Viele Verbraucher aus Rheinstetten nutzen Online-Portale, um schnell und bequem einen Arzttermin zu finden. Doch was passiert, wenn die angezeigten Informationen nicht der tatsächlichen Verfügbarkeit entsprechen? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin II schafft hier mehr Klarheit und stärkt die Rechte von gesetzlich Versicherten. Der folgende Beitrag erklärt verständlich, was entschieden wurde, warum das Urteil wichtig ist und was es für Patientinnen und Patienten bedeutet.
Das Landgericht Berlin II hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Online-Plattformen Arzttermine transparent und wahrheitsgemäß anzeigen müssen. Konkret ging es um den Fall, dass gesetzlich krankenversicherte Nutzer bei bestimmten Arztpraxen den Hinweis erhielten, es seien „keine Termine online verfügbar“. Gleichzeitig konnten privat Versicherte oder Selbstzahler sehr wohl freie Termine buchen. Nach Auffassung des Gerichts ist eine solche Darstellung irreführend und damit unzulässig.
Irreführung durch selektive Terminanzeige
Nach der Entscheidung des Gerichts entsteht bei gesetzlich Versicherten der Eindruck, eine Praxis sei vollständig ausgelastet oder nehme gar keine Kassenpatienten an. Tatsächlich bestanden jedoch freie Kapazitäten – sie waren lediglich für andere Patientengruppen vorgesehen oder nicht für die Onlinebuchung freigeschaltet. Das Gericht stellte klar, dass diese Art der Darstellung eine falsche Vorstellung über die tatsächliche Versorgungslage vermittelt.
Besonders kritisch sahen die Richter, dass die Plattform nicht deutlich machte, dass sich die angezeigte „Nichtverfügbarkeit“ nur auf ein bestimmtes Terminkontingent bezieht. Für viele Patienten führte dies dazu, dass sie die Suche nach einem Arzt vorzeitig abbrachen oder gar nicht erst versuchten, direkt in der Praxis nachzufragen.
Bedeutung des Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrechts
Rechtlich wurde der Fall am Maßstab des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bewertet. Dieses Gesetz verbietet geschäftliche Handlungen, die Verbraucher in die Irre führen und sie dadurch zu Entscheidungen verleiten, die sie bei korrekter Information anders getroffen hätten. Nach Auffassung des Gerichts sind Online-Terminplattformen nicht bloße „technische Hilfsmittel“, sondern wichtige Informationsvermittler. Daraus folgt eine besondere Verantwortung für klare und vollständige Hinweise.
Gerade im Gesundheitsbereich ist Transparenz von zentraler Bedeutung. Patienten treffen ihre Entscheidungen häufig unter Zeitdruck oder aufgrund gesundheitlicher Beschwerden. Umso wichtiger ist es, dass digitale Angebote ihnen ein realistisches Bild der tatsächlichen Situation vermitteln.
Die Rolle der Plattform als „Torwächter“
Das Gericht betonte zudem die sogenannte Gatekeeper-Funktion moderner Buchungsportale. Viele Patientinnen und Patienten gehen selbstverständlich davon aus, dass die Suchergebnisse die reale Versorgungslage abbilden. Werden wesentliche Informationen – etwa freie Termine für bestimmte Versicherungsgruppen oder alternative Kontaktmöglichkeiten – nicht angezeigt, entsteht ein Informationsungleichgewicht zulasten der Verbraucher.
Hier greift auch das Verbot der Irreführung durch Unterlassen. Werden Informationen verschwiegen, die für eine informierte Entscheidung notwendig sind, liegt ebenfalls ein Rechtsverstoß vor. Nach Ansicht des Gerichts wäre es technisch ohne Weiteres möglich gewesen, ergänzende Hinweise einzublenden, etwa dass telefonisch oder für andere Patientengruppen Termine verfügbar sind.
Unterlassungspflicht und Konsequenzen aus dem Urteil
Das Landgericht untersagte dem Plattformbetreiber die bisherige Praxis der Terminanzeige. Künftig muss klar erkennbar sein, ob tatsächlich keine Termine mehr verfügbar sind oder ob lediglich für gesetzlich Versicherte keine Onlinebuchung angeboten wird. Pauschale Aussagen, die eine vollständige Auslastung suggerieren, sind nicht mehr zulässig.
Die Richter stellten deutlich heraus, dass die Angaben „keine Termine verfügbar“ objektiv falsch sind, wenn in Wahrheit noch freie Kapazitäten bestehen. Solche Aussagen beeinflussen das Verhalten der Patienten spürbar und schränken deren Wahlfreiheit ein. Die Differenzierung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung ist zwar grundsätzlich erlaubt, sie darf aber nicht so umgesetzt werden, dass eine Seite durch unklare Informationen benachteiligt wird.
Was das Urteil für Verbraucher bedeutet
Für Patientinnen und Patienten, insbesondere für gesetzlich Versicherte, ist das Urteil ein wichtiges Signal. Online-Plattformen müssen transparenter arbeiten und dürfen keine falschen Eindrücke über die tatsächliche Terminlage erwecken. Wer künftig erneut mit scheinbar „voll ausgebuchten“ Praxen konfrontiert wird, sollte wissen: Ein solcher Hinweis muss nachvollziehbar und vollständig erklärt sein.
Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass sich ein rechtlicher Blick lohnt, wenn Verbraucher den Eindruck haben, durch digitale Angebote unfair behandelt oder getäuscht zu werden. Das Wettbewerbsrecht bietet hier wirksame Schutzmechanismen – gerade in sensiblen Bereichen wie dem Gesundheitswesen.