Wer Opfer eines gefälschten Profils in sozialen Medien wird, steht häufig vor großen rechtlichen Hürden. Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Koblenz zeigt, wie schwer es derzeit ist, gegen unbekannte Täter hinter Fake-Accounts vorzugehen. Besonders problematisch: Selbst wenn persönliche Daten missbraucht werden, bieten bestehende Gesetze bislang nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Aufklärung.
Gefälschtes Instagram-Profil sorgt für Irritation und Verunsicherung
In einem aktuellen Fall war eine Frau auf ein gefälschtes Instagram-Profil gestoßen, das ihrem echten Profil täuschend ähnlich war. Neben ihrem Namen und einem alten Profilbild aus dem Jahr 2019 tauchten dort auch private Informationen wie ein geplanter Auslandsaufenthalt auf. Sogar ihre Wohnanschrift wurde von dem unbekannten Betreiber verwendet. Die Folge waren täuschend echte Nachrichten an Dritte – viele hielten diese zunächst für authentisch.
Die Betroffene wandte sich an den Betreiber der Plattform, das Unternehmen Meta Platforms, und forderte die Herausgabe der hinterlegten Nutzerdaten wie Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Sie begründete ihren Antrag mit § 21 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch besteht. Doch Instagram lehnte die Herausgabe der Daten ab und verwies auf die beschränkte Anwendung des Gesetzes.
Gericht: Reine Fotos und Texte sind keine „audiovisuellen Inhalte“
Daraufhin stellte die Betroffene einen gerichtlichen Antrag beim Landgericht Koblenz. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung vorlagen. Grundsätzlich erlaubt § 21 Abs. 3 TDDDG eine Herausgabe von Bestandsdaten, wenn dies für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte erforderlich ist.
Da keine strafrechtlich relevanten Tatbestände seitens der Betroffenen geltend gemacht wurden, hing das Verfahren entscheidend davon ab, ob Fotos und Texte als „audiovisuelle Inhalte“ eingestuft werden können. Das Gericht kam zu dem Ergebnis: Nein. Dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge seien audiovisuelle Inhalte solche, die sowohl hörbar als auch sichtbar sind – reine Fotos oder Textmitteilungen erfüllten dieses Kriterium nicht.
Digitale-Dienste-Gesetz liefert keine ausreichende Grundlage
In einem weiteren Schritt versuchte die Antragstellerin ihre Forderung auf § 1 Abs. 4 Nr. 7 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) zu stützen. Dort wird der Begriff „audiovisuelle Kommunikation“ weiter gefasst und auch Kommunikation mit Bildern ohne Ton einbezogen – sofern sie wirtschaftlichen Zwecken dient. Das Gericht sah allerdings keine Möglichkeit, diese Vorschrift auf § 21 TDDDG zu übertragen. Während das DDG kommerzielle Inhalte betrifft, beziehe sich der TDDDG ausdrücklich auf audiovisuelle Inhalte im engeren Sinne. Der Antrag wurde abgelehnt.
Hohe Hürden für Betroffene – Gesetzgeber gefordert
Das Gericht stellte zwar klar, dass es das Informationsinteresse der Betroffenen nachvollziehen könne. Auch reine Bilder oder Texte können das Persönlichkeitsrecht verletzen und erheblichen Schaden verursachen. Doch für eine gesetzliche Ausweitung der Auskunftsrechte sei der Gesetzgeber zuständig, nicht das Gericht. Eine ausgedehnte Anwendung des TDDDG sei mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar, daher müsse eine Gesetzesänderung durch den Bundestag erfolgen.
Fazit: Schutzlücken bei Online-Identitätsdiebstahl
Der Fall macht deutlich: Der rechtliche Schutz gegen Identitätsdiebstahl in sozialen Netzwerken ist bislang lückenhaft. Verbraucherinnen und Verbraucher, die auf Plattformen wie Instagram Opfer gefälschter Profile werden, können oft nicht einmal herausfinden, wer hinter dem Account steckt. Besonders in Fällen, in denen keine strafbaren Inhalte vorliegen, bleibt Betroffenen häufig nur der Gang zu spezialisierten Anwältinnen und Anwälten.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher aus Rheinstetten und Umgebung ist es daher ratsam, sich frühzeitig über ihre Rechte zu informieren und gegebenenfalls juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Denn jeder Fall ist individuell – und oft lassen sich über ergänzende zivilrechtliche Ansprüche doch noch Wege finden, rechtlich gegen Fake-Profile oder Rufschädigung vorzugehen.