Das Landgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Betreiber von Online-Plattformen für Konzert- und Eventtickets transparent über wesentliche Informationen wie Ticket-Personalisierungen oder Preisangaben informieren müssen. Verbraucher sollen vor irreführenden Angaben geschützt werden – insbesondere im Hinblick auf personalisierte Tickets und sogenannte „Originalpreise“. Für Verbraucher aus Rheinstetten und Umgebung, die Tickets online erwerben, bringt das Urteil mehr Klarheit und Verbraucherschutz.
Klarstellung im Ticketverkauf: Informationspflichten auf Plattformen
Immer häufiger kaufen Verbraucher ihre Konzert- oder Veranstaltungstickets nicht direkt beim Veranstalter, sondern über Online-Marktplätze. Doch nicht jedes Angebot ist so transparent, wie es auf den ersten Blick scheint. Das zeigt ein Fall vor dem Landgericht Karlsruhe, bei dem sich der Betreiber einer bekannten Verkaufsplattform Vorwürfen durch Verbraucherschützer stellen musste.
Personalisierte Tickets ohne Hinweis? Risiko für Verbraucher!
Im Streitfall hatte ein Verbraucherschutzverein beanstandet, dass bei bestimmten Veranstaltungen – unter anderem bei Konzerten des Rappers Apache 207 – personalisierte Tickets angeboten wurden, ohne explizit auf die damit verbundenen Einschränkungen hinzuweisen. Personalisiert bedeutet, dass der Name des Käufers auf dem Ticket steht und nur diese Person Zutritt zur Veranstaltung erhält. Wird ein solches Ticket weiterverkauft, droht dem Käufer der Eintritt verweigert zu werden.
Die Plattform hatte jedoch mit Aussagen wie „Can resell if plans change“ (Deutsch: „Kann weiterverkauft werden, wenn sich die Pläne ändern“) geworben, ohne auf die Personalisierung einzugehen. Das Landgericht Karlsruhe sah hierin eine klare Irreführung und stellte fest: Wer solche Tickets verkauft, muss den Käufer über das Risiko einer möglichen Abweisung am Einlass aufklären.
Preisangaben müssen der Wahrheit entsprechen
Ein weiterer Kritikpunkt der Verbraucherschützer bezog sich auf die Preisgestaltung, konkret bei Tickets für ein Iron-Maiden-Konzert. Auf der Plattform wurde der Begriff „Originalpreis“ verwendet – allerdings stammte die angegebene Summe von 499 Euro nicht vom Veranstalter selbst, sondern vom Anbieter auf dem Marktplatz. Tatsächlich waren die tatsächlichen Preise erheblich niedriger. Das Gericht urteilte, dass solche Angaben irreführend sind, da sie dem Käufer suggerieren, es handele sich um den offiziellen Preis des Veranstalters. Online-Marktplätze dürfen einen „Originalpreis“ nur dann angeben, wenn dieser auch wirklich vom Veranstalter stammt.
Die Rolle der Plattformbetreiber: Mehr als nur Vermittlung
Die Betreiberin der Plattform argumentierte, sie stelle lediglich die technische Infrastruktur bereit und übernehme keine Verantwortung für die Inhalte der Angebote, da diese von Drittverkäufern eingestellt würden. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sähen vor, dass nur die Verkäufer selbst für die Richtigkeit ihrer Angaben hafteten.
Das Landgericht Karlsruhe teilte diese Ansicht nur teilweise. Es stellte klar, dass die Plattform durch eigene Beiträge, Layouts und Inhalte den Eindruck erweckt, die Angebote selbst zu verantworten oder redaktionell zu prüfen. Damit kommt ihr eine aktive Rolle zu – und sie darf sich nicht hinter ihren AGB verstecken. Wer Inhalte gestaltet und Informationen ergänzt, trägt auch Verantwortung für deren Richtigkeit.
Keine Pflicht bei Altersbeschränkung – aber Einzelfallentscheidung
Ein dritter Kritikpunkt betraf die fehlenden Hinweise zu Altersbeschränkungen bei Konzerten. Konkret ging es um die Regelung, dass bei Iron Maiden nur Jugendliche ab 16 Jahren allein Eintritt erhalten. Hier sah das Gericht keinen zwingenden Informationsverstoß, da es sich nicht um eine entscheidungsrelevante Angabe handele. Für jüngere Konzertbesucher sei ohnehin davon auszugehen, dass sie in Begleitung eines Erwachsenen teilnehmen wollen.
Fazit für Verbraucher: Transparenz beim Ticketkauf ist Pflicht
Das Urteil aus Karlsruhe hat Signalwirkung und ist eine gute Nachricht für Verbraucher – auch in Rheinstetten. Wer Tickets auf Online-Plattformen kauft, hat Anspruch auf klare, vollständige und wahrheitsgemäße Informationen. Das betrifft insbesondere personalisierte Tickets, bei denen es ein reales Risiko gibt, bei der Veranstaltung nicht eingelassen zu werden. Auch Preisangaben müssen überprüfbar und korrekt sein. Betreiber solcher Plattformen können sich nicht darauf berufen, lediglich die Angebote Dritter abzubilden, wenn sie aktiv an der Gestaltung und Präsentation beteiligt sind.
Sie fühlen sich durch Online-Angebote getäuscht?
Wenn Sie unsicher sind, ob ein Ticketangebot rechtlich in Ordnung ist oder bereits Probleme beim Einlass erfahren haben, lassen Sie sich rechtlich beraten. So können Sie Ihre Rechte schützen und unfaire Praktiken verhindern. Als auf Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen gerne zur Seite – persönlich und kompetent vor Ort in der Region Rheinstetten.