Viele Verbraucher nehmen an, dass sie jederzeit ein Recht auf Einsicht in Videoaufnahmen haben, auf denen sie zu sehen sind – zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln. Doch ein aktuelles Gerichtsurteil aus Berlin zeigt: So eindeutig ist die Situation nicht. In diesem Beitrag erfahren Sie, warum Fahrgäste der Berliner S-Bahn laut Gericht keinen Anspruch auf Herausgabe der Videoaufnahmen ihrer Fahrt haben und was das für den Datenschutz bedeutet.
Kein Anspruch auf Videoaufzeichnungen laut DSGVO
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Fahrgäste der Berliner S-Bahn eine Kopie der Videoaufzeichnung ihrer Fahrt verlangen dürfen. Die Antwort der Richter: Nein – zumindest nicht im Einzelfall ohne besondere Umstände.
Dem Fall vorausgegangen war der Antrag eines Fahrgasts, der gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Herausgabe von Videoaufnahmen seiner Fahrt verlangt hatte. Der Betreiber der Berliner S-Bahn lehnte dies jedoch ab – mit Verweis auf ein abgestimmtes Datenschutzkonzept, das gemeinsam mit der Berliner Datenschutzbehörde entwickelt wurde.
Datenschutzkonzept schützt Persönlichkeitsrechte aller Fahrgäste
Die Entscheidung des Gerichts gründet sich insbesondere auf das umfassende Datenschutzkonzept der S-Bahn Berlin GmbH. Dieses sieht vor, dass die aufgezeichneten Videos gar nicht direkt von der S-Bahn selbst eingesehen werden dürfen und ausschließlich für Anfragen von Strafverfolgungsbehörden verwendet werden. Zudem werden die Daten nach spätestens 48 Stunden automatisch überschrieben.
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei den Aufnahmen zweifelsfrei um personenbezogene Daten handelt – allerdings überwiegt in diesem Fall das Interesse am Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre aller Fahrgäste dem Herausgabeverlangen eines Einzelnen.
Information statt Videomaterial: Auskunft reicht aus
Der betroffene Fahrgast wurde – wie durch Artikel 15 Absatz 1 DSGVO vorgesehen – umfassend über die Art der Videoaufzeichnung, den Zweck der Datenverarbeitung und die Dauer der Speicherung informiert. Nach Ansicht des Gerichts war dieser Informationsanspruch damit erfüllt. Die Herausgabe des tatsächlichen Videomaterials sei daher nicht notwendig.
Das Urteil zeigt: Auch wenn man als Fahrgast gefilmt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass man ein Anrecht auf die Herausgabe dieser Daten hat. Datenschutzregelungen dienen dem Schutz aller Beteiligten – und im Einzelfall kann das bedeuten, dass individuelle Ansprüche zurückstehen müssen.
Revision zugelassen – endgültige Klärung steht aus
Das Thema ist juristisch aber noch nicht komplett abgeschlossen: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Eine abschließende Entscheidung auf höchster Ebene könnte in Zukunft für mehr Klarheit sorgen.
Fazit für Verbraucher in Rheinstetten
Auch im Alltag in Rheinstetten sind viele Bürgerinnen und Bürger mit Videoüberwachung konfrontiert – sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen oder auf öffentlichen Plätzen. Das Urteil aus Berlin zeigt, dass personenbezogene Videoaufzeichnungen nicht ohne Weiteres herausgegeben werden müssen. Wer sich auf seine Rechte nach der DSGVO berufen möchte, sollte stets auch den Datenschutz anderer Personen mitbedenken. Im Zweifel ist eine rechtliche Beratung sinnvoll, um die persönliche Situation abschätzen zu lassen.