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Fitnessstudio-Vertrag nach Probetraining: Wann Verbraucher nicht gebunden sind

Viele Fitnessstudios versuchen, Interessenten direkt nach einem kostenlosen Probetraining zu einer Vertragsunterschrift zu bewegen. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München zeigt jedoch klar auf, wo die rechtlichen Grenzen liegen. Für Verbraucher aus Rheinstetten ist diese Entscheidung besonders interessant, denn sie stärkt Ihre Rechte bei unklaren oder überraschenden Fitnessverträgen.

Kostenlose Probetrainings sind in Fitnessstudios weit verbreitet und sollen einen unverbindlichen Eindruck vermitteln. Problematisch wird es jedoch dann, wenn aus einem vermeintlichen Testangebot plötzlich eine langfristige Mitgliedschaft wird. Genau mit einer solchen Konstellation hatte sich das Amtsgericht München zu befassen.

Im entschiedenen Fall hatte ein damals 17‑jähriger Jugendlicher an einem kostenlosen Probetraining teilgenommen. Unmittelbar danach wurde ihm ein Formular zur Unterschrift vorgelegt, das als besonderes Angebot beworben wurde. Für den Kunden war dabei nicht eindeutig erkennbar, ob er lediglich an einer Testphase teilnimmt oder bereits einen kostenpflichtigen Vertrag mit mehrjähriger Laufzeit abschließt. Nach Ablauf der kurzen Testphase verlangte das Fitnessstudio plötzlich Mitgliedsbeiträge.

Das Gericht stellte klar: Ein Vertrag ist unwirksam, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher nicht klar und verständlich erkennen kann, welche Verpflichtungen er eingeht. Besonders kritisch sah das Gericht die unübersichtliche Gestaltung des Vertragsdokuments. Dort wurde zwischen verschiedenen Nutzerrollen unterschieden, ohne die rechtlichen Folgen nachvollziehbar zu erklären. Für den Unterzeichner war somit nicht erkennbar, dass aus dem Probetraining automatisch eine langfristige Zahlungsverpflichtung entstehen sollte.

Ein zentrales Stichwort der Entscheidung ist das sogenannte Transparenzgebot. Vertragsklauseln müssen so formuliert sein, dass Verbraucher ihre Rechte und Pflichten ohne juristische Vorkenntnisse verstehen können. Ist das nicht der Fall, benachteiligt der Vertrag den Kunden unangemessen und hält einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.

Hinzu kommt das Verbot überraschender Klauseln. Wer ein kostenloses Probetraining absolviert, rechnet in der Regel nicht damit, bereits durch eine Unterschrift in eine zweijährige Mitgliedschaft einzuwilligen. Das Gericht berücksichtigte dabei auch die konkrete Situation: körperliche Erschöpfung nach dem Training, zeitlicher Druck und das junge Alter des Kunden. In dieser Lage dürfen Fitnessstudios keine Vertragsmodelle verwenden, die den Kunden faktisch überrumpeln.

Das Amtsgericht München wies die Forderungen des Fitnessstudios daher vollständig zurück. Es kam zu dem Ergebnis, dass kein wirksamer Vertrag über eine kostenpflichtige Mitgliedschaft zustande gekommen war. Die Vertragsunterlagen seien insgesamt zu widersprüchlich und unklar gewesen, um eine verbindliche Zahlungspflicht zu begründen.

Für Verbraucher aus Rheinstetten lässt sich aus diesem Urteil eine klare Lehre ziehen: Unterschreiben Sie nach einem Probetraining nichts, was Sie nicht vollständig verstehen. Lange Laufzeiten, automatische Verlängerungen oder versteckte Kündigungsfristen sind rechtlich nur dann wirksam, wenn sie klar, transparent und verständlich dargestellt werden.

Wenn Sie bereits einen Fitnessvertrag abgeschlossen haben und Zweifel an dessen Wirksamkeit bestehen, lohnt sich eine rechtliche Prüfung. Gerade bei Verträgen, die direkt im Anschluss an ein Probetraining geschlossen wurden, bestehen häufig gute Chancen, sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Kosten zu vermeiden und Ihre Verbraucherrechte konsequent durchzusetzen.

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