezember 2021 einen Mobilfunkvertrag bei Vodafone abgeschlossen. Bereits am nächsten Tag wurden seine Daten an die SCHUFA übermittelt – jedoch nicht wegen eines Zahlungsverzugs, sondern als allgemeine Informationen zum Vertragsabschluss („Positivdaten“). Eine konkrete Zustimmung hatte der Kunde nicht erteilt. Vodafone rechtfertigte die Weitergabe mit dem Hinweis auf ein ausgegebenes Datenschutzmerkblatt, das auf ein „berechtigtes Interesse“ an der Betrugsvermeidung und Zahlungsausfallprävention verweist.

Rechtsstreit mit weitreichenden Folgen
Der betroffene Verbraucher zog vor Gericht und forderte, die Datenweitergabe künftig zu unterlassen. Zusätzlich verlangte er immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 5.000 Euro – insbesondere, da er die Kontrolle über seine persönlichen Informationen verloren habe. Vodafone wiederum betonte die Notwendigkeit eines gemeinsamen Datenpools für die Branche, um etwa verdächtige Vertragsabschlüsse frühzeitig erkennen zu können. Doch die Meinungen innerhalb der deutschen Justiz gehen in dieser Frage auseinander – während einige Gerichte die Praxis tolerieren, halten andere sie für unzulässig.

Lübecker Landgericht schaltet den Europäischen Gerichtshof ein
Das Landgericht Lübeck entschied, den Fall auszusetzen und dem EuGH zentrale Fragen zur Prüfung vorzulegen. Die Richter äußerten erhebliche Zweifel, ob ein allgemeines „berechtigtes Interesse“ nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f der DSGVO ausreiche, um ohne ausdrückliche Erlaubnis massenhaft Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben.

Besondere Bedeutung hat dabei die Verwendung der Daten durch die SCHUFA zur Erstellung von Scoring-Profilen. Das Gericht stellt infrage, ob die Datenschutzgrundverordnung zulässt, dass personenbezogene Daten für solche automatisierten Bewertungen genutzt werden dürfen, ohne dass das Informationsinteresse der Verbraucher überwiegt. Die Erstellung solcher Profile greife tief in das Recht auf Datenschutz ein – und könne bei Betroffenen das Gefühl vollständiger Überwachung hervorrufen.

Verlust der Kontrolle – ein ersatzfähiger Schaden?
Darüber hinaus soll der EuGH auch prüfen, ob bereits der Verlust der Kontrolle über persönliche Daten einen Schaden darstellt, der nach der DSGVO zu entschädigen ist. Denn die Betroffenen haben keine Möglichkeit, die Weitergabe im Vorfeld zu verhindern oder sie im Nachgang zu kontrollieren. Obwohl die Positivdaten in der Auskunftei teilweise nach über einem Jahr gelöscht werden, könnte der Kontrollverlust bereits ausreichend für einen Schadensersatzanspruch sein – so urteilte beispielsweise auch der Bundesgerichtshof in einem früheren Fall zu einem Datenleck bei Facebook.

Was bedeutet das für Verbraucher in Rheinstetten?
Für viele Menschen ist die Verwendung ihrer Daten durch Dritte ein abstraktes Thema – doch dieser Fall zeigt, wie schnell und ohne Wissen der Betroffenen personenbezogene Informationen übermittelt und verarbeitet werden können. Wenn Sie in Rheinstetten wohnen und vermuten, dass auch Ihre Vertragsdaten ohne Ihre Zustimmung an eine Auskunftei weitergegeben wurden, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Wir informieren Sie gerne über Ihre Ansprüche und prüfen, ob Ihnen beispielsweise ein Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz zusteht. Ihre Rechte im Datenschutzrecht sind unser Anliegen – wir setzen uns engagiert dafür ein, dass Sie die Kontrolle über Ihre persönlichen Informationen behalten.

Fazit:
Die anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs könnte weitreichende Folgen für die Praxis der Datenübermittlung an Auskunfteien haben. Bis dahin sollten betroffene Verbraucher wachsam bleiben und ihre Informationsrechte wahrnehmen. Bei Zweifeln oder Fragen zur Rechtmäßigkeit einer Datenweitergabe stehen wir Ihnen in Rheinstetten als verlässlicher Partner zur Seite.

Nach oben scrollen