Streaming-Anbieter, die mit Sportübertragungen werben, müssen sich an klare rechtliche Vorgaben halten – vor allem dann, wenn es um Formulierungen wie „mit den besten Teams“ geht. Das Oberlandesgericht München hat nun entschieden, dass eine solche Aussage unzulässig ist, wenn tatsächlich kein regelmäßiger Zugriff auf die jeweiligen Spitzenspiele besteht. Dieses Urteil betrifft nicht nur die Werbepraxis von Streaming-Diensten, sondern liefert auch wichtige Hinweise für Verbraucher und Unternehmen aus Rheinstetten und Umgebung.
Irreführende Werbeaussage vor Gericht
Im Zentrum des Urteils stand ein bekannter Streaming-Anbieter, der in seiner Werbung Bundesliga-Spiele an Sonntagen mit dem Slogan „79 Spiele pro Saison mit den besten Teams der Bundesliga“ bewarb. Ein konkurrierender Anbieter hielt diese Aussage jedoch für irreführend. Der Grund: Tatsächlich hatte das werbende Unternehmen keinen vorrangigen Zugriff auf die Spitzenspiele. Dieser lag vertraglich bei einem anderen Rechteinhaber, der bei der Auswahl der übertragbaren Spiele Vorrang genoss.
Die Auseinandersetzung landete zunächst vor dem Landgericht München I, das die Werbeaussage nicht gänzlich untersagte. In der nächsten Instanz jedoch gab das Oberlandesgericht München dem Antrag der Konkurrenz statt. Der Beschluss untersagte dem Streaming-Anbieter, weiterhin mit der Aussage „mit den besten Teams“ zu werben, wenn der Zugriff auf Top-Spiele nicht regelmäßig gewährleistet ist (Beschluss vom 18.08.2025, Az. 29 W 202/25).
Was bedeutet „die besten Teams“?
Das Gericht stellte bei seiner Bewertung auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauers ab. Der Begriff „die besten Teams“ werde dabei allgemein mit sportlich erfolgreichen und bekannten Bundesligamannschaften – wie z. B. Bayern München oder Borussia Dortmund – in Verbindung gebracht. Zuschauer erwarteten deshalb zu Recht, regelmäßig Partien mit diesen Mannschaften zu sehen.
In Wahrheit war der Anbieter dazu aber nicht in der Lage. Ihm stand lediglich ein sogenanntes „nachrangiges Pick-Recht“ zu – das heißt, er durfte seine zu übertragenden Spiele erst dann auswählen, nachdem ein anderer Rechteinhaber bereits die besten Partien für sich reserviert hatte. Damit konnte der Anbieter nicht garantieren, dass bei seinen Sonntagsübertragungen regelmäßig Spitzenbegegnungen zu sehen waren.
Irreführung durch fehlende Klarstellung
Das Oberlandesgericht kritisierte insbesondere, dass die Werbeaussage keine Einschränkungen oder klarstellenden Hinweise enthielt. Dadurch entstehe für Verbraucher der Eindruck, dass die Übertragungen gleichermaßen Spitzenteams zeigen wie andere Plattformen mit besseren Auswahlrechten. Diese Täuschung beurteilte das Gericht als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 UWG), da für die Zuschauer ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung – nämlich der tatsächliche Umfang der sportlichen Highlights – falsch dargestellt werde.
Auch wenn die Aussage auf den ersten Blick wie eine bloße Meinungsäußerung erscheine, könne sie dennoch objektiv überprüft und rechtlich bewertet werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach klargemacht, dass auch wertende Aussagen irreführend sein können, wenn sie beim Publikum den Eindruck objektiver Tatsachen hervorrufen – wie es hier der Fall war.
Rechtliche Pflichten für Anbieter und Lehren für Verbraucher
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Medienunternehmen, aber auch für Verbraucher. Anbieter müssen bei der Bewerbung von Sportübertragungen sorgfältig darauf achten, keine Erwartungen zu wecken, die sie letztlich nicht erfüllen können. Besonders bei der Werbung mit Superlativen wie „die besten Teams“ oder einer angeblich herausragenden Auswahl ist Transparenz gefragt.
Verbraucher aus Rheinstetten und Umgebung können aus diesem Fall lernen, Werbeaussagen immer kritisch zu hinterfragen. Nicht jede Aussage entspricht auch dem tatsächlichen Angebot. Wer sich besser absichern möchte, sollte genauer prüfen, welche konkreten Teams und Spiele tatsächlich übertragen werden – insbesondere auf welchen Plattformen.
Fazit
Das Urteil des OLG München zeigt deutlich: Werbung darf nicht mehr versprechen, als das Angebot tatsächlich leisten kann. Die Entscheidung ist deshalb nicht nur ein Fingerzeig in Richtung mehr Verbraucherschutz, sondern auch Anlass für alle Anbieter in der Medien- und Sportbranche, ihre Aussagen sorgfältig zu prüfen. Wer mit sportlichen Highlights und „den besten Teams“ wirbt, muss sicher sein, dass diese auch regelmäßig geliefert werden können – alles andere ist nach aktueller Rechtslage irreführend und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.