Wer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wird, möchte oft überprüfen lassen, ob die Messung korrekt war. Doch welche Rechte haben Betroffene tatsächlich, wenn es um die Einsicht in die Messdaten geht? Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt gibt hierzu wichtige Hinweise – vor allem für Autofahrer in Hessen. In diesem Beitrag erfahren Sie verständlich erklärt, was dies für Sie bedeutet und wie Sie Einsicht in Ihre Falldatei nehmen können.
1. Hintergrund der Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, wie Betroffene und ihre Verteidiger in Hessen die Messdaten einer Geschwindigkeitsmessung einsehen können (Beschluss vom 04. Februar 2025, Az. 2 Orbs 233/24). Der betroffene Autofahrer war Anfang Januar 2024 auf der Autobahn A 643 in Richtung Mainz mit 107 km/h bei erlaubten 80 km/h geblitzt worden. Das Amtsgericht Wiesbaden verhängte ein Bußgeld von 240 Euro. In der Folge beantragte der Verteidiger Einsicht in die sogenannte Falldatei – also die digitale Messdatei, um mögliche Fehler prüfen zu können.
2. Kein Anspruch auf Herausgabe der digitalen Originaldaten
Das OLG stellte klar: Betroffene haben keinen Anspruch darauf, eine entschlüsselte Kopie der Originaldaten für den privaten Gebrauch zu erhalten. Die Falldatei enthält sowohl das Messbild als auch den amtlichen Messwert und ist technisch verschlüsselt. Zur Auswertung wird ein spezielles Analyseprogramm benötigt, das zusammen mit dem passenden Entschlüsselungsschlüssel ausschließlich bei der zuständigen Bußgeldstelle, beispielsweise in Kassel, verfügbar ist.
3. Einsicht muss dennoch eigenständig möglich sein
Trotz der beschränkten Herausgabe betonte das OLG, dass die Überprüfung der Messung durch den Betroffenen oder seinen Verteidiger jederzeit möglich bleiben muss. Die Bußgeldstelle ist verpflichtet, das erforderliche Auswerteprogramm sowie den passenden Schlüssel bereitzuhalten. Die Auswertung der Datei sollte so erfolgen, dass ein Zusammenhang zwischen gemessener Geschwindigkeit, Fahrzeug und Fahrer nachvollziehbar dargestellt wird.
4. Möglichkeiten zur Überprüfung – auch ohne Anwalt
Auch ohne anwaltliche Vertretung dürfen Betroffene Einsicht in ihre Falldatei nehmen. Die Bußgeldbehörde bietet die Möglichkeit, einen Termin zu vereinbaren, bei dem die Daten vor Ort eingesehen werden können. Die Auswertung erfolgt dann mit Hilfe des bereitgestellten Programms direkt bei der Behörde. Alternativ kann eine bereits ausgewertete, lesbare Datei gegen Übernahme der Kosten zugeschickt werden. In diesem Fall muss man allerdings auf die sachgerechte Auswertung durch die Behörde vertrauen.
5. Rechte des Verteidigers
Verteidiger haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Betroffenen selbst. Sie können ebenfalls Einsicht nehmen oder eine Kopie der ausgewerteten Datei beantragen – in diesem Fall erfolgt die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Die nicht entschlüsselte Originaldatei gehört jedoch nicht zur regulären Verfahrensakte, sodass hier kein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht besteht.
6. Kein Anspruch auf komfortable Auswertungsmethoden
Das Gericht hat in seiner Entscheidung außerdem klargestellt, dass Betroffene oder deren Verteidiger keinen rechtlichen Anspruch auf besonders komfortable oder alternative Auswertungsmethoden haben. Allein entscheidend sei, dass der Zugang zu den relevanten Beweismitteln grundsätzlich möglich sei – unabhängig davon, ob dies für den Einzelnen einen gewissen Aufwand bedeute.
7. Die Bedeutung des Zeitpunkts der Dateneinsicht
Die Einsicht in die Falldatei sollte unbedingt vor der Hauptverhandlung erfolgen. Maßgeblich ist dabei, ob das Gericht bereits anhand der Ermittlungsakte die ordnungsgemäße Messung nachvollziehen kann. Nur wenn konkrete Hinweise auf Messfehler vorliegen, besteht für das Gericht die Pflicht zur weiteren Prüfung. In der Regel genügt es jedoch, wenn sich aus der Akte ergibt, dass das standardisierte Messverfahren korrekt angewendet wurde.
8. Fazit: Fairer Zugang statt vollständiger Herausgabe
Auch wenn die Herausgabe der Originalmessdaten nicht erfolgt, bleibt die eigenständige Überprüfung der Messung dennoch möglich. Betroffene haben sowohl vor Ort bei der Bußgeldbehörde als auch digital über anwaltliche Hilfe die Möglichkeit zur Kontrolle. Wichtig ist, rechtzeitig zu handeln und bei Zweifeln fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Wenn Sie in Rheinstetten oder Umgebung geblitzt wurden und die Messung anfechten möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Wir prüfen für Sie, ob die Messung korrekt verlief und ob sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen weiter.