Viele Unternehmen legen großen Wert auf ein einheitliches Erscheinungsbild – vom Logo bis zum Firmennamen. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stärkt dabei die Gestaltungsfreiheit von Unternehmen erheblich. Auch die Schreibweise eines Firmennamens im Handelsregister darf Teil der Unternehmensidentität sein. Was das konkret bedeutet und worauf Verbraucher und Gründer aus Rheinstetten achten sollten, erklären wir hier verständlich und praxisnah.
Die grafische Gestaltung eines Unternehmens endet heute nicht mehr bei Werbematerialien oder der Internetseite. Für viele Firmen gehört auch die Schreibweise des Namens – etwa in durchgehenden Großbuchstaben – fest zur Markenidentität. Lange Zeit verweigerten Registergerichte jedoch genau diese Schreibweise mit dem Hinweis auf interne Verwaltungspraxis.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dieser Praxis nun klare Grenzen gesetzt. In einem Beschluss aus dem November 2025 stellte das Gericht klar: Eine Kapitalgesellschaft darf verlangen, dass ihr Firmenname im Handelsregister vollständig in Großbuchstaben eingetragen wird, sofern dadurch keine Irreführung entsteht. Verwaltungstechnische Gewohnheiten reichen nicht aus, um dies zu untersagen.
Ausgangspunkt war die Gründung einer GmbH, deren Gesellschafter bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt hatten, dass der Firmenname ausschließlich in Großbuchstaben erscheinen soll. Das zuständige Registergericht lehnte dies zunächst ab. Zur Begründung führte es an, das Handelsregister solle vor allem übersichtlich bleiben und diene nicht der Selbstdarstellung von Unternehmen.
Damit wollte sich die Gesellschaft jedoch nicht abfinden. Sie argumentierte, dass die gewählte Schreibweise ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität und Abgrenzung zu anderen Unternehmen sei. Erst das Oberlandesgericht folgte dieser Sichtweise und hob die ablehnende Entscheidung auf.
Rechtlich stützte sich das Gericht auf die Grundsätze des Firmenrechts im Handelsgesetzbuch. Danach gilt in Deutschland die Firmenfreiheit. Unternehmen dürfen ihren Namen grundsätzlich frei wählen, solange er unterscheidungskräftig ist und keine Irreführung auslöst. Weder das Handelsgesetzbuch noch andere Gesetze schreiben vor, dass Firmennamen nur in einer bestimmten Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben eingetragen werden dürfen.
Das Gericht stellte klar, dass eine bloße Verwaltungspraxis – selbst wenn sie jahrzehntelang angewendet wurde – kein Ersatz für eine gesetzliche Grundlage ist. Technische oder organisatorische Vereinfachungen dürfen nicht dazu führen, dass gesetzlich garantierte Gestaltungsrechte eingeschränkt werden. Gerade im digitalen Zeitalter sei es den Registern ohne Weiteres möglich, unterschiedliche Schreibweisen korrekt darzustellen.
Besonders wichtig: Die Richter sahen in der Großschreibung keine Irreführungsgefahr. Verbraucher seien es gewohnt, Unternehmensnamen in verschiedenen Gestaltungsformen wahrzunehmen. Ein Firmenname in Großbuchstaben wird daher nicht automatisch als etwas grundlegend anderes verstanden, sondern als zulässige Variante der Namensdarstellung.
Auch Grundrechte spielten in der Entscheidung eine Rolle. Ein pauschales Verbot bestimmter Schreibweisen könne einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit und die unternehmerische Handlungsfreiheit darstellen. Solange keine konkreten Verwechslungsgefahren bestehen, müsse das Registergericht dem Willen der Gründer folgen.
Für Unternehmen – auch für Existenzgründer und kleinere Betriebe in Rheinstetten – bedeutet diese Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Die eigene Firmenidentität kann konsequenter umgesetzt werden, auch im Handelsregister. Kommt es dennoch zu Problemen bei der Firmeneintragung oder Uneinigkeit mit dem Registergericht, lohnt sich eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um Firmennamen, Handelsregistereintragungen und die rechtssichere Gestaltung Ihrer Unternehmensidentität.