Der bekannte Rubik’s Cube, besser bekannt als Zauberwürfel, begeistert seit Jahrzehnten Menschen weltweit. Doch nun sorgt ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) für Aufsehen: Die farbigen 3D-Marken des Puzzles verlieren ihren Schutz. Was das für Spielwarenhersteller, Entwickler und Verbraucher bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Der Markenstreit um den Rubik’s Cube
Der Zauberwürfel wurde in den 1970er Jahren vom ungarischen Professor Ernő Rubik entwickelt und hat sich zu einem weltweiten Klassiker entwickelt. Zwischen 2008 und 2012 ließ ein Lizenzunternehmen vier Versionen des Würfels als farbige Unionsmarken eintragen – jeweils mit zwei bis fünf Würfelfeldern pro Seite. Die eingetragenen Marken zeigten jeweils einen schwarzen Würfel mit bunten Farben – Rot, Grün, Blau, Orange, Gelb und Weiß – und klar erkennbaren Rasterlinien.
Im Jahr 2013 beantragte das griechische Unternehmen Verdes Innovations beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Löschung dieser Marken. Verdes stellte dabei auf die technische Funktionalität ab: Der Würfel lasse sich nur lösen, wenn er eine bestimmte Form (kubisch), eine sichtbare Rasterstruktur und farbliche Kontraste aufweise. Ohne diese drei Elemente wäre das Spiel nicht spielbar – damit seien diese Merkmale rein technisch bedingt und nicht schutzfähig im Sinne des Markenrechts.
Das EUIPO folgte dieser Argumentation und löschte die Markeneintragungen für die Warenklasse 28 (Spiele und Spielzeuge).
Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union
Der Rechtsstreit ging weiter: Die Herstellerin des Rubik’s Cube – mittlerweile das Unternehmen Spin Master – klagte vor dem EuG gegen die Löschung. Das Verfahren verzögerte sich, da zunächst ein Parallelfall zu einer schwarz-weißen Grundformmarke verhandelt wurde. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens wurde die Hauptverhandlung im November 2024 durchgeführt.
Am 9. Juli 2025 urteilte das Gericht der Europäischen Union (EuG): Der Rubik’s Cube in farbiger Form kann keinen Markenschutz beanspruchen, da alle wesentlichen Gestaltungsdetails – Würfelform, sichtbare Rasterstruktur und die Farbkontraste – technisch bedingt seien. Diese Merkmale seien notwendig, damit der Würfel als Drehpuzzle funktioniere.
Besonders wichtig: Das Gericht stellte klar, dass nicht die genaue Farbwahl entscheidend sei, sondern der starke Kontrast an sich. Nur so sei es möglich, den „gelösten“ Zustand des Würfels optisch zu erkennen. Ohne kontrastreiche Farben könne das Puzzle seine Funktion nicht erfüllen. Selbst alternative Farbgestaltungen änderten nichts an der technischen Notwendigkeit des Farbkontrasts.
Die Richter machten außerdem deutlich, dass das Markenrecht keine technischen Lösungen schützen dürfe. Dieser Schutz bleibe dem Patentrecht vorbehalten. Marken sollen vielmehr dazu dienen, ein Unternehmen und seine Produkte voneinander zu unterscheiden. Ein technisches Merkmal schließt markenrechtlichen Schutz daher grundsätzlich aus.
Auswirkungen des Urteils
Die vier betroffenen Marken verlieren für Spielzeuge – also Produkte der Klasse 28 – ihren Schutz. Andere parallel eingetragene Marken, die Dienstleistungen betreffen, sind nicht Teil des Urteils und bleiben weiterhin gültig. Dennoch ist das Urteil ein deutliches Signal: Spielwarendesigner und Hersteller müssen sich darauf einstellen, dass funktional notwendige Gestaltungsmerkmale nicht markenrechtlich geschützt werden können.
Das Unternehmen Spin Master kann gegen die Entscheidung noch mit einem Rechtsmittel vor den Europäischen Gerichtshof ziehen. Allerdings müsste dabei eine grundlegende Rechtsfrage berührt werden – die Erfolgsaussichten gelten daher als gering.
Bereits frühere Verfahren um den Zauberwürfel
Das Thema ist keineswegs neu. Bereits 2006 begann ein ähnlicher Streit zwischen dem deutschen Hersteller Simba Toys und den Rechteinhabern des Würfels. Auch damals ging es um den Schutz der Würfelform – allerdings ohne ein farbliches Design. Auch dieses Verfahren endete mit der Entscheidung, dass technische Merkmale keinen markenrechtlichen Schutz genießen können.
Fazit: Technische Funktionen im Markenrecht genau prüfen
Das Urteil aus Luxemburg zeigt erneut die strengen Hürden für den Schutz technischer Produktgestaltungen im Markenrecht. Wer eine Marke eintragen lassen möchte, muss frühzeitig klären, ob die Merkmale rein ästhetischer oder technischer Natur sind. Hersteller und Entwickler technischer Spielwaren oder Produkte mit funktionaler Gestaltung sollten deshalb bereits bei der Produktentwicklung rechtliche Beratung einholen.
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