Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Hamburg sorgt für Aufsehen in der Welt der Online-Plattformen: Die Betreiberin der Plattform „Fanblast“ darf Nutzer künftig nicht mehr durch scheinbar persönliche Chatangebote täuschen. Die Entscheidung zeigt deutlich, wie ernst Gerichte Verstöße gegen Verbraucherrechte, Datenschutz und Jugendschutz nehmen – auch in der sogenannten Creator-Szene. Für Verbraucher in Rheinstetten und Umgebung ein wichtiges Thema, da derartige Plattformmodelle an Bedeutung gewinnen.
Irreführende Chatangebote aufgedeckt
Im Zentrum der gerichtlichen Entscheidung steht die Plattform Fanblast, auf der Content Creator kostenpflichtige Inhalte anbieten. Nutzern wurde dort die Möglichkeit angeboten, für ein Entgelt eine angeblich persönliche WhatsApp-Nummer ihres favorisierten Creators zu erhalten. Über diese Nummer sollten persönliche Nachrichten ausgetauscht werden können. Tatsächlich wurde eine generierte Nummer verwendet, die mit einer Softwarelösung verbunden war – die Kommunikation übernahmen jedoch Mitarbeitende externer Agenturen. Diese sollten den Schreibstil der Creator imitieren, um den Eindruck echter, persönlicher Chats zu erwecken. Für die Nutzer war nicht ersichtlich, dass sie nicht mit der beworbenen Person kommunizierten.
Die Illusion wurde sogar durch technische Details verstärkt: Ein „Online“-Status sollte suggerieren, dass der Creator gerade persönlich erreichbar sei. Das Landgericht Hamburg wertete dieses Vorgehen als klare Irreführung und damit als wettbewerbswidrig.
Verstöße gegen Pflichtangaben und Datenschutz
Neben der irreführenden Kommunikation beanstandete das Gericht zahlreiche weitere rechtliche Versäumnisse. Die Plattform wies sowohl kein ordnungsgemäßes Impressum nach dem Digital-Dienste-Gesetz (DDG) auf, noch war eine zentrale Kontaktstelle gemäß Digital Services Act (DSA) vorhanden. Das Fehlen dieser Pflichtangaben wurde als unzulässig bewertet, da dadurch wichtige gesetzlich vorgeschriebene Informationen vorenthalten wurden.
Datenschutzrechtlich stellte das Gericht fest, dass Nutzer nicht darüber informiert wurden, dass Dritte Zugriff auf ihre Kommunikation erhielten. Gerade bei sensiblen Daten, etwa in Bezug auf sexuelle Vorlieben oder persönliche Informationen, sei eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich – die hier fehlte. Der Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sei damit offensichtlich.
Schwacher Jugendschutz und fehlende Transparenz
Auch der Zugang zu möglicherweise jugendgefährdenden Inhalten auf der Plattform war aus Sicht des Landgerichts problematisch. Inhalte mit pornografischem Charakter konnten konsumiert werden, ohne dass eine wirksame Altersprüfung vorgenommen wurde. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dar.
Darüber hinaus bemängelte das Gericht, dass rechtlich relevante Informationen wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweise nur auf Englisch zur Verfügung standen. Für Verbraucher in Deutschland reiche das nicht aus. Die Informationen müssten verständlich, klar und in deutscher Sprache bereitgestellt werden.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Das Landgericht Hamburg nahm dabei nicht nur die Betreiberin der Plattform in die Verantwortung, sondern auch den Geschäftsführer persönlich. Aufgrund seiner maßgeblichen Rolle bei der Entwicklung des Geschäftsmodells und der Werbekommunikation sei eine persönliche Haftung gerechtfertigt. Gerade bei wirtschaftlich wichtigen Entscheidungen – etwa dem Aufbau der Plattform oder der Gestaltung der Chatfunktionen – wird regelmäßig eine Mitverantwortung auf Geschäftsführungsebene angenommen.
Einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung
Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung – ohne mündliche Verhandlung. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder von bis zu 250.000 Euro. Die Entscheidung ist aktuell noch nicht rechtskräftig, setzt jedoch ein deutliches Zeichen für den verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Plattformangeboten.
Was bedeutet das für Verbraucher in Rheinstetten?
Diese Entscheidung zeigt deutlich: Verbraucher dürfen nicht durch technische Tricks oder bewusst irreführende Kommunikation getäuscht werden – auch nicht auf scheinbar harmlosen Unterhaltungsplattformen. Datenschutz, Jugendschutz und Verbraucherschutz sind klare rechtliche Rahmenbedingungen, die Betreiber einhalten müssen.
Wenn Sie unsicher sind, ob bei einer Plattform alles mit rechten Dingen zugeht, oder wenn Sie Opfer einer irreführenden Masche im Netz geworden sind, lohnt sich eine rechtliche Beratung. Gerade für Internetnutzer in Rheinstetten kann es hilfreich sein, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen – sei es zum Schutz der eigenen Daten oder gegen unlautere Geschäftspraktiken.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist ein Meilenstein für mehr Transparenz und Schutz im digitalen Raum. Plattformbetreiber müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein, und Nutzer haben ein Recht auf seriöse Angebote und Datenschutz.
Bei Rückfragen zu digitalen Plattformen, Verbraucherschutz oder Datenschutzrecht stehen wir Ihnen in Rheinstetten gerne zur Seite.