Gerade bei Pauschalreisen ist Vertrauen in die Versprechen des Reisebüros besonders wichtig. Was aber passiert, wenn ein zugesagtes renoviertes Hotelzimmer sich vor Ort als nicht renoviert entpuppt? Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München zeigt: Verbraucher müssen fehlerhafte Angaben nicht einfach hinnehmen – und können unter Umständen sogar kostenfrei stornieren.
Ein Münchner hatte ein All-Inclusive-Paket für eine Woche Urlaub in einem ägyptischen Hotel gebucht. Besonders wichtig war ihm dabei der Zustand der Zimmer – aus früheren Reisen wusste er, dass man in manchen Regionen mit veralteten oder ungepflegten Unterkünften rechnen muss. Deshalb fragte er bei der Buchung ausdrücklich nach und erhielt die klare Zusage des Reisebüros: Alle Zimmer seien frisch renoviert. Ergänzt wurde diese Aussage durch Katalogfotos, die ausschließlich modern eingerichtete Zimmer zeigten.
Kurz nach der Buchung suchte der Reisende online nach weiteren Informationen – und wurde stutzig. Er entdeckte Hinweise darauf, dass nicht alle Zimmer renoviert waren. Bei einem Anruf beim Reiseveranstalter erhielt er die Bestätigung: Für ihn sei kein renoviertes Zimmer vorgesehen, auch ein Tausch sei ausgeschlossen. Daraufhin kündigte der Mann seine Reise.
Stornokosten in Höhe von 657 Euro wollte der Veranstalter trotzdem verlangen und klagte auf Zahlung. Das Amtsgericht München entschied allerdings zugunsten des Verbrauchers (Urteil vom 08.09.2025, Az. 112 C 7280/25).
Relevante Rechtsgrundlage: Reisemangel nach dem BGB
Die zentrale Frage war: Liegt ein Reisemangel vor, der eine Kündigung rechtfertigt? Nach § 651i BGB haben Reisende Anspruch darauf, dass die im Vertrag vereinbarten Leistungen auch tatsächlich so erbracht werden. Ist dies nicht der Fall – etwa, wenn ein zugesagter Zimmerzustand nicht erfüllt wird – liegt ein sogenannter „Reisemangel“ vor. Nach § 651l BGB kann der Reisevertrag dann gekündigt werden, wenn die Reise dadurch erheblich beeinträchtigt ist.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Zusage eines renovierten Zimmers als Bestandteil des Reisevertrags an. Sowohl die mündliche Aussage des Reisebüros als auch die gezeigten Katalogfotos untermauerten diese Vereinbarung. Das tatsächliche Fehlen eines renovierten Zimmers war daher eine erhebliche Abweichung von der gebuchten Leistung – die Kündigung war somit rechtlich erlaubt.
Verantwortung des Reiseveranstalters für Aussagen des Reisebüros
Besonders interessant an diesem Fall: Das Gericht stellte klar, dass der Reiseveranstalter die Aussagen des vermittelnden Reisebüros gegen sich gelten lassen muss. Selbst wenn die Zusicherung nicht direkt vom Veranstalter stammt, sondern vom Reisebüro, bleibt es bei der Haftung.
Wichtig ist: Wer bei der Buchung spezifische Wünsche äußert – wie ein renoviertes Zimmer – und diese werden bestätigt, kann sich auf solche Zusagen auch berufen. Reiseveranstalter müssen sich die Aussagen der Vermittler zurechnen lassen, wenn sie im Zuge der Buchung getroffen wurden. Im Zweifel trägt der Veranstalter das Risiko für Fehlinformationen seiner Partner.
Keine Pflicht zur Zahlung von Stornokosten
Da das Gericht die Kündigung für wirksam hielt, war auch keine Stornogebühr zu zahlen. Im Gegenteil: Der Veranstalter musste akzeptieren, dass die Reise aus guten Gründen nicht angetreten wurde. Für Verbraucher bedeutet dieses Urteil: Wer nachweislich falsche oder irreführende Angaben erhält, darf kündigen – ohne auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Fazit: Ihre Verbraucherrechte bei Pauschalreisen
Das Urteil macht deutlich: Zusagen zu Ausstattung oder Leistungen dürfen nicht beliebig verletzt werden. Haben Sie sich bei der Buchung auf bestimmte Angaben verlassen, sind diese verbindlich. Im Streitfall kommt es immer auf die konkrete Situation an – es lohnt sich daher in jedem Fall, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Sie wohnen in oder bei Rheinstetten und haben ähnliche Erfahrungen gemacht? Wir helfen Ihnen gerne weiter, Ihre Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Egal ob es um falsche Zusagen, Reisemängel oder Streit über Stornokosten geht – lassen Sie sich beraten.