In einem aufsehenerregenden Rechtsstreit zwischen zwei bekannten Persönlichkeiten aus der Influencer-Szene hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, welche Äußerungen im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig sind – und wo die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung überschritten wird. Das Urteil betrifft insbesondere Aussagen über die Streamerin Shurjoka, die sich gegen die öffentliche Kritik des Content-Creators Tobias Huch zur Wehr setzte.
Hintergrund: Streit zweier Influencer eskaliert
Shurjoka, eine bekannte Streamerin und politische Aktivistin auf Plattformen wie YouTube, Twitch oder TikTok, erstellt regelmäßig Inhalte zu gesellschaftlich relevanten Themen, insbesondere zu Feminismus, LGBTQ-Rechten und politischen Entwicklungen. Tobias Huch, selbst Influencer und Streamer, äußerte sich in verschiedenen Formaten kritisch zu Shurjoka und veröffentlichte entsprechende Inhalte auf sozialen Netzwerken.
Klage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
Shurjoka sah sich durch einige dieser Äußerungen in ihren Rechten verletzt und klagte zunächst mit Erfolg teilweise vor dem Landgericht Frankfurt am Main. In der Berufungsinstanz musste sich nun das Oberlandesgericht Frankfurt mit dem Fall beschäftigen. Dabei ging es konkret um Aussagen Huchs, die Shurjoka als ehrverletzend einstufte und deren Unterlassung sie forderte.
Entscheidung des Oberlandesgerichts: Meinungsfreiheit versus Persönlichkeitsrecht
Das OLG stellte klar: Äußerungen, die sich als Meinungsäußerungen einordnen lassen, unterliegen dem hohen Schutz der Meinungsfreiheit. Solche Aussagen dürfen auch überspitzt und provokativ sein, solange sie nicht bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Aussagen wie, Shurjoka „hetze Tag ein, Tag aus“, oder dass sie mit „Fake News Hass verbreite“, seien nach Einschätzung des Gerichts nicht belegbar und daher unzulässig. Solche Äußerungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Andere Äußerungen hingegen – wie beispielsweise die Bezeichnung Shurjokas als „Hatefluencerin“ – seien zulässige Meinungsäußerungen. Das Gericht sah hierin keine Schmähung, sondern eine wertende Kritik, die im Meinungskontext steht. Auch Aussagen dazu, dass Shurjoka angeblich klage, „weil ihr nicht gefällt, was über sie gesagt wird“, waren aus Sicht des Gerichts zulässig.
Keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche
Neben Persönlichkeitsrechtsverletzungen hatte Shurjoka auch auf das Wettbewerbsrecht verwiesen. Das OLG lehnt jedoch jegliche wettbewerbsrechtliche Ansprüche ab. Grund: Es bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Beide seien zwar in sozialen Medien aktiv, verfolgten aber unterschiedliche Zielsetzungen. Nicht jede Aktivität im selben digitalen Raum begründe einen Wettbewerb im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so das Gericht.
Die Aussagen Huchs seien keinesfalls als geschäftliche Handlungen zu werten, sondern dienten vielmehr der Information oder Unterhaltung. Es handle sich um Beiträge mit redaktionellem Charakter, nicht um Werbung. Auch eine wirtschaftliche Schädigung Shurjokas durch die Äußerungen sei nicht ersichtlich.
Einordnung des Urteils
Das nicht anfechtbare Urteil macht deutlich: In der öffentlichen Auseinandersetzung – auch zwischen Influencern – gilt ein weiter Rahmen für Meinungsäußerungen. Wer jedoch falsche Tatsachen behauptet oder beleidigende Äußerungen tätigt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Für Verbraucher in Rheinstetten und Umgebung ist dieses Urteil ein interessantes Beispiel dafür, wie Meinungsfreiheit, soziale Medien und Persönlichkeitsrechte miteinander kollidieren können – und wie die Gerichte diese komplexen Fälle bewerten.
Fazit
Wer sich im Netz öffentlich über andere äußert, bewegt sich stets auf einem schmalen Grat zwischen erlaubter Kritik und rechtlich angreifbarer Aussage. Im Zweifel empfiehlt sich juristische Beratung, um sicherzustellen, dass die Grenze zum Unzulässigen nicht überschritten wird. Auch Betroffene ehrverletzender Äußerungen sollten ihre Rechte kennen – und notfalls konsequent durchsetzen.