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Fahrrad, Mofa & E-Scooter: Fahrverbot auch ohne Führerschein möglich

Wer bereits wegen Alkohol am Steuer seinen Führerschein verloren hat und erneut unter Alkoholeinfluss auffällig wird – beispielsweise auf einem Mofa, Fahrrad oder E-Scooter – riskiert, künftig auf keines dieser Fahrzeuge mehr steigen zu dürfen. Ein aktuelles Urteil aus dem Saarland zeigt: Auch das Führen sogenannter fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge kann Behördenmaßnahmen nach sich ziehen. Diese Entscheidung ist für viele Verbraucher relevant – vor allem, wenn bereits frühere Verkehrsverstöße vorlagen.

1. Hintergrund des Falls
Ein Mann verlor in der Vergangenheit seine Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer. Danach fuhr er alkoholisiert Mofa – mit 1,83 Promille im Blut –, verlor die Kontrolle und verursachte einen Unfall. Da er kein Kraftfahrzeug mehr fahren durfte, nutzte er ein Mofa, das keine Fahrerlaubnis benötigt.

Die Polizei ordnete nach dem Vorfall eine Blutuntersuchung an. Bereits früher war der Mann mit ähnlich hohen Promillewerten im Auto unterwegs gewesen. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde verlangte daraufhin von ihm, innerhalb von vier Wochen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen. Ziel war es zu klären, ob er künftig zwischen Alkohol und Straßenverkehr trennen kann. Der Mann ignorierte diese Aufforderung.

2. Konsequenzen durch die Behörde
Weil er das MPU-Gutachten nicht vorlegte, untersagte ihm die Behörde das Führen sämtlicher fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – also auch von Fahrrädern und E-Scootern. Begründet wurde das mit seiner mutmaßlichen Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr. Grundlage war dabei § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit § 11 Absatz 8 FeV.

3. Gerichtsentscheidung aus dem Saarland
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes bestätigte die Untersagung. Dabei wich das Gericht bewusst von bisherigen Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte ab. Die Richter erklärten, dass § 3 FeV eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Maßnahme sei. Denn der Gesetzgeber habe dem Verordnungsgeber mit § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegenüber ungeeigneten Verkehrsteilnehmern zu erlassen – auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge.

Die Teilnahme am Straßenverkehr mit über 1,6 Promille sei nach medizinischer Erfahrung ein starkes Indiz für eine Alkoholproblematik. In diesem Fall war die Blutalkoholkonzentration sogar bei 1,83 Promille. Laut Gericht bestehe hier eine erhebliche Wiederholungsgefahr – unabhängig davon, ob das Fahrzeug motorisiert ist oder nicht.

4. Bedeutung von MPU und verweigerter Mitwirkung
Die Fahrerlaubnisbehörde hatte eine MPU zur Überprüfung der Fahreignung angeordnet. Die Weigerung, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, wurde als Hinweis auf fehlende Eignung gewertet – ein Vorgehen, das in § 11 Absatz 8 FeV ausdrücklich vorgesehen ist.

Nach Auffassung des Gerichts sei es rechtskonform und verhältnismäßig, in solchen Fällen ein generelles Fahrverbot für Mofa, Fahrrad und E-Scooter auszusprechen. Denn auch solche Fahrzeuge können im Straßenverkehr andere gefährden – etwa durch riskante Fahrmanöver oder Ausweichsituationen.

5. Bundesweit uneinheitliche Rechtslage
Spannend ist: In vergleichbaren Fällen haben andere Gerichte – etwa das Oberverwaltungsgericht NRW oder der Verwaltungsgerichtshof Bayern – gegenteilig entschieden. Diese Gerichte sahen § 3 FeV als keine ausreichende Rechtsgrundlage für Fahrverbote bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Das Urteil aus dem Saarland widerspricht dieser Rechtsauffassung deutlich.

Das OVG Saarland ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Ob das Verfahren dort weitergeht, bleibt offen. Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte für mehr Rechtssicherheit sorgen – derzeit herrscht unter den Gerichten noch Uneinigkeit.

6. Was bedeutet das Urteil für Verbraucher in Rheinstetten?
Wer auf Fahrrad, E-Scooter oder Mofa angewiesen ist – etwa auf dem Weg zur Arbeit oder im Alltag –, sollte sich bewusst sein: Bereits eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einem dieser Fahrzeuge kann Konsequenzen haben. Kommt es dann zu einer MPU-Anordnung, sollte diese ernst genommen werden. Eine Verweigerung oder Untätigkeit kann zum vollständigen Verlust der Teilnahme am Straßenverkehr führen – auch ohne jede Fahrerlaubnis.

Gerade in einer Region wie Rheinstetten, wo viele auf alternative Fortbewegungsmittel setzen, ist dieses Urteil ein Weckruf. Der Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr wird zunehmend schärfer bewertet – auch außerhalb von Pkw und Motorrädern.

7. Fazit
Trunkenheitsfahrten mit Fahrrädern oder Mofas sind kein Bagatelldelikt. Behörden können in solchen Fällen ernsthafte Maßnahmen ergreifen – bis hin zum vollständigen Fahrverbot. Wer auf eine MPU-Aufforderung nicht reagiert, verschärft die Lage zusätzlich. Aufklärung und rechtzeitige Rechtsberatung sind hier entscheidend, um eine tragfähige Lösung zu finden und langfristige Einschnitte in die Mobilität zu vermeiden.

Wenn auch Sie von einer MPU-Anordnung oder einem drohenden Fahrverbot betroffen sind, sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Wir unterstützen Sie kompetent vor Ort in Rheinstetten und setzen uns engagiert für Ihre Rechte ein.

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