Der Begriff „Gin“ ist rechtlich klar definiert – und darf nicht für alkoholfreie Getränke verwendet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof mit einem aktuellen Urteil bestätigt und damit die deutschen Gerichte in ihrer bisherigen Auffassung gestützt. Auch das Landgericht Braunschweig hatte bereits in einem ähnlichen Fall geurteilt, dass „alkoholfreier Gin“ eine unzulässige und wettbewerbswidrige Produktbezeichnung darstellt. Dieser Beitrag erläutert die Hintergründe und zeigt auf, was insbesondere für Hersteller, Onlinehändler und Verbraucher in Rheinstetten rechtlich relevant ist.
1. Was ist passiert?
Immer mehr Hersteller bringen alkoholfreie Alternativen zu klassischen Spirituosen wie Gin auf den Markt. Doch: Auch wenn diese Produkte geschmacklich an Alkohol erinnern, dürfen sie nicht mit geschützten Begriffen wie „Gin“ beworben werden – so der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 13. November 2025 (Az. C-563/24).
Im konkreten Fall hatte ein Hersteller sein Getränk unter der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ vertrieben. Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Potsdam wandte sich daraufhin an den EuGH, um die Regelung des europäischen Rechts zur Kennzeichnung von Spirituosen zu klären.
2. Klare Regelungen im EU-Recht
Die Verordnung (EU) 2019/787 legt genau fest, was als Gin bezeichnet werden darf: Ein Mindestalkoholgehalt von 37,5 % Vol. sowie eine Herstellung durch Aromatisierung von Ethylalkohol mit Wacholderbeeren sind zwingend erforderlich.
Der EuGH urteilte eindeutig: Ein Produkt ohne Alkohol darf unter keinen Umständen als „Gin“ bezeichnet werden – auch nicht mit dem Zusatz „alkoholfrei“. Die Bezeichnung sei vielmehr irreführend, da sie beim Verbraucher falsche Erwartungen wecke. Die unternehmerische Freiheit der Hersteller werde dadurch nicht verletzt. Vielmehr diene die Regelung dem Verbraucherschutz und soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern.
3. Weitere Entscheidung des LG Braunschweig
Ein fast identischer Fall wurde vor dem Landgericht Braunschweig verhandelt (Urteil vom 16. Oktober 2024, Az. 22 O 2566/23). Hier hatte eine Anbieterin ein alkoholfreies Getränk unter dem Namen „ALKOHOLFREIER GIN – FLORAL 0,0 % Vol.“ auf ihrer Webseite beworben.
Nach Ansicht des Gerichts sei dies ein klarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das Getränk enthielt keinen Alkohol und erfüllte somit nicht die Voraussetzungen laut Spirituosenverordnung. Die Beklagte wurde verurteilt, das Produkt nicht weiter unter dieser Bezeichnung zu verkaufen. Die Bezeichnung „Gin“ sei ausschließlich für Produkte zulässig, die der gesetzlichen Definition entsprechen.
4. Hinweis auf weitere Pflichtverletzungen
Zusätzlich bemängelte das LG Braunschweig, dass auf der Produktseite weder eine Zutatenliste noch eine Nährwertkennzeichnung angegeben waren. Damit verstieß die Anbieterin gegen die Lebensmittelinformationsverordnung – ein weiterer Wettbewerbsverstoß.
Hinzu kam ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz: Die Glasflasche mit 0,7 Litern Inhalt wurde ohne die gesetzlich vorgeschriebene Pfanderhebung angeboten. Auch dies untersagte das Gericht und stellte klar, dass ein Pfand von mindestens 25 Cent erhoben und deutlich ausgewiesen werden muss.
5. Bedeutung für Hersteller und Händler in Rheinstetten
Ob Onlinehandel oder regionaler Einzelvertrieb: Wer alkoholfreie Produkte auf den Markt bringt, sollte sich der rechtlichen Grenzen bei der Produktbenennung bewusst sein. Die Bezeichnung „Gin“ ist geschützt – unabhängig vom Geschmack oder der Herstellungsart. Verstöße können kostenintensive Folgen haben, von gerichtlichen Verboten über Abmahnungen bis hin zu Ordnungsgeldern.
Auch verpflichtende Angaben wie Zutatenlisten, Nährwertkennzeichnung und Pfanderhebung dürfen auf Produktseiten nicht fehlen. Gerade für Anbieter aus Rheinstetten und Umgebung, die ihre Produkte online oder stationär vertreiben, kann die Beratung durch eine fachkundige Anwaltskanzlei helfen, teure rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
6. Fazit: Vorsicht bei der Produktbenennung
Die aktuelle Rechtsprechung stellt klar: Der Versuch, ein alkoholfreies Getränk mit bekannten Namen wie „Gin“ zu vermarkten, verstößt gegen europäische Kennzeichnungsvorgaben und ist unzulässig. Insbesondere Begriffe, die für alkoholhaltige Produkte rechtlich geschützt sind, dürfen nicht mit der irreführenden Kombination „alkoholfrei“ verwendet werden. Wer als Händler oder Hersteller gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert rechtliche Schritte und hohe Bußgelder.
Hersteller aus Rheinstetten oder der Region, die unsicher sind, ob ihre Produktkennzeichnung rechtlich zulässig ist, sollten dies im Zweifel prüfen lassen. Eine individuelle Rechtsberatung kann helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.