Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem viel beachteten Markensachverhalt entschieden: Der italienische Sportwagenhersteller Ferrari scheitert mit dem Versuch, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke „Testa Rossa“ eines deutschen Modellautoherstellers löschen zu lassen. Für Verbraucher aus Rheinstetten und Umgebung zeigt das Urteil deutlich, wann eine Markenanmeldung als „bösgläubig“ gilt – und wann eben nicht.
Ferrari gegen Modellautohersteller – ein Streit um Kultmarken
Der Begriff „Testarossa“ ist eng mit Ferrari verbunden: Seit den 1950er Jahren steht dieser Name für legendäre Supersportwagen made in Italy. Zwischen 1984 und 1996 produzierte Ferrari mehrere Tausend Fahrzeuge unter diesem Namen. 2007 wurde „Testarossa“ als Unionsmarke eingetragen – also europaweit für u. a. Fahrzeuge und Modellspielzeuge geschützt.
Ein deutscher Unternehmer, der seit vielen Jahren Modellautos vertreibt, meldete 2013 die Marke „Testa Rossa“ an – ein Name, der sich mit nur wenigen Buchstaben Unterschied auf Ferraris Fahrzeugbezeichnung beziehen lässt. Seine Anmeldung bezog sich nicht nur auf Spielwaren, sondern auch auf Produkte wie Fahrräder, Werkzeuge oder Haushaltswaren. 2015 wurde die Marke beim DPMA eingetragen.
Doch Ferrari war alles andere als begeistert und legte zunächst Widerspruch, später Löschungsantrag ein – mit der Begründung, der Unternehmer missbrauche den Ruf der bekannten Marke „Testarossa“.
Was ist eine bösgläubige Markenanmeldung?
Ferrari argumentierte, dass der Unternehmer die Marke „Testa Rossa“ einzig mit dem Ziel eingetragen habe, vom Image Ferraris zu profitieren und die wirtschaftliche Entfaltung des Konzerns gezielt zu behindern. Genau hier liegt der rechtliche Knackpunkt: Eine Markenanmeldung gilt nur dann als bösgläubig, wenn der Anmelder nachweislich in unlauterer Absicht handelt – etwa mit dem Ziel, einen Markeninhaber zu schädigen, zu blockieren oder Markenrechte ohne eigene Nutzungsabsicht zu horten.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar: Bloße Ähnlichkeit allein reicht für den Vorwurf der Bösgläubigkeit nicht. Vielmehr bedarf es starker objektiver Anhaltspunkte und stimmiger Hinweise, dass der Anmelder tatsächlich in böser Absicht gehandelt hat. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der die Bösgläubigkeit rügt – hier also bei Ferrari.
Fallgruppen der bösgläubigen Markenanmeldung
Der BGH hob hervor, dass es bestimmte Fallgruppen gibt, in denen bösgläubiges Verhalten typischerweise vorliegt:
1. Marken werden in großer Zahl nur zu dem Zweck angemeldet, um später durch Lizenzforderungen Profit zu schlagen (Markenhorten).
2. Die Anmeldung dient dazu, einem Vorbenutzer den weiteren Gebrauch zu erschweren oder zu untersagen.
3. Die Marke wird gezielt als Mittel zum Wettbewerbsnachteil für Konkurrenten eingesetzt.
Solche typischen Muster lagen laut Gericht in diesem Fall nicht vor. Auch dass der Unternehmer bereits mehrfach gegen Ferrari in Lizenzfragen vorgegangen ist, reichte hier allein nicht aus.
Keine unlautere Absicht – Marke bleibt eingetragen
Der BGH folgte damit dem Bundespatentgericht und stellte klar: Die Anmeldung „Testa Rossa“ verfolge keine ersichtliche Schädigungsabsicht. Zwar könne man überlegen, ob der Anmelder den Bekanntheitsgrad von Ferrari für sich nutzen wolle – aber auch wirtschaftliche Interessen sind bei einer Markenanmeldung grundsätzlich erlaubt.
Eine kommerzielle Nutzung z. B. im Rahmen eines Lizenzmodells sei legitim, solange sie nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgt. Es stand zudem keinerlei Beweis im Raum, dass der Modellautohersteller keinen echten Nutzungswillen hatte.
Auch der Umstand, dass Ferrari auf den besonderen Schutz seiner bekannten Marke gesetzt hatte, half nicht weiter. Der Schutz bekannter Marken kann zwar im Rahmen einer Löschungsprüfung relevant sein – er ersetzt aber keine konkreten Nachweise für eine unlautere Absicht bei Anmeldung.
Rechtsklarheit für Markeninhaber und Unternehmen
Für Verbraucher und Unternehmen in Rheinstetten bedeutet dieses Urteil Rechtssicherheit: Wer eine Marke anmeldet, muss keine Angst vor Löschung haben, nur weil es eine ähnliche bekannte Marke gibt. Entscheidend ist immer der Einzelfall – und ob ein gezielter Schaden für andere Markeninhaber nachgewiesen werden kann.
Wenn Sie planen, eine Marke anzumelden – etwa für Ihr Unternehmen, Produkt oder Ihre Dienstleistung – empfiehlt sich eine sorgfältige juristische Prüfung. Denn nicht jede Marke ist automatisch geschützt, nur weil sie kreativ oder bekannt klingt.
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