Wer nach einem Verkehrsverstoß keine Angaben zum Fahrer machen kann, muss unter Umständen ein Fahrtenbuch führen – und das selbst beim ersten Verstoß. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zeigt, wie schnell eine solche Maßnahme angeordnet werden kann und warum sie rechtlich zulässig ist. Für Verbraucher in Rheinstetten lohnt sich ein Blick auf die Details – um künftig Fehler zu vermeiden und rechtzeitig gute Entscheidungen zu treffen.
Ein Rotlichtverstoß mit Folgen
Am frühen Morgen des 8. November 2023 überfuhr ein Fahrzeug in Hamburg eine rote Ampel, die bereits seit knapp einer Sekunde „rot“ zeigte. Das betreffende Auto war auf eine Halterin zugelassen, die später von der Bußgeldstelle zur Mitteilung der Fahrerdaten aufgefordert wurde. Trotz wiederholter Nachfrage konnte sie lediglich den Nachnamen eines angeblich in Spanien lebenden Bekannten nennen – ohne genaue Adresse oder weitere Informationen.
Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, stellte die Stadt das Bußgeldverfahren ein. Die Behörde entschied stattdessen, der Halterin mit Wirkung ab dem 16. September 2024 die Auflage zu erteilen, für zwölf Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Dieser Bescheid wurde durch ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro abgesichert. Die Frau legte Widerspruch ein – ohne Erfolg. Auch die anschließend erhobene Klage gegen die Maßnahme wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg abgewiesen (VG Hamburg, Urteil vom 25.03.2025, Az. 5 K 753/25).
Warum wurde das Fahrtenbuch angeordnet?
Laut § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist die zuständige Behörde berechtigt, eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen, wenn nach einem Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden kann. Diese Voraussetzung war hier erfüllt: Trotz erkennbarer Bemühungen konnte die Halterin keine ausreichenden Angaben machen, um den tatsächlichen Fahrer zu identifizieren.
Das Gericht stellte klar: Ein Fehlverhalten der Bußgeldbehörde lag nicht vor. Vielmehr sei die auferlegte Maßnahme rechtmäßig und diene nicht der Bestrafung, sondern der Prävention. Ziel ist es, zukünftige Verkehrsvergehen besser verfolgen zu können – und zwar durch Dokumentation der Fahrzeugnutzung. Deshalb muss das Fahrtenbuch über einen längeren Zeitraum geführt werden, damit es seinen Zweck erfüllen kann.
Auch beim ersten Verstoß hält das Gericht die Maßnahme für verhältnismäßig
Zwar handelte es sich um den ersten Verkehrsverstoß, der mit einem Punkt im Fahreignungsregister hätte geahndet werden können. Dennoch beurteilte das Verwaltungsgericht die Dauer von zwölf Monaten als verhältnismäßig. Die Regelung in der StVZO sehe keine Maximaldauer vor – und frühere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gingen davon aus, dass eine effektive Kontrolle frühestens bei einer Dauer von sechs Monaten beginne.
Der Rotlichtverstoß wurde als schwerwiegend eingestuft. Dabei kam es nicht auf eine konkrete Gefährdung an, sondern allein auf die objektive Schwere des Regelverstoßes. Ein gewichtiger Aspekt war zusätzlich, dass die Halterin ihre Mitwirkungspflicht nicht ausreichend erfüllt hatte. Nach Auffassung des Gerichts muss ein Fahrzeughalter sicherstellen können, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt führt – gerade dann, wenn sich mehrere Personen das Fahrzeug teilen oder dieses verliehen wird.
Fahrtenbuch ist keine Strafe – aber mit Aufwand verbunden
Ein Fahrtenbuch muss regelmäßig, vollständig und unverzüglich geführt werden. Es enthält Informationen über Fahrer, Fahrziel, Zeitpunkt, Kilometerstand u. v. m. Die Polizei kann es unangekündigt vorlegen lassen. Wer diese Pflicht nicht beachtet, riskiert Bußgelder oder zusätzliche Zwangsmaßnahmen.
Wichtig: Die Fahrtenbuchauflage betrifft immer das Fahrzeug und nicht direkt den Fahrer des ursprünglichen Verstoßes. Auch wenn Sie den Verkehrsverstoß nicht selbst begangen haben, kann es trotzdem zu einer Fahrtenbuchpflicht kommen – allein, weil der Fahrer nicht feststellbar war.
Frühzeitig rechtlich beraten lassen lohnt sich
Für Autofahrer aus Rheinstetten bedeutet dieses Urteil: Wer nach einem Verkehrsverstoß keine ausreichenden Angaben zum Fahrer machen kann, muss mit konkreten Konsequenzen rechnen – selbst wenn es der erste Vorfall dieser Art war. Ein Fahrtenbuch über zwölf Monate ist aufwendig, kann jedoch verhindert werden, wenn frühzeitig auf die behördlichen Schreiben reagiert wird und eine fundierte juristische Einschätzung erfolgt.
Wenn Sie ein Schreiben der Bußgeldstelle erhalten haben, zögern Sie nicht. Eine rechtzeitige Beratung kann entscheidend sein, um Fahrtenbuchauflagen oder andere Maßnahmen abzuwenden. Wir unterstützen Sie vertrauensvoll und kompetent dabei, Ihre Rechte zu wahren und mögliche Risiken früh zu erkennen – direkt in der Region Rheinstetten oder bundesweit.
Fazit: Das Urteil aus Hamburg zeigt deutlich, wie wichtig es ist, die Pflichten als Fahrzeughalter ernst zu nehmen. Klare Dokumentation, vorausschauendes Handeln und professionelle Unterstützung bei Bedarf können viel Ärger ersparen.